{"id":"bgbl2-1993-5-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=2","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-11-03T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["146                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. November 1992\nDas in Ulan Bator am 19. August 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. August 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Warenhilfe III\")\nDie Regierung _der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung der Mongolei -\naufbau (Ktw), Frankfurt am Main, für das in Absatz 2 genannte\nVorhaben ein Dar1ehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,\n(2) Das Oar1ehen nach Absatz 1 wird zur Finanzierung der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Deckung des laufenden zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nvertiefen,                                                          hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage verwen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      det. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen für kleine\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  und mittlere private Unternehmen gemäß der diesem Abkommen\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Verschiffungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  dokumente nach dem 29. Mai 1992 ausgestellt oder die nach\nder Mongolei beizutragen,                                            diesem Datum erbracht worden sind.                          ·\nunter Bezugnahme auf das Gebertreffen am 28./29. Mai 1992                                    Artikel 2\nin Tokio-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                                             147\nVerfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-           Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und          mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nIndustrie der Mongolei zu schließende Vertrag, der den in der           erschweren, .und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-          dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nliegt.\nArtikel 3                                                               Artikel 5\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Mongolei erhoben             Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nwerden können.                                                          Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nbevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nbar sind.\nArtikel 4\nDie Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\nArtikel 6\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 19. August 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Holubek\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Mongolei\nTs. Tsogt\nAnlage\nzum Abkommen vom 19. August 1992\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Mongolei\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n19. August 1992 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Ausrüstungen und Geräte kleineren Umfangs,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Montageleistungen; Transport und Versicherung gemäß Artikel 1 Absatz 2.\nDas Darlehen wird ausschließlich zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen\nverwendet, die kleinen und mittleren privaten Unternehmen zugute kommen. Umfang-\nreiche Einzelinvestitionen mit Projektcharakter können aus dem Darlehen nicht finan-\nziert werden.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von LuxusgOtem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.","148                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 1. Dezember 1992\n1.\nB u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni\n1992 die R Oc k nah m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im\nJahre 1966 gemachten Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober\n1969, BGBI. II S. 2211) zu Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens vom\n7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969\nII S. 961) notifiziert.\nII.\nDie U k raine hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Juli\n1992 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens\nnotifiziert:\n(Translation) (Original: Ukrainian)                    (Übersetzung) (Original: Ukrainisch)\nIn accordance with the article 14 of the              Nach Artikel 14 des Internationalen Über-\nInternational Convention on the Elimination            einkommens zur Beseitigung jeder Form\nof All Forms of Racial Discrimination, Ukraine         von Rassendiskriminierung erklärt die\ndeclares that it recognizes the competence             Ukraine, daß sie die Zuständigkeit des Aus-\nof the Committee on the Elimination of Ra-             schusses für die Beseitigung von Rassen-\ncial Discrimination to receive and consider            diskriminierung für die Entgegennahme und\ncommunications from individuals or groups              Erörterung von Mitteilungen einzelner [ihrer\nof individuals [within its jurisdiction] claiming      Hoheitsgewalt unterstehender] Personen\nto be victims of a violation by [it] of any of the     oder Personengruppen anerkennt, die vor-\nrights set forth in the Convention.                    geben, Opfer einer Verletzung eines in dem\nÜbereinkommen vorgesehenen Rechts\ndurch [sie] zu sein.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1144).\nBonn, den 1. Dezember 1992\nDer Bundesminis-ter des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993            149\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 4. Dezember 1992\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem\nEinheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der\ndurch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fas-\nsung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378;\n1985 II S. 1103) notifiziert. Dementsprechend ist Slowe-\nnien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, Vertragspartei des Einheits-Übereinkom-\nmens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1145).\nBonn, den 4. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Einfuhr\nvon Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nsowie des Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 4. Dezember 1992\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu dem\nAbkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von\nGegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder\nkulturellen Charakters (BGBI. 1957 II S. 170), sowie zu\ndem Protokoll vom 26. November 1976 zu diesem Abkom-\nmen (BGBI. 1989 II S. 490) notifiziert. Dementsprechend\nist Slowenien am 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung\nseiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Abkommens\nund des Protokolls zu diesem Abkommen geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 16. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1120).\nBonn, den 4. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","150                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Charta der Vereinten Nationen\nVom 11. Januar 1993\nDie Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete am 22. Sep-\ntember 1992 die .folgende Resolution zur Mitgliedschaft J u g o s I a wie n s in der\nCharta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505;\n1974 II S. 769; 1980 II S. 1252; vgl. die Bekanntmachung vom 27. November\n1974, BGBI. II S. 1397):\n(Übersetzung)\n\"The General Assembly,                            \"Die Generalversammlung -\nHaving received the recommendation of             nach Entgegennahme der Empfehlung\nthe Security Council of 19 September 1992         des Sicherheitsrats vom 19. September\nthat the Federal Republic of Vugoslavia           1992. der zufolge die Bundesrepublik Ju-\n(Serbia and Montenegro) should apply for          goslawien (Serbien und Montenegro) die\nmembership in the United Nations and that         Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen\nit shall not participate in the work of the       beantragen soll und an der Arbeit der Gene-\nGeneral Assembly,        ·                        ralversammlung nicht beteiligt wird -\n1. Considers that the Federal Republic of         1. vertritt die Auffassung, daß die Bundesre-\nVugoslavia (Serbia and Montenegro) can-           publik Jugoslawien (Serbien und Montene-\nnot continue automatically the membership         gro) nicht ohne weiteres die Mitgliedschaft\nof the former Socialist Federal Republic of       der ehemaligen Sozialistischen Föderativen\nVugoslavia in the United Nations; and there-      Republik Jugoslawien in den Vereinten Na-\nfore decides that the Federal Republic of         tionen fortsetzen kann, und beschließt da-\nVugoslavia (Serbia and Montenegro)                her, daß die Bundesrepublik Jugoslawien\nshould apply for membership in the United         (Serbien und Montenegro) die Mitglied-\nNations and that it shall not participate in the  schaft in den Vereinten Nationen beantra-\nwork of the General Assembly;                     gen soll und an der Arbeit der Generalver-\nsammlung nicht beteiligt wird;\n2. Takes note of the Intention of the Security    2. nimmt Kenntnis von der Absicht des Si-\nCouncil to consider the matter again before       cherheitsrats, vor Abschluß des Hauptteils\nthe end of the main part of the forty-seventh     der siebenundvierzigsten Tagung der Ge-\nsessjon of the General Assembly.•                 neralversammlung die Angelegenheit noch\neinmal zu prüfen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. ·oktober 1992 (BGBI. II S. 1114).\nBonn. den 11. Januar 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1993                           151\nBekanntmachung\nüber die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nauf das Treuhandgebiet Pazlfiklnseln der Vereinten Nationen\ndurch die Föderierten Staaten von Mikroneslen\nVom 11. Januar 1993\nMit Schreiben vom 22. Mai 1992 hat die Regierung der Föderierten\nStaaten von M i k r o n es i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\ndie folgende Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Oeclaration                                     „Erklärung\nOn November 3, 1986, the application of           Am 3. November 1986 erlosch die An-\ntreaties and international agreements to the       wendung von Verträgen und internationalen\nFederated States of Micronesia by virtue of       Übereinkünften auf die Föderierten Staaten\nthe application of treaties by the United          von Mikronesien aufgrund der Anwendung\nStates of America to the United Nations           der Verträge der Vereinigten Staaten von\nTrust Territory of the Pacific lslands ceased.     Amerika auf das Treuhandgebiet Pazifikin-\nWith regard to all bilateral treaties validly      seln der Vereinten Nationen. Mit Bezug auf\nconcluded by the United States on behalf of        alle zweiseitigen Verträge, die von den Ver-\nthe Federated States of Micronesia, or va-         einigten Staaten im Namen der Föderierten\nlidly applied or extended by the former to the    Staaten von Mikronesien rechtsgültig ge-\nlatter before November 3, 1986, the Gov-         schlossen oder vor dem 3. November 1986\nemment of the Federated States of Mi-            von ersteren auf letztere rechtsgültig ange-\ncronesia declares that it will examine each       wendet oder erstreckt wurden, erklärt die\nsuch treaty and communicate its views to           Regierung der Föderierten Staaten von\nthe other State Party concemed. In the             Mikronesien, daß sie jeden einzelnen dieser\nmeantime, the Federated States of Microne-        Verträge prüfen und ihre Auffassung dem\nsia will continue to observe the terms of        jeweils anderen Vertragsstaat mitteilen\neach treaty which validly so applies and is       wird. Einstweilen werden die Föderierten\nnot inconsistent with the letter or the spirit of  Staaten von Mikronesien die Bestimmun-\nthe Constitution of the Federated States of       gen jedes Vertrags, der rechtswirksam An-\nMicronesia, provisionally and on a basis of       wendung findet und nicht gegen Buchsta-\nreciprocity. The period of examination will       ben und Geist der Verfassung der Föderier-\nextend until November 3, 1995, except in          ten Staaten von Mikronesien verstößt, vor-\nthe case of any treaty in respect of which an     läufig und auf der Grundlage der Gegensei-\nearlier statement of views is or has been         tigkeit weiterhin einhalten. Die Prüfungs-\nmade. At the expiration of that period, the       dauer wird sich bis zum 3. November 1995\nGovernment of the Federated States of Mi-         erstrecken, außer bei solchen Verträgen, zu\ncronesia will consider such of these treaties     denen eine frühere Stellungnahme ergeht\nthat could not by the application of the rules    oder ergangen ist. Nach Ablauf dieser Frist\nof customary international law be regarded        wird die Regierung der Föderierten Staaten\nas otherwise surviving, as having termi-          von Mikronesien die Verträge, die unter Zu-\nnated.                                            grundelegung der Regeln des Völkerge-\nwohnheitsrechts nicht als weiterhin gültig\nangesehen werden können, als beendet\nbetrachten.\nlt is the eamest hope of the Govemment           Die Regierung der Föderierten Staaten\nof the Federated States of Micronesia that        von Mikronesien hofft aufrichtig, daß es ihr\nduring the aforementioned period of exa-          während der genannten Prüfungsdauer\nmination, the normal processes of diplomat-       durch den üblichen Verlauf diplomatischer\nic negotiations will enable it to reach satis-    Verhandlungen möglich sein wird, in zufrie-\nfactory accord with the States Parties con-       denstellender Weise mit den jeweiligen Ver-\ncerned upon the possibility of the conti-         tragsstaaten eine Einigung über die Mög-\nnuance or modification of such treaties.          lichkeit einer Fortführung oder Änderung\nder Verträge herbeizuführen."]}