{"id":"bgbl2-1993-6-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/6#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_6.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Kuwait","law_date":"1993-01-25T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1993                                        189\nArtikel3                                  eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                      Artikels\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik\nerhoben werden.                                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 4                                 wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDie Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden               und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr          vergleichbar sind.\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft kein Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 22. Dezember 1992 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Gehl\n- Für die Regierung der Republik Mosambik\nMinister Veloso\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Kuwait\nVom 25. Januar 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ertoschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Kuwait abgeschlossene völkerrechtli-\nche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).\nBonn, den 25. Januar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","190                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage\n1. Abkommen vom 3. Januar 1970 über die Errichtung von staatlichen Handelsvertretun-\ngen\n2. Kommunique vom 27. Dezember 1970 über die Herstellung konsularischer Beziehun-\ngen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staat Kuwait\n3. Abkommen vom 29. Mai 1971 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Kuwaiter Fernsehen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens\n4. Vereinbarung vom 18. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-\ngen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staat Kuwait\n5. Handelsabkommen vom 19. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung des Staates Kuwait\n6. Abkommen vom 29. April 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit\n7. Abkommen vom 19. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Gesundheits- und Sozialwesens\n8. Abkommen vom 17. Oktober 1982 über die wirtschaftliche, industriefle und technische\nZusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Regierung des Staates Kuwait\n9. Abkommen vom 12. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n10. Protokoll vom 14. Januar 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium\nfür Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium\nfür Gesundheitswesen des Staates Kuwait auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in\nden Jahren 1985 und 1986\n11. Abkommen vom 14. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über den Luftverkehr\n12. Abkommen vom 15. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die gegenseitige Anerken-\nnung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die von anerkannten\nBildungseinrichtungen beider Staaten vergeben werden\n13. Abkommen vom 17. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung des Staates Kuwait über die Handelsschiffahrt\n14. Vereinbarung vom 18. Juni 1987 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-\nwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Kommunika-\ntion des Staates Kuwait über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n15. Protokoll vom 20. Dezember 1987 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Protokolls\nvom 14. Januar 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Gesund-\nheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Ge-\nsundheitswesen des Staates Kuwait auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in den\nJahren 1985 und 1986 und Anlage"]}