{"id":"bgbl2-1993-48-18","kind":"bgbl2","year":1993,"number":48,"date":"1993-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/48#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-48-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_48.pdf#page=26","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik","law_date":"1993-11-25T00:00:00Z","page":2406,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["2408                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deulach-ukralnlechen Vertrags\nOber die Entwlclclung einer u.wta• 11ndan Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wlrl9chalt, lndualrle, Wl111nechaft und Technik\nVom 25. NcMNnber 1193\nDer in Kiew am 10. Juni 1993 ld81'Z8ictttete V8ftrag\nzwischen der luldesrepublik Deublchllnd lnl der\nUkraine über cle Enlwlclclung einer Lmfaseenden Zuaam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft. Industrie, Wis-\nsenschaft und Tedvlik ist nach seinem Artikel 22\nam 5. November 1993\nin Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 1993\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Schomerus\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ukraine\nüber die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                   Artikel 1\nund                                   Die Vertragsparteien, geleitet von den Prinzipien der Gleichheit,\ndie Ukraine -                           der Nichtdilkrimlnierung und des beiderseitigen Vorteils, werden\nsich fllr eine lletige lntansivierung und Diversifizierung der beider-\ngeleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte     seitigen wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-tech-\nder Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit In Europa\nnischen Buiehungen einsetzen.\nvom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein neues\nEuropa vom 21. November 1990 sowie der weiteren KSZE-\nDokumente,                                                                                         Artikel 2\nDie Vertragsparteien f6rdem die Handels- und Kooperations-\nin der festen Absicht, nach Hersteffung der Bnheit Deutsch-     beziehungen zwischen Unternehmen und Organisationen aus\nlands am 3. Oktober 1990 und der staatlichen Unabhängigkeits-       beiden Staaten mit geeigneten Mitteln auf der Grundlage der\nerklärung der Ukraine vom 24. August 1991 die gegenseitigen         jeweiligen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit den\nBeziehungen auf einer völkerrechtlich bindenden Grundlage und       jeweiligen internationalen Verpflichtungen.\nentsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom 9. Juni 1993 über\ndie Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik           Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die in diesem Zusammen-\nDeutschland und der Ukraine umfassend zu entwickeln,                hang Fragen der Finanzierung und der Gewährung von mittel- und\nlangfristigen Krediten haben, stellen sie zu diesem Zweck Aus-\nin der Überzeugung, daß eine umfassende wirtschaftliche, indu-  fuhrgewährleistungen für Kredite zu möglichst günstigen Bedin-\nstrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwi-        gungen in Anwendung des jeweils geltenden nationalen und inter-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine den             nationalen Rechts zur Verfügung. Die Vertragsparteien berück-\nWohlstand der Bevölkerung in beiden Staaten steigert und zu         sichtigen dabei den Zusammenhang von Ausfuhrgewähr1eistun-\nvertrauensvollen Beziehungen zwischen beiden Ländern wesent-        gen sowie der Wirtschafts- und Finanzkraft der jeweils anderen\nlich beiträgt,                                                      Vertragspartei.\nDie Vertragsparteien bestätigen ihre Bereitschaft zur Zusammen-\neingedenk der Entschlossenheit der Ukraine, den Übergang zu\narbeit Im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen ein-\nDemokratie und Marktwirtschaft zu vollziehen,\nschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-\nwicklung.\ngetragen von dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit\nin Europa zu fördern -                                              Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen und materiellen\nVoraussetzungen, um ungehinderte Kontakte zwischen Unterneh-\nhaben folgendes vereinbart:                                     men und Organisationen aus beiden Staaten zu ermöglichen.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                           2407\nFür diese Zielsetzung räumen beide Vertragsparteien dem Dele-         gabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften bestmögliche Er-\ngiertenbüro der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine und einer         leichterungen schaffen.\nentsprechenden ukrainischen Einrichtung in Deutschland, falls die\nDie Vertragsparteien werden gleichfalls in Fragen der Gewährung\nUkraine sich zu einer solchen entschließt, eine wichtige Rolle ein.\nvon möglichst günstigen Bedingungen für den Aufenthalt und die\nBeide Vertragsparteien erklären sich bereit, deren Tätigkeiten\nTätigkeit ihrer Bürger, die in das Hoheitsgebiet der jeweils ande-\numfassend zu unterstützen.\nren Vertragspartei zwecks Erzielung von Arbeitseinkommen rei-\nsen, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften zusam-\nArtikel 3                              . menarbeiten.\nBeide Vertragsparteien sind sich der Bedeutung präziser und\naktueller Wirtschafts- und Geschäftsinformationen bewußt. Sie                                      Artikel 7\nwerden daher zusammenwirken, um sicherzustellen, daß die\nDie freie Wahl der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, ein-\nUnternehmen und sonstigen mit der bilateralen wirtschaftlichen\nschließlich einer gemeinsamen Produktion, einer Spezialisierung\nZusammenarbeit befaßten Organisationen die für den Ausbau der\nvon Unteraufträgen, von Lizenzverträgen, von Gemeinschaftsun-\nWirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Staaten erforderlichen\nternehmen und selbstindigen Unternehmen und anderer Formen\nInformationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der\nvon Kapitalanlagen, die sich im Einklang mit den jeweils geltenden\njeweiligen Vertragspartei erhalten. Angesichts der Bedeutung, die\nRechtsvorschriften befinden, unter1iegt im Hoheitsgebiet der an-\nzuverlässige und kompatible Statistiken für die Vertiefung der\nderen Vertragspartei keinen Beschränkungen.\nwirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten haben,\nsprechen sich die Vertragsparteien für eine enge Zusammenar-\nbeit zwischen dem Statistischen Bundesamt der Bundesrepublik                                       Artikel 8\nDeutschland und dem Ministerium für Statistik der Ukraine aus.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ngeeignete Maßnahmen zur Handelsförderung mit dem Ziel der\nArtikel 4                                Diversifizierung und qualitativen Verbesserung des beiderseitigen\nDie Vertragsparteien erklären die Bereitschaft, Behinderungen      Warenaustausches treffen. Dazu gehören die Förderung der Teil-\nin den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Orga-            nahme an Messen und Ausstellungen, die Durchführung von\nnisationen aus beiden Staaten zu beseitigen oder schrittweise         Seminaren sowie sonstige Kontakte zum Zwecke der Förderung\nabzubauen. Um zu vermeiden, daß derartige Störungen von               des beiderseitigen Handels.\nunterschiedlichen Normen ausgehen, setzen sie sich dafür ein,\ndaß die zustindigen Stellen auf diesem Gebiet eng zusammen-                                        Artikel 9\narbeiten. Einzelheiten cfaeser Zusammenarbeit bleiben gesonder-\nDie Vertragsparteien sind sich einig, der Zusammenarbeit bei\nten Vereinbarungen vorbehalten.\nder Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Verteilung landwirt-\nschaftlicher Erzeugnisse besondere Aufmerksamkeit zu schen-\nArtikel 5                                ken. Zu diesem Zweck werden sie die entsprechenden Aktivitäten\nvon Unternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im\nDie Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den Unterneh-     Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern, insbeson-\nmen und Organisationen der jeweils anderen Vertragspartei im          dere auch im Bereich der Herstellung von Maschinen und Aus-\nRahmen ihrer internationalen Verpflichtungen möglichst umfas-\nrüstungen für Produktion, Lagerung, Verarbeitung und Transport\nsende Marktzugangsrechte zu gewähren. Auf dieser Grundlage           von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.\nwird sich die Bundesrepublik Deutschland dafür einsetzen, daß\ndie Europäische Gemeinschaft der Ukraine diejenigen Vergünsti-\ngungen einräumt, die sie anderen Lindem mit vergleichbarem\nArtikel 10\ninternationalen Status gewährt.\nDie Vertragsparteien vereinbaren, die Zusammenarbeit von\nUnternehmen und Organisationen aus beiden Staaten im Rah-\nArtikel 6\nmen ihrer Möglichkeiten in folgenden Bereichen zu unterstützen\nDie Vertragsparteien erklären sich bereit, die Niederlassung       und zu fördern:\nvon Firmen und Organisationen nach Maßgabe der jeweils gelten-\nden Rechtsvorschriften zu unterstützen. Sie lassen sich dabei         - chemische und pharmazeutische Industrie,\nvom Grundsatz der Niedertassungsfreiheit leiten. Firmen und           - Maschinenbau,\nOrganisationen aus beiden Staaten sollen im ~ e n der gelten-\n- Infrastruktur, Transport und Telekommunikation,\nden internationalen Verpflichtungen nicht schlechter gesteHt wer-\nden als Firmen und Organisationen aus Drittländem. Das gilt auch      - Metallurgie,\nfür die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und Führungs-         - Städteplanung, Wohnungswesen und Bauwirtschaft.\nkräften im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.\nDiese Aufzlhlung ist nicht erschöpfend. Die Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien gestatten den Niederlassungen von Firmen         wird sich auf alle beiderseits Interessierenden Wirtschaftssektoren\nund Organisationen mit Sitz im Hoheitsgebiet der jeweils anderen      et'Strecken, insbesondere auf die Beteiligung mittelstindischer\nVertragspartei den Import der für den Betrieb der Niederlassung       Unternehmen.\nerforderlichen Ausrüstungen und Materialien im Rahmen der na-\ntionalen Rechtsvorschriften und entsprechend international übli-\ncher Handelspraktiken.                                                                            Artikel 11\nDie Vertragsparteien werden Angehörigen des jeweils anderen              Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der UmsteUung von\nStaates, die sich vorübergehend zu Zwecken des Handels als           militärischer auf zivile Produktion (Konversion) große Bedeutung\nleitende Angestellte, Fachkräfte mit firmenspezifischen Kenntnis-    für den Erfolg der Bemühungen zur Umstrukturierung der ukraini-\nsen oder als Fachkräfte mit Hochschulausbildung oder hochquaU-       schen Wirtschaft zukommt. Sie vereinbaren daher eine enge\nfizierte Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung im jeweils ande-   2usammenarbeit in diesem Bereich und unterstützen im Rahmen\nren Staat aufhatten, und deren nAchsten Familienangehörigen in       ihrer Mögtlchkeiten entsprechende Pro;et<te.\nder Frage der Bewegungsfreiheit im jeweiligen Hoheitsgebiet\nsowie in Fragen der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und\nArtikel 12\nArbeitserlaubnissen und der Erfüllung von sonstigen Formalitäten,\ndie für die Durchführung einer geschäftlichen oder einer damit in        Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Be-\nZusammenhang stehenden Tätigkeit erforderlich sind, nach Maß-         reich der rationellen, umweltverträglichen Nutzung von Rohstoffen","2408                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nund Energieträgern im Rahmen der auf diesem Gebiet tätigen          Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Aufbau marktwirtschaft-\nGremien und nehmen in diesem Zusammenhang Bezug auf das             licher Strukturen in der Ukraine durch entsprechende Beratungs-\nAbkommen vom 10. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bun-          hilfe, insbesondere bei der Schaffung von marktwirtschaftlichen\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober die      Rahmenbedingungen, eng zusammenzuarbeiten. Die Bundes-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Sie erklä-        republik Deutschland ist auch bereit, Beratungshilfe bei der\nren ihre Bereitschaft, die industrielle und wissenschaftlich-tech-  Lösung von Problemen im Bereich der sozialen Sicherung zu\nnische Zusammenarbeit auf Gebiete wie Umweltüberwachung,            leisten.\nVorbeugung gegen technologische Gefährdung und Störfälle,\nBehandlung und Endlagerung von toxischen und gefährtichen           Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die wirtschaftliche Bera-\nAbfällen, Vermeidung und Verminderung der Luft- und Gewässer-       tungshilfe sich vorrangig auf folgende Schwerpunkte konzentrie-\nverschmutzung zu erstrecken.                                        ren soll:\n- Privatisierung und Entflechtung von Unternehmen, Handels-\nund Verteilungsstrukturen,\nArtikel 13\n- Aufbau mittelständischer Strukturen,\nDie Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit entsprechend der Gemeinsamen Erklärung vom           - Aufbau eines Finanzdienstleistungssystems,\n10. Juni 1993 zwischen dem Bundesministerium für Forschung\n- landwirtschaftlicher Sektor,\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nStaatskomitee für Wissenschaft und Technologie der Ukraine im       - Zusammenarbeit im Bereich der Reaktorsicherheit.\nRahmen ihrer Möglichkeit~ fördern. Zu diesem Zweck unterstüt-\nzen sie die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Wissen-         Die Bedingungen für die Beratungstätigkeit deutscher Experten In\nschaftlern, FachkrAften, wissenschaftlichen KOrperschaften und      der Ukraine werden durch eine gesonderte Regierungsverein-\nUnternehmen aus beiden Staaten bei der Lösung wissenschaft-         barung geregelt.\nlich-technischer Probleme und die Durchführung gemeinsamer\nForschungsvorhaben.\nArtikel 18\nDie Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den be-\nteiligten Organisationen der beiden Vertragsparteien unmmelbar          Die Vertragsparteien sind sich einig, daß der Aus- und Weiter-\nbildung von Fach- und Führungskräften im Wirtschaftsbefeich\nvereinbart.\nerhebliche Bedeutung für den marktwirtschaftlichen Reformpro-\nzeß zukommt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das\nArtikel 14                              Protokoll vom 16. Februar 1993 zwischen der Regierung der\nDie Vertragsparteien erkennen die entscheidende Bedeutung         Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine Ober\neines wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums          die Zusammenarbeit In der Aus- und Wettert>ildung von Fach- und\nfür die wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-techni-   Führungskräften der Wirtschaft und der Wirtschaftsverwaltung.\nsche Zusammenarbeit an. Sie erklären Ihre Bereitschaft zur           Die Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, die\nZusammenarbeit auf diesem Gebiet, zu dem Insbesondere Ur-            bestehenden Förderprogramme auf die Ukraine zu erstrecken\nheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und        und nach Möglichkeit zu erweitern. Die Vertragsparteien werden\nModelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsge-            ihre Unternehmen und Organisationen ennuntern, die ZUS&m-\nheimnisse, technische Verfahren, Know-how und Goodwill gehö-         menarbelt auf Unternehmensebene bei der fachlichen Ausbildung\nren, und werden einen Informationsaustausch Ober rechtliche          zu intensivieren.\nVorschriften und Verfahren, welche in ihren Hoheitsgebieten für\nden Schutz geistigen Eigentums gelten, durchführen.\nArtikel 19\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß selbstverwal-\nArtikel 15                              tete Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsassoziationen und andere\nnichtstaatliche Verwaltungsstrukturen der Wirtschaft fester Be-\nDie Vertragsparteien unterstreichen Ihre Auffassung, daß die     standteil der marktwirtschaftlichen Ordnung sind. Die Bundes-\nFörderung und der gegenseitige Schutz von Kapitalanlagen in         republik Deutschland et1dArt sich im Rahmen ihrer MOglichkelten\ndem jeweiligen Hoheitsgebiet wichtige Voraussetzungen für eine      zur Unterstützung und Förderung der Bemühungen der Ukraine\nerfolgreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Fluß von        beim Aufbau der vorerwähnten Strukturen, insbesondere eines\nInvestitionen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei      Systems von Industrie- und Handelskammern sowie Handwerks-\nsind. Die Einzelheiten sind In dem Vertrag vom 15. Februar 1993     kammern bereit.\nzwischen den Vertragsparteien über die Förderung und den\ngegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen geregelt.\nArtikel 20\nDie Vertragsparteien sind sich einig, daß der deutsch-ukraini-\nArtikel 16\nsche Kooperationsrat der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-\nZur Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den        schen beiden Staaten einen institutionellen Rahmen gibt. Der\nVertragsparteien und zur Förderung der grenzüberschreitenden         Kooperationsrat hat die Aufgabe, den Wirtschaftsbeziehungen\nInvestitionstätigkeit von Unternehmen werden Expertenge-            zwischen beiden Staaten und den Geschäftsbeziehungen zwi-\nspräche zur Vorbereitung eines Abkommens zur Vermeidung der         schen ihren Unternehmen Impulse zu geben und Prioritäten für\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Ertrags- und Vermögens-        die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Förderung des\nsteuern aufgenommen.                                                marktwirtschaftlichen Reformprozesses in der Ukraine festzule-\ngen.\nArtikel 17                              Der Kooperationsrat tritt abwechselnd Im Hoheitsgebiet einer der\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt ihre Bereitschaft, den    Vertragsparteien zusammen. Die Tagungen stehen unter dem\nAufbau der Marktwirtschaft In der Ukraine zu unterstützen.          gemeinsamen Vorsitz leitender Vertreter des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nIn Ergänzung zu den von internationalen Organisationen durchge-\nder Ukraine.\nführten Unterstützungsmaßnahmen bietet sie Beratung und tech-\nnische Hilfe an. Sie ist bereit, der Ukraine die beim Übergang von  Die Tagesordnung für die einzefnen Tagungen des Kooperations-\nder Planwirtschaft zur Marktwirtschaft In den neuen Bundeslän-      rata wird durch jeweilige vorherige Absprache zwischen den Ver-\ndern gesammelten Erfahrungen zur Verfügung zu stellen.             tragsparteien festgelegt. Sie lassen sich dabei von den Erforder-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1993                                          2409\nnissen thematischer Flexibilität und eines effizienten Tagungsab-                                 Artikel 22\nlaufs leiten. An den gemeinsamen Beratungen nehmen leitende\nDieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierun-\nUnternehmensvertreter und andere wirtschaftliche Entschei-\ngen der Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-\ndungsträger beider Staaten teil.\nderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nIn Anbindung an den Kooperationsrat besteht eine Arbeitsgruppe       erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs\nzur marktwirtschaftlichen Beratung, deren Tätigkeit im wesentli-      der letzten Notifikation angesehen.\nchen von Vertretern der Regierungen der beiden Vertragsparteien\ngeführt wird.\nArtikel 23\nDie Vertragsparteien sind sich einig, daß die Tagungen des Ko-\noperationsrats jeweils auch zum wirtschaftspolitischen Meinungs-        Dieser Vertrag wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen.\naustausch genutzt werden sollen.                                     Danach verlängert er sich stillschweigend um jeweils weitere fünf\nJahre, sofem er nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs\nMonate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekün-\nArtikel 21\ndigt wird.\nDie Ukraine bringt den Wunsch zum Ausdruck, sich möglichst\nbald in das System der weltwirtschaftlichen Arbeitsteilung und                                    Artikel 24\ndes internationalen Handels zu integrieren. Die Bundesrepublik\nMit dem Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom\nDeutschland sagt zu, entsprechende Bemühungen der Ukraine zu\n9. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nunterstützen.\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die Entwick-\nDie Vertragsparteien werden in allen Bereichen dieses Vertrags       lung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\neine enge Zusammenarbeit in den internationalen Organisationen        Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik im Verhältnis\nund Gremien, deren Mitglied sie sind oder werden wollen, an-         zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer\n· streben.                                                             Kraft.\nGeschehen zu Kiew am 10. Juni 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nTrumpf\nRexrodt\nF0r die Ukraine\nJewtuchow"]}