{"id":"bgbl2-1993-6-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-20T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["182             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Genfer Protokoll wegen Verbots des Gaskriegs\nVom 17. Januar 1993\nEiner Anzeige der französischen Verwahrregierung vom\n28. Dezember 1992 zufolge hat Spanien seinen bei\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem Protokoll\nvom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von\nerstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von\nbakteriologischen Mitteln im Kriege (RGBI. 1929 II S. 173)\nim Jahre 1929 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 16. September 1930, RGBI. II S. 1216)\nzurückgenommen; die Rücknahme ist am 28. De-\nzember 1992, dem Tag ihrer Anzeige durch die französi-\nsche Regierung, wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1124).\nBonn, den 17. Januar 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1993\nDas in Daressalam am 27. November 1992 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                                         183\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Kooperation Kirche/Staat und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania durch\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten         andere Vorhaben ersetzt werden.\nRepublik Tansania,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie die\nvertiefen,                                                           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Vereinigten Republik Tansania beizutragen,                                                   Artikel 3\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 6./13. Dezember        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\n1991 und auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom          stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-\n7. Mai 1992-                                                         schluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nder Vereinigten Republik Tansania erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt bei\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\nes der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von der          den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-      kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nhaben                                                                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nrechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n-    ,,Kooperation Kirche/Staat: Förderung von Bildungs- und         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nGesundheitseinrichtungen\" (7 000 000,00 DM);                    erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\n-    ,,Unterstützung der Tanzania Railways Corporation•              ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(15 000 000,00 DM)\n-    ,,Zufahrtsstraßen Selous-Wildpark\" (4 000 000,00 DM)                                        Artikel 5\n-     ,,220-KV-Übertragungsleitung Morogoro-Oaressalam•                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(17 000 000,00 DM)                                             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen\n-     ,,Kleinwasserkraftwerk Mbinga\" (6 000 000,00 DM)               Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\n-     ,,Abwasserentsorgung Stadt Sansibar\" (14 000 000,00 DM)        Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nbevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\n-     ,,Wasserversorgung Uroki/Hai-Distrikt\" (1 000 000,00 DM)\nbar sind.\n-     ,,Studienfonds\" (4 000 000,00 DM)\nArtikel 6\n_     ,,Strukturhilfe Finanzsektor' (10 000 000,00 DM)\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n-     ,,Gebäuderehabilitierung Ocean Road Hospital\"\nKraft.\n(4 000 000,00 DM)\n-     ,,Kartierung und Inventur des Tropenwaldes in ausgewählten\nGebieten\" (5 000 000,00 DM)\nGeschehen zu Daressalam am 27. November 1992 in zwei\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 87 000 000,- DM (in           Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\nWorten: siebenundachtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,       jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                  Rünger\nRegierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung                  Für die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der                                          Odunga","184                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon „EUTELSAT\"\nVom 21. Januar 1993\nDas Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Gründung\nder Europäischen Femmeldesatellitenorganisation \"EU-\nTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem Artikel\nXXII Buchstabe c, die dazugehörige Betriebsvereinbarung\nvom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713) nach ihrem\nArtikel 23 Buchstabe a für\nArmenien                             am 9. Oktober 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. November 1992 (BGBI. II\ns. 1239).\nBonn, den 21. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Tunesien\nVom 22. Januar 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von\nKonsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung von Tunesien gerichteten\nVerbalnote vom 25. September 1992 erfolgte, festgestellt, daß die in der Anlage\nzu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-\nstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese ·Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Tunesien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 1993 (BGBI. II S. 175).\nBonn, den 22. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 15. Januar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über den Luftverkehr\n2. Kommunique vom 17. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-\ngen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Tunesien","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                        185\n3. langfristiges Handelsabkommen vom 30. November 1973 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien\n4. Protokoll vom 30. November 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Republik Tunesien über den Zahlungsverkehr zwischen beiden Staaten\n5. Abkommen vom 20. Juni 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Republik Tunesien über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n6. Briefwechsel vom 22. November 1978 zwischen dem Leiter der Regierungsdelegation\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Leiter der Regierungsdelegation\nder Republik Tunesien über die Verlängerung der Geltungsdauer des Handelsabkom-\nmens vom 30. November 1973\n7. Abkommen vom 22. November 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Republik Tunesien über die wirtschaftliche,\nindustrielle und technische Zusammenarbeit\n8. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 10. Mai 1984 über den visafreien Reiseverkehr\nfür Diplomaten-, Spezial- und Dienstpaßinhaber zwischen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Republik Tunesien\n9. Konsularvertrag vom 23. Mai 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Republik Tunesien (GBI. 198411 S. 37, 1985 II S. 68)\n10. Vereinbarte Niederschrift vom 18. Juli 1985 über die Ergebnisse der 4. Tagung der\nGemischten Kommission Deutsche Demokratische Republik/Republik Tunesien\n11. Protokoll vom 18. Juli 1985 über den Warenaustausch zwischen der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Republik Tunesien für den Zeitraum vom 1. Januar\n1986 bis 31. Dezember 1990\n12. Abkommen vom 1. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Tunesien über die Handelsschiffahrt und den\nSeetransport\n13. Vertrag vom 16. Juni 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nTunesischen Republik über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen\n14. Arbeitsplan vom 2. März 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Tunesischen Republik über die kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1990, 1991 und 1992\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 22. Januar 1993\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach\nseinem Artikel 51 Abs. 2 für\nAserbaidschan                  am 12. September 1992\nGrenada                        am         2. Oktober 1992\nNamibia                        am       14. Oktober 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Juni 1992 (BGBI. II S. 455).\nBonn, den22.Januar1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n"]}