{"id":"bgbl2-1993-5-18","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=16","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":160,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["160                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 23. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen Ober\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den13.Januar1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XII)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Jemen -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Warenhilfe XII'\"\nJemen,                                                              zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nund entsprechenden Leistungen zur Deckung des notwendigsten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bedarfs in den Bereichen Reparatur, Wartung und Betrieb des\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Kraftwerks al-Hiswah und der im Zusammenhang mit der finan-\nvertiefen,                                                          zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  deln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem\nder Republik Jemen beizutragen,                                     Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nArtikel 2\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der\n12. August 1992 in Sanaa -                                          zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                             161\ndes Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der        der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-          Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nliegt.                                                                  nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nerhoben werden.                                                         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                  und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nArtikel 6\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung        Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 23. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Mutahar Al Saeedi\nAnlage\nzum Abkommen vom 23. November 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nOber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 23. Novem-\nber 1992 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Ersatzteile\nb) Personal der früheren Lieferanten bis zu 0,8 Millionen DM.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}