{"id":"bgbl2-1993-5-7","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=13","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                            157\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBoM, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe X)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen\ngeschlossenen Abkommens vom 28. November 1985 genannte\ndie Regierung der Republik Jemen -\nVorhaben „Wasserver- und -entsorgung der Stadt lbb\" wird bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\neinem _Betrag in HOhe von 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-\nnen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Warenhilfe x• ersetzt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nJemen,                                                                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Jemen femer, von der Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    „Warenhilfe x• einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM\nvertiefen,                                                          (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(3) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe X\"\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nin Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Waren für den Umschlag und Transport von Contai-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nnem im Hafen Aden sowie von Beratungsleistungen aus der\nder Republik Jemen beizutragen,\nBundesrepublik Deutschland und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage bereitgestellt. Es\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbkommens abgeschlossen worden sind.","158                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 2                                gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\ntrifft. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz In der Bundesrepublik\nund die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nnenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\nderlichen Genehmigungen.\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für    ~n Wert ~uf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzterungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nwirtschaft1ichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nMecklen~rg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nund Berhn bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nerhoben werden.\nvergleichbar sind.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus                                     Artikel 6\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-      Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Farag bin Ghanem\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                            159\nAbkommen\nzwischen· der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags\ndie Regierung der Republik Jemen -                      und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            dem Empfänger des Rnanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nJemen,                                                                 Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                     Artikel 3\nvertiefen,                                                                 Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags In der Republik Jemen\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Jemen beizutragen,                                                                      Artikel 4\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -                                 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 1\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für         derlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Warenhilfe XI\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:\nzwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 5\n(2) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben \"Warenhilfe XI\"          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nin Höhe von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nBezug von Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik                  wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDeutschland zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftver-          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nkehrs des internationalen zivilen Flughafens Sanaa und der im          und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden             vergleichbar sind.\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage bereitgestellt. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nArtikel 6\nLeistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden sind.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Farag bin Ghanem","160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.Januar1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XII)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Jemen -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Warenhilfe XII'\"\nJemen,                                                              zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund entsprechenden Leistungen zur Deckung des notwendigsten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedarfs in den Bereichen Reparatur, Wartung und Betrieb des\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kraftwerks al-Hiswah und der im Zusammenhang mit der finan-\nvertiefen,                                                          zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\nder Republik Jemen beizutragen,                                     Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 2\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der\n12. August 1992 in Sanaa -                                          zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                             161\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der        der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nliegt.                                                                  nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nerhoben werden.                                                         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                  und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nArtikel 6\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung        Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Mutahar Al Saeedi\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. November 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nOber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-\nber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Ersatzteile\nb) Personal der früheren Lieferanten bis zu 0,8 Millionen DM.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","162                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht\nBonn. den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XIII)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-\nund                                 landskosten für Transport, Versicherung und Montage einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben\ndie Regierung der Republik Jemen -                    Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nJemen,                                                              abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                               Artikel 2\nvertiefen,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schriften unterliegt.\nder Republik Jemen beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom\n12. August 1992 in Sanaa -                                             Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nArtikel 1                               erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel4\nder Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Warenhilfe XIII\"        Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nund Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nkung des notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                          163\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nnenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-        und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nderlichen Genehmigungen.                                                  vergleichbar sind.\nArtikel 5                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-            Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Mutahar Al Saeedi\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. November 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-\nber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) lebensnotwendige Medikamente\nb) medizinische Verbrauchsgüter\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}