{"id":"bgbl2-1993-5-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=8","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-01-12T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["152                        Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II\nWith regard to multilateral treaties previ-     Hinsicht1ich der bereits früher angewen-\nously applied, the Govemment of the Feder-      deten mehrseitigen Verträge beabsichtigt\nated States of Micronesla intends to review     die Regierung der Föderierten Staaten von\neach of them individually and to communi-       Mikronesien, diese im einzelnen zu prüfen\ncate to the depository in each case what        und dem Verwahrer in jedem Einzelfall mit-\nsteps it wishes to take, whether by way of      zuteilen, welche Schritte sie zu unterneh-\nconfirrnation of termination, confinnation of   men gedenkt, wie etwa die Bestätigung der\nsuccession or accession. During such peri-      Beendigung, die Bestätigung der Rechts-\nod of review, any party to a multilateral       nachfolge oder des Beitritts. Während die-\ntreaty that has, prior to November 3, 1986,     ser Zeit der Überprüfung kann jede\nbeen validfy appfied or extended to the Fed-    Vertragspartei eines mehrseitigen Vertrags,\nerated States of Micronesia and is not in-      der vor dem 3. November 1986 rechtsgültig\nconsistent with the letter or spirit of the     auf die Föderierten Staaten von Mikrone-\nConstitution of the Federated States of Mi-     sfen angewendet oder erstreckt worden ist\ncronesia may, on a basis of reclproclty, rety   und nicht gegen Buchstaben oder Geist der\nas against the Federated States of Microne-     Verfassung der Föderierten Staaten von\nsia on the terms of such treaty.•               Mikronesien verstößt, auf der Grundlage\nder Gegenseitigkeit auf die Einhaltung der\nBestimmungen des Vertrags seitens der Fö-\nderierten Staaten von Mikronesien vertrau-\nen.•\nBonn,den11.Januar1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 12. Januar 1993\nDas in Lima am 9. Dezember 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Peru über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                           153\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Programm zur Armutsbekämpfung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Regierung der Republik Peru -                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nPeru,\nunterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (2) Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe        Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nzu festigen und zu vertiefen,                                         deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 3\nPeru beizutragen,\nDie Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben\nfrei, die in diesem ZUsammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Peru erhoben wer-\nArtikel 1                                den.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Peru oder einem anderen von                                        Artikel 4\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger,                   Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den sich aus der\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das    Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzierungs-\nVorhaben .Programm zur Armutsbekämpfung\" ein Darlehen und             beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur            See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls          Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahme, welche\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von 30           die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundes-\nMillionen DM (In Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu          republik Deutschland ausschließt oder erschwert, und erteilt ge-\nerhalten.                                                             gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-\n(2) Falts die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      men erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Peru zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-                                    Artikel 5\ngleitmaßnahmen ~r Durchführung und Betreuung des Vorha-                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbens .Programm zur Armutsbekämpfung\" von der Kreditanstalt für        ren Wert darauf, daß bei den sich aus Darlehensgewährung und\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-       der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferun-\nkommen Anwendung.                                                     gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bun-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nund der Regierung der Republik Peru durch andere Vorhaben            wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nersetzt werden.\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 6\nnahmen gemäß der Absätze 1 und 2 werden in Darlehen umge-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden.                                                                  Kraft.\nGeschehen zu Lima, am neunten Dezember neunzehnhun-\ndertzweiundneunzig, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wort1aut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Oscar de la Puente Raygada","154                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jemenitischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1993\nDas in Sanaa am 10. März 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 10. März 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Ländliche Wasserversorgung Arhab, Phase I\"\nund \"Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lbb\"l\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Jemen -\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         - ,,Ländliche Wasserversorgung Arhab Phase 1· (Aufstockung)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               und\nJemen,                                                             - ,,Wasserversorgung und Abwasserentsorgung lbb\" (Aufstok-\nkung),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nvertiefen,                                                         ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 12 000 000,- DM (in\nWorten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  haben ersetzt werden.\nder Republik Jemen beizutragen,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 8. Dezember 1991 in Sanaa -                                Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-"]}