{"id":"bgbl2-1993-6-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-25T00:00:00Z","page":188,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["188                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 1993\nDas in Maputo am 22. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 22. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n- Strukturhilfe 111 -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               hilfe III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nund\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Es\ndie Regierung der Republik Mosambik -                   muß sich hierbei um solche Lieferungen handeln, für die die\nVerträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wer-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           den und die noch nicht bezahlt worden sind.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nMosar.1bik,\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nung des Vorhabens \"Strukturhilfe III\" von der Kreditanstalt für\nvertiefen,\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  und der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-\nder Republik Mosambik beizutragen -                                  ben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 1\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt        beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Struktur-     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}