{"id":"bgbl2-1993-5-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=20","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["164                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Studien- und Fachkräftefo_nds V)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Jemen -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Studien-\nJemen,                                                              und Fachkräftefonds V\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Jemen beizutragen,                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n12. August 1992 in Sanaa -                                          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                              165\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für                                    Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nJemen erhoben werden.                                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                   und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus         vergleichbar sind.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-                                       Artikel 6\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik            Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 23. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Mutahar Al Saeedi\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Addis Abeba am 18. Juni 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 18. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","166                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes\nVorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -                                              Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,                gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    für Wtederaufbau von sämtlichen· Steuern und sonstigen öffent-\nÄthiopien durch Hilfe zur FOrderung der Privatwirtschaft bei-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nzutragen,                                                              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in\nÄthiopien erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Februar\n1992 in Addis Abeba -                                                                             Artikel 4\nDie Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 1                                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektora-        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nles Einfuhrprogramm zur FOrderung der Privatwirtschaft\" im Rah-        erforderliche Genehmigung.\nmen des „Emergency Recovery and Reconstruction Project\n(ERRP)\" für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag von bis zu\n12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu                                      Artikel 5\nerhalten, wenn nach Prüfung die FOrderungsfähigkeit festgestellt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nworden ist.                          ·                                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nÜbergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nin Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-         und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung. ·                                                                                   Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 18. Juni 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Winkelmann\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein"]}