{"id":"bgbl2-1993-5-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=23","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-14T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                           167\nBekanntmachung\ndes deutsch-ithloplschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1993\nDas in Addis Abeba am 16. Mai 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 16. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 14.Januar1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsorgungsanlagen\"\nsowie „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien,\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -ent-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsorgungsanlagen\" sowie „Studien- und Fachkräftefonds\" einen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 15 Mio. DM (in Worten: Fünfzehn\ntischen Volksrepublik Äthiopien,\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Die Gewährung des Finanzierungsbeitrags für das Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsor-\nvertiefen,                                                           gungsanlagen\" wird davon abhängig gemacht, daß nach vorheri-\nger Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien durch\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Demokratischen Volksrepublik Äthiopien beizutragen,                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien zu einem\nunter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Regierungsgesprä-        späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nche vom Dezember 1990 in Addis Abeba -                               Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                   erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung."]}