{"id":"bgbl2-1993-6-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-santomeischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-14T00:00:00Z","page":180,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["180                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n2. In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „1 500\" durch die Zahl ,.2 500\" ersetzt.\n3  Artikel 1O lautet folgendermaßen:\n,.Artikel 10\nArbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen\nwerden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung über1assen wer-\nden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das tschechoslowakische Unternehmen von der\nVerteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für seine\nArbeitnehmer keine Arbeitser1aubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit\ntschechoslowakische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach\nArtikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitser-\nlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den\nLohn zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Arti-\nkel 5 Absatz 1). Die tschechoslowakische Vergabestelle und die für die Genehmigung\nder Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die tschecho-\nslowakischen Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand\neines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang\ndes Merkblatts ist von den tschechoslowakischen Unternehmen schriftlich zu bestäti-\ngen.\"\nDie Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland, VN-Nr. 75191 vom 8. Juli 1992 und\nunsere zustimmende Antwortnote der Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik bilden eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen, die mit\nAusnahme der Nummern 1 und 2 mit dem heutigen Tag in Kraft treten.\nNummer 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nNummer 2 tritt rückwirkend zum 1. Februar 1992 in Kraft.\nDiese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung vom\n23. April 1991.\n(Schlußformel.)\nPrag, den 3. November 1992\nAn die\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland\nPrag\nBekanntmachung\ndes deutsch-santomeischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1993\nDas in Luanda am 29. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Säo Tome und Prrncipe über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 29. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend ,veröffentlich.\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                                              181\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und Prfncipe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-\nrung der Demokratischen Republik Säo Tome und PrCncipe zu\nund\nschließende Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Demokratischen Repubi< Säo Tane und Prirq:,e -       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Säo Tome und Principe,                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Principe stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nvertiefen,                                                              menhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in der Demokratischen Republik Säo Tome und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Principe erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                 Artikel 4\nder Demokratischen Republik Säo Tome und Principe beizu-\ntragen,                                                                    Die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und\nPrincipe überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      rungsbetrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nes der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und               erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nPrincipe, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nam Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland ein-\nschließlich der im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-\nArtikel 5\nfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-\nsicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhal-        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nten. Die Lieferung umfaßt einen Schotterantrieb und Ersatzteile         zierungsbetrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nzur Motorisierung und Instandsetzung eines Leichters.                   schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen han-           und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\nvergleichbar sind.\n28. Juli 1992 abgeschlossen worden sind.\nArtikel 2                                                              Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt          Kraft.\nGeschehen zu Luanda am 29. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M. Feiner\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und\nPrfncipe\nJose Fret Lau Chong"]}