{"id":"bgbl2-1993-6-7","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=2","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen","law_date":"1993-01-06T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["178                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nzur Änderung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\nauf der Grundlage von Werkverträgen\nVom 6. Januar 1993\nDie in Prag durch Notenwechsel vom 8. Jull/3. November 1992 geschlossene\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zur Ände-\nrung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen zur\nBeschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vom 23. April 1991 (BGBI. II\nS. 820) ist nach dem 1. Satz des letzten Absatzes im wesentlichen\nam 3. November 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nVelvyslanectvi\nSpolkove republiky Nemecko\nVN-Nr. 751/92\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Föderale Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nund beehrt sich, dem Föderalen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der CSFR im\nNamen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die in den\ndeutsch-tschechoslowakischen Gesprächen über Fragen der Beschäftigung tschechoslo-\nwakischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 1992 in Prag\nerzielte Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 23. April 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-\nschen und Slowakischen Föderativen Republik über die Entsendung tschechoslowakischer\nArbeitnehmer aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-\ngen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen vorzuschla-\ngen:\nDie Vereinbarung vom 23. April 1991 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und\nSchornsteinbaus.\"","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                         179\n2. In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl \"1 500\" durch die Zahl \"2 500\" ersetzt.\n3.  Artikel 10 wird wie folgt gefaßt:\nnArtikel 10\nArbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen\nwerden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen wer-\nden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das tschechoslowakische Untemehmen von der\nVerteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Untemehmen wird für seine\nArbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit\ntschechoslowakische Untemehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach\nArtikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits-\nerlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht\nden Lohn zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen\n(Artikel 5 Absatz 1). Die tschechoslowakische Vergabestelle und die für die Genehmi-\ngung der Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die\ntschechoslowakischen Untemehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer\nanhand eines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der\nEmpfang des Merkblatts ist von den tschechoslowakischen Unternehmen schriftlich zu\nbestätigen.\"\nFalls sich die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Ausdruck bringende Antwort-\nnote eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden, die mit Ausnahme der\nNummern 1 und 2 mit dem Datum der dortigen Antwortnote in Kraft tritt. Nummer 1 tritt am\n1. Januar 1993 in Kraft. Nummer 2 tritt rückwirkend zum 1. Februar 1992 in Kraft. Diese\nÄnderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung vom 23. April 1991.\nEine Höflichkeitsübersetzung wird als Anlage beigefügt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Föderale Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nRepublik erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nPrag, den 8. Juli 1992\nAn das\nFöderale Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nPrag\n( Übersetzung)\nFöderales Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nAz.: 108.989/92\n(Eingangsforme~ und beehrt sich, im Namen der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik unter Bezugnahme auf die In den tschechoslowakisch-\ndeutschen Gesprächen über Fragen der Beschäftigung tschechoslowakischer Arbeitneh-\nmer in der Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 1992 in· Prag erzielte Einigung\nfolgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 23. April 1991 zwischen der\nRegierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer\naus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Untemeh-\nmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen zu bestätigen.\nDie Vereinbarung vom 23. April 1991 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n.,(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und\nSchomsteinbaus\"."]}