{"id":"bgbl2-1993-5-5","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen der Vereinigten Staaten von Amerika auf das Treuhandgebiet Pazifikinseln der Vereinten Nationen durch die Föderierten Staaten von Mikronesien","law_date":"1993-01-11T00:00:00Z","page":151,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                           151\nBekanntmachung\nüber die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nauf das Treuhandgebiet Pazlfiklnseln der Vereinten Nationen\ndurch die Föderierten Staaten von Mikroneslen\nVom 11. Januar 1993\nMit Schreiben vom 22. Mai 1992 hat die Regierung der Föderierten\nStaaten von M i k r o n es i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\ndie folgende Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Oeclaration                                     „Erklärung\nOn November 3, 1986, the application of           Am 3. November 1986 erlosch die An-\ntreaties and international agreements to the       wendung von Verträgen und internationalen\nFederated States of Micronesia by virtue of       Übereinkünften auf die Föderierten Staaten\nthe application of treaties by the United          von Mikronesien aufgrund der Anwendung\nStates of America to the United Nations           der Verträge der Vereinigten Staaten von\nTrust Territory of the Pacific lslands ceased.     Amerika auf das Treuhandgebiet Pazifikin-\nWith regard to all bilateral treaties validly      seln der Vereinten Nationen. Mit Bezug auf\nconcluded by the United States on behalf of        alle zweiseitigen Verträge, die von den Ver-\nthe Federated States of Micronesia, or va-         einigten Staaten im Namen der Föderierten\nlidly applied or extended by the former to the    Staaten von Mikronesien rechtsgültig ge-\nlatter before November 3, 1986, the Gov-         schlossen oder vor dem 3. November 1986\nemment of the Federated States of Mi-            von ersteren auf letztere rechtsgültig ange-\ncronesia declares that it will examine each       wendet oder erstreckt wurden, erklärt die\nsuch treaty and communicate its views to           Regierung der Föderierten Staaten von\nthe other State Party concemed. In the             Mikronesien, daß sie jeden einzelnen dieser\nmeantime, the Federated States of Microne-        Verträge prüfen und ihre Auffassung dem\nsia will continue to observe the terms of        jeweils anderen Vertragsstaat mitteilen\neach treaty which validly so applies and is       wird. Einstweilen werden die Föderierten\nnot inconsistent with the letter or the spirit of  Staaten von Mikronesien die Bestimmun-\nthe Constitution of the Federated States of       gen jedes Vertrags, der rechtswirksam An-\nMicronesia, provisionally and on a basis of       wendung findet und nicht gegen Buchsta-\nreciprocity. The period of examination will       ben und Geist der Verfassung der Föderier-\nextend until November 3, 1995, except in          ten Staaten von Mikronesien verstößt, vor-\nthe case of any treaty in respect of which an     läufig und auf der Grundlage der Gegensei-\nearlier statement of views is or has been         tigkeit weiterhin einhalten. Die Prüfungs-\nmade. At the expiration of that period, the       dauer wird sich bis zum 3. November 1995\nGovernment of the Federated States of Mi-         erstrecken, außer bei solchen Verträgen, zu\ncronesia will consider such of these treaties     denen eine frühere Stellungnahme ergeht\nthat could not by the application of the rules    oder ergangen ist. Nach Ablauf dieser Frist\nof customary international law be regarded        wird die Regierung der Föderierten Staaten\nas otherwise surviving, as having termi-          von Mikronesien die Verträge, die unter Zu-\nnated.                                            grundelegung der Regeln des Völkerge-\nwohnheitsrechts nicht als weiterhin gültig\nangesehen werden können, als beendet\nbetrachten.\nlt is the eamest hope of the Govemment           Die Regierung der Föderierten Staaten\nof the Federated States of Micronesia that        von Mikronesien hofft aufrichtig, daß es ihr\nduring the aforementioned period of exa-          während der genannten Prüfungsdauer\nmination, the normal processes of diplomat-       durch den üblichen Verlauf diplomatischer\nic negotiations will enable it to reach satis-    Verhandlungen möglich sein wird, in zufrie-\nfactory accord with the States Parties con-       denstellender Weise mit den jeweiligen Ver-\ncerned upon the possibility of the conti-         tragsstaaten eine Einigung über die Mög-\nnuance or modification of such treaties.          lichkeit einer Fortführung oder Änderung\nder Verträge herbeizuführen.","152                        Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II\nWith regard to multilateral treaties previ-     Hinsicht1ich der bereits früher angewen-\nously applied, the Govemment of the Feder-      deten mehrseitigen Verträge beabsichtigt\nated States of Micronesla intends to review     die Regierung der Föderierten Staaten von\neach of them individually and to communi-       Mikronesien, diese im einzelnen zu prüfen\ncate to the depository in each case what        und dem Verwahrer in jedem Einzelfall mit-\nsteps it wishes to take, whether by way of      zuteilen, welche Schritte sie zu unterneh-\nconfirrnation of termination, confinnation of   men gedenkt, wie etwa die Bestätigung der\nsuccession or accession. During such peri-      Beendigung, die Bestätigung der Rechts-\nod of review, any party to a multilateral       nachfolge oder des Beitritts. Während die-\ntreaty that has, prior to November 3, 1986,     ser Zeit der Überprüfung kann jede\nbeen validfy appfied or extended to the Fed-    Vertragspartei eines mehrseitigen Vertrags,\nerated States of Micronesia and is not in-      der vor dem 3. November 1986 rechtsgültig\nconsistent with the letter or spirit of the     auf die Föderierten Staaten von Mikrone-\nConstitution of the Federated States of Mi-     sfen angewendet oder erstreckt worden ist\ncronesia may, on a basis of reclproclty, rety   und nicht gegen Buchstaben oder Geist der\nas against the Federated States of Microne-     Verfassung der Föderierten Staaten von\nsia on the terms of such treaty.•               Mikronesien verstößt, auf der Grundlage\nder Gegenseitigkeit auf die Einhaltung der\nBestimmungen des Vertrags seitens der Fö-\nderierten Staaten von Mikronesien vertrau-\nen.•\nBonn,den11.Januar1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 1993\nDas in Lima am 9. Dezember 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                           153\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Programm zur Armutsbekämpfung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Regierung der Republik Peru -                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nPeru,\nunterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe        Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nzu festigen und zu vertiefen,                                         deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nPeru beizutragen,\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben\nfrei, die in diesem ZUsammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben wer-\nArtikel 1                                den.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Peru oder einem anderen von                                        Artikel 4\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,                   Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das    Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzierungs-\nVorhaben .Programm zur Armutsbekämpfung\" ein Darlehen und             beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur            See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls          Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahme, welche\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 30           die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundes-\nMillionen DM (In Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu          republik Deutschland ausschließt oder erschwert, und erteilt ge-\nerhalten.                                                             gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-\n(2) Falts die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      men erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-                                    Artikel 5\ngleitmaßnahmen ~r Durchführung und Betreuung des Vorha-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbens .Programm zur Armutsbekämpfung\" von der Kreditanstalt für        ren Wert darauf, daß bei den sich aus Darlehensgewährung und\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nkommen Anwendung.                                                     gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nund der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben            wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nersetzt werden.\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 6\nnahmen gemäß der Absätze 1 und 2 werden in Darlehen umge-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                  Kraft.\nGeschehen zu Lima, am neunten Dezember neunzehnhun-\ndertzweiundneunzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wort1aut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Oscar de la Puente Raygada"]}