{"id":"bgbl2-1993-5-17","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=14","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["158                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 2                                gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen\ntrifft. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz In der Bundesrepublik\nund die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nnenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\ndem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\nderlichen Genehmigungen.\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für    ~n Wert ~uf. daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzterungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nwirtschaft1ichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nMecklen~rg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nund Berhn bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nerhoben werden.\nvergleichbar sind.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus                                     Artikel 6\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-      Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Farag bin Ghanem\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                            159\nAbkommen\nzwischen· der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe XI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Betrags\ndie Regierung der Republik Jemen -                      und die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            dem Empfänger des Rnanzierungsbeitrags zu schließende Ver-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nJemen,                                                                 Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                     Artikel 3\nvertiefen,                                                                 Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags In der Republik Jemen\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Jemen beizutragen,                                                                      Artikel 4\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -                                 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 1\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für         derlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Warenhilfe XI\"\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:\nzwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                                           Artikel 5\n(2) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben \"Warenhilfe XI\"          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nin Höhe von bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nBezug von Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik                  wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDeutschland zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Luftver-          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nkehrs des internationalen zivilen Flughafens Sanaa und der im          und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden             vergleichbar sind.\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\ntage bereitgestellt. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nArtikel 6\nLeistungen handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsver-\nträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen wor-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden sind.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Sanaa, am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nsche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Farag bin Ghanem"]}