{"id":"bgbl2-1993-5-16","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=11","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-13T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                             155\nanstatt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-         der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik        Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                  nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nerhoben werden.                                                       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 4                                  und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nArtikel 6\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntrifft keine Maßnahmen, we\\che die gleichberechtigte Beteiligung      Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 10. März 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAbdul-Wali Al Agil\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 10. März 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1O. März 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","156                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n{Vorhaben \"Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Jemen -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Je-          beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nmen,                                                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Jemen beizutragen,                                                                      Artikel 4\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-              Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -                                der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erhebenden Transpor-\nten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen ,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 1                                 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erfor-\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für         derlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Wasserversor-\ngung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten\", wenn nach                                            Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätz-\nlich zu dem mit Abkommen vom 26. April 1986 bereitgestellten              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nBetrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nMillionen Deutsche Mark) und zu dem mit Abkommen vom 24. Juli          zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\n1991 bereitgestellten Betrag in Höhe von 24 Mio. DM (in Worten:        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nvierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finan-          Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nzierungsbeitrag bis zu insgesamt 31 000 000,- DM (in Worten:           und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\neinundreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     vergleichbar sind.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 10. März 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEberhard Schanze\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAbdul-Wali Al Agil","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                            157\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 24. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBoM, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe X)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Das in Artikel 1 des zwischen unseren beiden Regierungen\ngeschlossenen Abkommens vom 28. November 1985 genannte\ndie Regierung der Republik Jemen -\nVorhaben „Wasserver- und -entsorgung der Stadt lbb\" wird bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\neinem _Betrag in HOhe von 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-\nnen Deutsche Mark) durch das Vorhaben „Warenhilfe x• ersetzt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nJemen,                                                                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Jemen femer, von der Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    „Warenhilfe x• einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM\nvertiefen,                                                          (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(3) Der Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Warenhilfe X\"\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nin Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Waren für den Umschlag und Transport von Contai-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nnem im Hafen Aden sowie von Beratungsleistungen aus der\nder Republik Jemen beizutragen,\nBundesrepublik Deutschland und der im Zusammenhang mit der\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nkosten für Transport, Versicherung und Montage bereitgestellt. Es\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, für die\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach Inkrafttreten dieses\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbkommens abgeschlossen worden sind."]}