{"id":"bgbl2-1993-6-5","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen","law_date":"1993-01-25T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["186                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen\nVom 25. Januar 1993\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die\nVorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.\n1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für\nAserbaidschan                 am      13. August 1992\nBahrain                       am 17. September 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. September 1992 (BGBI. II\ns. 1099).\nBonn, den 25. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Januar 1993\nDas in Lilongwe am 30. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Januar 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                                          187\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Entwicklungsbank lndefund II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nMalawi,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                 Artikel 3\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erho-\nben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in -\nder Republik Malawi beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.8 -                                  Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nArtikel 1                                 ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für       Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Entwick-           migungen.\nlungsbank lndefund II\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshunderttausend                                   Artikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten. Die Mittel werden an den lndefund\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nweitergeleitet.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nVorhabens \"Entwicklungsbank lndefund II\" von der Kreditanstalt        und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses       vergleichbar sind.\nAbkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 30. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Nitzschke\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango"]}