{"id":"bgbl2-1993-5-19","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=18","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["162                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht\nBonn. den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XIII)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-\nund                                 landskosten für Transport, Versicherung und Montage einen\nFinanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben\ndie Regierung der Republik Jemen -                    Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nJemen,                                                              abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                               Artikel 2\nvertiefen,                                                             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schriften unterliegt.\nder Republik Jemen beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom\n12. August 1992 in Sanaa -                                             Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nArtikel 1                               erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nArtikel4\nder Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Warenhilfe XIII\"        Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nzur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren          der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nund Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland zur Dek-          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nkung des notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang        gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                          163\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nnenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-        und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nderlichen Genehmigungen.                                                  vergleichbar sind.\nArtikel 5                                                              Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-            Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Mutahar Al Saeedi\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. November 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-\nber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) lebensnotwendige Medikamente\nb) medizinische Verbrauchsgüter\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","164                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Studien- und Fachkräftefo_nds V)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Jemen -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben .Studien-\nJemen,                                                              und Fachkräftefonds V\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         erhalten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                          men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Jemen beizutragen,                                        Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n12. August 1992 in Sanaa -                                          anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-"]}