{"id":"bgbl2-1993-6-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik","law_date":"1993-02-05T00:00:00Z","page":191,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                                       191\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nVom 5. Februar 1993\nDas in Sofia am 7. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozial-\npolitik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 3. September\n1991 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Februar 1993\nBu ndesm in isteri um\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nFahnauer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                   Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik.\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen                                     Artikel 2\nbeiden Staaten und ihren Völkern,                                       Für die Zusammenarbeit sind zuständig\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens einer umfassenden          a) auf deutscher Seite:\nZusammenarbeit,                                                          der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland;\nin dem Bestreben, durch umfassende Kooperation zur Erweite-\nb) auf bulgarischer Seite:\nrung und Vertiefung der Beziehungen zwischen den für die\nArbeits- und Sozialpolitik zuständigen staatlichen Institutionen         der Minister für Arbeit und Sozialfürsorge.\nbeider Länder und zur Verbesserung des gegenseitigen Ver-\nständnisses beizutragen,                                                                         Artikel 3\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden im Einvernehmen der\nin der Erwartung, daß diese Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nVertragsparteien gemeinsame Projekte festgelegt. Sie sollen ins-\nder Arbeits- und Sozialpolitik positive Impulse für die Reformpolitik\nbesondere folgende Maßnahmen umfassen:\nin der Republik Bulgarien gibt -\n1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik;","192                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völk8fl'8Ch11iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei                     Bundesanzeiger Yerlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 . 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                                    Poatvertriebaatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n2. Beratung beim Aufbau der Arbeitsverwaltung und der Sozial-                                (2) Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird\nordnung in der Republik Bulgarien.                                                   von den Vertragsparteien gemäß den in beiden Ländern jeweils\ngeltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sichergetellt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nArt und Umfang der Zusammenarbeit werden jeweils im gegen-\nseitigen Einvernehmen festgelegt. Es sind insbesondere folgende                              Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der\nMaßnahmen vorgesehen:                                                                      Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses\nAbkommens und bei der Erledigung von Visaformalitäten für die\n1. Aufnahme und Entsendung von Experten;\nPersonen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.\n2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten;\n3. Erarbeitung von Expertisen;                                                                                           Artikel 7\n4. Zusammenarbeit von Forschungsinstituten und Austausch                                    (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nvon Forschungsergebnissen;                                                           Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\n5. Austausch von Informationsmaterial.                                                    mens erfüllt sind.\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren\nArtikel 5\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-\n(1) Die Übernahme der Kosten für Maßnahmen, die nach                                   schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht\ndiesem Abkommen durchgeführt werden, wird im Einzelfall                                   von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der\ngesondert vereinbart.                                                                     jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Sofia am 7. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteffler\nTegtmeier\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nMaslarova"]}