{"id":"bgbl2-1993-44-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":44,"date":"1993-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_44.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2174                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekan11tmachung\ndes deutsch-ealvadorlanlachen Abkommens\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1193\nDas in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben .Rehabilitie-\nrung des Hafens Acajut1ai Ist nach seinem Artikel 6\nam 5. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchwelger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der· Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Rehabilitierung des Hafens Acajutla\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               tieroog des Hafens Acajutta• ein Darlehen bis zu 25 900 000,- DM\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen neunhunderttausend Deut-\nund\nsche Mark) und einen Ananzierungsbeitrag bis zu 2100 000,-\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                0M (In Worten: zwei Millionen einhunderttausend Deutsche Mark)\nzu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nSalvador,\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vomabens von\nvertiefen,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben\nEI Salvador beizutragen,                                              ersetzt werden.\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschriften über die\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nRegierungsverhandlungen vom 9. bis 11. Juni 1988 und vom 15.\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nbis 17. Juli 1992 -\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\n. ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Rehabili-      hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993                                        2175\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gü-\nschriften unterliegen.                                               tern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in· Erfül-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nlung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-      und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in EI Salva-    Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\ndor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs-           sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nsen von der ausführenden Stelle aus ihren eigenen Haushaltsmit-      werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind. Die weitere\ntelzuweisungen entrichtet werden.                                    Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\naus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finan-          Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nLic. Mirna Lievano de Marques\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorlanlschen Abkommens\nüber Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in San Salvador am 22. September 1993 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEI Salvador über Zusammenarbeit (Vorhaben .Betriebsun-\nterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloomj\nIst nach seinem Artikel 6\nam 22. September 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","- - -- ---~--------------··-------------------\n2176                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Betriebsunterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (4) Finanzierungsbeiträge fOr Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nund\nnahmen nach den Absitzen 1 und 2 werden in Dar1ehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                 werden.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI               Die Verwendung des in in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSalvador,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           anstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzierungs-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nvertiefen,                                                             Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                     Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nEI Salvador beizutragen,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salvador\nerhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müssen\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re-\nvon der ausführenden Stelle aus ihren eigenen Haushaltsmittelzu-\ngierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San Salvador-\nweisungen entrichtet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                    Die Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Betriebs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nunterstützung des Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom\" als\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nnotwendige Begleitmaßnahme zum Vorhaben „Rehabifitierung\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ndes Kinderkrankenhauses Benjamin Bloom\" einen Finanzierungs-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nbeitrag bis zu 5 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nGenehmigungen.\nzu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.                                                                           Artikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Die Regierung der BundesrepubHk Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur            und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-           rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nführung und Betreuung des Vorhabens „Rehabilitierung des               Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nKinderkrankenhauses Benjamin Bloom\" von der Kreditanstalt für          sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nWiederaüfbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-        werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nArtikel 6\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben                 Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                       Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 22. September 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Glesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nDr. Vasquez Sosa"]}