{"id":"bgbl2-1993-46-5","kind":"bgbl2","year":1993,"number":46,"date":"1993-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/46#page=123","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_46.pdf#page=123","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2335,"pdf_page":123,"num_pages":3,"content":["------- - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                                        2335\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Guatemala-Stadt am 10. August 1993 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben\n„Tropenwaldprogramm\") ist nach seinem Artikel 6\nam 1O. August 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBu ndesmin isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland .\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Tropenwaldprogramm)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Guatemala\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt/Main, für die Vorhaben\nim Geiste ·der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) ,,Programm zur Erhaltung des Tropenwaldes\" ein Darlehen bis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   zu 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche\nGuatemala,                                                                 Mark),\nb) ,,Programm zur Erhaltung des Tropenwaldes\" einen Finanzie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              rungsbeitrag bis zu 7 800 000,- DM (in Worten: sieben Millio-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          nen achthunderttausend Deutsche Mark) und\nvertiefen,\nc) ,,Gebietsentwicklungspläne Peten\" einen Finanzierungsbei-\ntrag bis zu 2 200 000,- DM (in Worten: zwei Millionen zwei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            hunderttausend Deutsche Mark)\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nGuatemala beizutragen,                                                  (2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vorha-\nben muß außerdem bestätigt worden sein, daß sie als Vorhaben\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re-       des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder als eine\ngierungsverhandlungen vom 25. bis 27. Oktober 1988 in Guate-         selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die be-\nmala und auf die Regierungsgespräche vom 22./23. Oktober 1992        sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin Guatemala                                                         Finanzierungsbeitrags erfüllen.\n(3) Können die in Absatz 1 und in Absatz 2 genannten Bestäti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gungen nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundes-","2336                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nrepublik Deutschland der Regierung Guatemala, von der KfW für       der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guatema-\ndiese beiden Vorhaben ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in       la erhoben werden.\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 4\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Die Regierung der Republik Guatemala überläßt bei den sich\nland und der Regierung Guatemala durch andere Vorhaben er-          aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nsetzt werden.                                                       rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen        welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verk~hrs-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwerden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind. Die weitere\nunterliegen.\nAusgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n~hen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und         Kraft.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 10. August 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nAitkenhead\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993                              2337\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\n:?um   Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 9. November 1993\nDie T ü r k e i hat dem Generalsekretariat des Europarats am 11. August 1993\nfolgende Erklärung nach Artikel 25 der Konvention vom 4. November 1950 zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of Turkey, acting pur-             „Die Regierung der Türkei erklärt hiermit in\nsuant to Article 25 (1) of the Convention for     Anwendung des Artikels 25 Absatz 1 der\nthe Protection of Human Rights and Funda-         Konvention zum Schutze der Menschen-\nmental Freedoms, hereby declares to ac-           rechte und Grundfreiheiten, daß sie die Zu-\ncept the competence of the European Com-          ständigkeit der Europäischen Kommission\nmission of Human Rights, to receive peti-         für Menschenrechte für die Entgegennah-\ntions whlch raise allegations conceming           me von Gesuchen anerkennt, in denen Be-\nacts or omissions of public authorities in        hauptungen in bezug auf Handlungen oder\nTurkey in as far as they have been per-           Unterlassungen türkischer Behörden, so-\nformed within the boundaries of the national      weit sie innerhalb der Grenzen des Staats-\nterritory of the Republic of Turkey.              gebiets der Republik Türkei erf°'gt sind,\nvorgebracht werden.\nThis declaration extends to 'allegations          Diese Erklärung erstreckt sich auf Behaup-\nmade in respect of facts, including judg-        tungen in bezug auf Tatsachen - einschließ-\nments which are based on such facts which         lich der auf solche Tatsachen gegründeten\nhave occurred subsequent to 28 January            Urteile-, die nach dem 28. Januar 1987,\n1987, date of the deposit of the first declara-   dem Tag der Hinterlegung der ersten Er-\ntion made by Turkey under Article 25 of the       klärung der Türkei nach Artikel 25 der Kon-\nConvention. This declaration is valid for        vention, eingetreten sind. Diese Erklärung\nthree years from 28 January 1993.\"                gilt mit Wirkung vom 28. Januar 1993 für die\nDauer von drei Jahren.\"\nFerner hat das Generalsekretariat des Europarats durch Note vom 13. Juli\n1993 mitgeteilt, daß das Ministerkomitee des Europarats auf der 496. Tagung der\nMinistervertreter am 30. Juni 1993 beschlossen hat, daß die SI o w a k e i und die\nTschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993 als Vertragspar-\nteien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und\nihrer Protokolle zu betrachten sind, und daß beide Staaten die von der\nTschechoslowakei am 13. März 1992 abgegebene Erklärung bezüglich der Arti-\nkel 25 und 46 der Konvention aufrechterhalten (vgl. hierzu die Bekanntmachung\nvom 16. September 1992, BGBI. II S. 1064).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Juni 1993 (BGBI. II S. 930).\nBonn, den 9. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}