{"id":"bgbl2-1993-5-20","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=21","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":165,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                              165\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für                                    Artikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nJemen erhoben werden.                                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                   und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus         vergleichbar sind.\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-                                       Artikel 6\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik            Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 23. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Mutahar Al Saeedi\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Addis Abeba am 18. Juni 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 18. Juni 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","166                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes\nVorhaben ersetzt werden.\nund\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -                                              Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,                gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-\nvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    für Wtederaufbau von sämtlichen· Steuern und sonstigen öffent-\nÄthiopien durch Hilfe zur FOrderung der Privatwirtschaft bei-          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nzutragen,                                                              Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in\nÄthiopien erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Februar\n1992 in Addis Abeba -                                                                             Artikel 4\nDie Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                      aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 1                                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sektora-        benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nles Einfuhrprogramm zur FOrderung der Privatwirtschaft\" im Rah-        erforderliche Genehmigung.\nmen des „Emergency Recovery and Reconstruction Project\n(ERRP)\" für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag von bis zu\n12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu                                      Artikel 5\nerhalten, wenn nach Prüfung die FOrderungsfähigkeit festgestellt          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nworden ist.                          ·                                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nÜbergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt           wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nin Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-         und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung. ·                                                                                   Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 18. Juni 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Winkelmann\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                           167\nBekanntmachung\ndes deutsch-ithloplschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 1993\nDas in Addis Abeba am 16. Mai 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 5\nam 16. Mai 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 14.Januar1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsorgungsanlagen\"\nsowie „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien,\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien -\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die\nVorhaben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -ent-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsorgungsanlagen\" sowie „Studien- und Fachkräftefonds\" einen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 15 Mio. DM (in Worten: Fünfzehn\ntischen Volksrepublik Äthiopien,\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (2) Die Gewährung des Finanzierungsbeitrags für das Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ben „Rehabilitierung und Ausbau von Wasserver- und -entsor-\nvertiefen,                                                           gungsanlagen\" wird davon abhängig gemacht, daß nach vorheri-\nger Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien durch\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  andere Vorhaben ersetzt werden.\nder Demokratischen Volksrepublik Äthiopien beizutragen,                 (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien zu einem\nunter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Regierungsgesprä-        späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nche vom Dezember 1990 in Addis Abeba -                               Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                   erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.","168                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 2                                                            Artikel 4\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                   Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          überläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-          und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-         der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 3                                 benenfaßs die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nedordertichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang                                       Artikel 5\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erho-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nben werden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 16. Mai 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Paul Joachim von Stülpnagel\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nBekele Tamirat\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 14. Januar 1993\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines\nInternationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II\nS. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGeorgien                                                   am 30. September 1992\nKirgistan                                                  am             8. Juli 1992\nLettland                                                   am           29. Mai 1992\nTadschikistan                                              am 21. September 1992\nTurkmenistan                                               am 25. September 1992\nUsbekistan                                                 am       9. Oktober 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993     169\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-neuseeländischen Luftverkehrsabkommens\nVom 15. Januar 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992\nzu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Neuseeland über den Luftverkehr (BGBI.\n1992 II S. 322) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nnach seinem Artikel 18\nam 23. Dezember 1992\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 15. Januar 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Vertrige\nIm Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Armenien\nVom 18. Januar 1993\nDurch Notenwechsel vom 23. November/18. Dezember\n1992 ist zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Annenien\nvereinbart worden, die zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der ehemaligen Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken bestehenden Verträge im Verhält-\nnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Armenien solange weiter anzuwenden, bis beide\nSeiten etwas Abweichendes vereinbaren.\nBonn, den 18. Januar 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}