{"id":"bgbl2-1993-5-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/5#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_5.pdf#page=24","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris","law_date":"1993-01-14T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["168                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 2                                                            Artikel 4\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                   Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          überläßt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbei-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-          und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-         der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 3                                 benenfaßs die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nedordertichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang                                       Artikel 5\nmit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erho-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nben werden.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 16. Mai 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Paul Joachim von Stülpnagel\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien\nBekele Tamirat\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 14. Januar 1993\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 zur Errichtung eines\nInternationalen Tierseuchenamts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II\nS. 676) ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGeorgien                                                   am 30. September 1992\nKirgistan                                                  am             8. Juli 1992\nLettland                                                   am           29. Mai 1992\nTadschikistan                                              am 21. September 1992\nTurkmenistan                                               am 25. September 1992\nUsbekistan                                                 am       9. Oktober 1992.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 1992 (BGBI. II S. 496).\nBonn, den 14. Januar 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}