{"id":"bgbl2-1993-44-8","kind":"bgbl2","year":1993,"number":44,"date":"1993-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_44.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen","law_date":"1993-10-06T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["2170                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den GeHungsbereich dea Haager Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen\nVom 6. Oktober 1993\nDie SI o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der\nNiederlande als Verwahrer des Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die\nAnerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II\nS. 825, 826) mit Note vom 15. März 1993 mitgeteilt, daß sie sich als einer der\nRechts nach f o I g e r der Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,\ndem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an dieses Übereinkommen ge-\nbunden betrachtet.                                   ·\nGleichzeitig hat die Slowakei erklärt, daß sie den seinerzeit von der Tschecho-\nslowakei angebrachten Vorbehalt aufrechterhält.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. März 1987 (BGBI. II S. 220) und vom 23. Juni 1993 (BGBI. II S. 1008).\nBonn, den 6. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachun_p\nüber den GeHungsberelch des Ubereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunltlten der Vereinten Nationen\nVom 8. Oktober 1993\nDas Übereinkommen vorn 13. Februar 1946 über die\nVorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.\n1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für\nLiechtenstein                         am   25. März 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. Juni 1993 (BGBI. II S. 1097).\nBonn, den 6. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch0rmann","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993                                        2171\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorlanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe 5) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 5. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe 5)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               kosten für den lieferungebundenen Bezug von Waren und Lei•\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nund\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\nrung und Montage ein Darlehen bis zu 9 000 000,- DM (in Wor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ten: neun Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI          hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Ab-\nSalvador,                                                            kommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer- oder\nLeistungsverträge ab dem 1. August 1992 abgeschlossen worden\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         sind.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                      Artikel 2\n(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird als Darlehen zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       folgenden Bedingungen gewährt: 0, 75 % Zinsen pro Jahr,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  40 Jahre Laufzeit, davon 1O Freijahre.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (2) Die sonstigen Bedingungen, zu denen der in Artikel 1 ge-\nEI Salvador beizutragen,                                             nannte Betrag zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re-       lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ngierungsverhandlungen vom 15. bis 17. Juli 1992 in San Salvador-     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nder Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt für    Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in EI Salvador\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisen-       erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müssen","2172                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nvon den ausführenden Stellen in Übereinstimmung mit den Vor-         keine Maßnahmen, welche die BeteHigung der Verkehrsunterneh-\nschriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda) bezahlt    men mit Sitz in der Bundesrepublik. Deutschland ausschließen\nwerden.                                                              und erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nArtikel 4                                 gungen.\nDie Regierung der Republik EI Salvador ObertABt bei den sich\nArtikel 5\naus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren             Dieses Abkommen tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft       Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Giesen\nFür die Regierung der Republik E1 Salvador\nLic. Mirna Lievano de Marques","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993                 2173\nAnlage\nzum Abkommen vom 5. Oktober 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik EI Salvador\nOber Finanzlette Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen,\ndie gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflan-\nzenschutzmittel und Arzneimittel;\ne) Ausstattung sowie Lehr- und Hilfsmittel für den Bildungssektor;\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert\nwerden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\n-   Luxusgüter und Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\n-   Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\n-   umweltgefährdende Güter und Stoffe, d. h.\n- FCKW und Halone einschließlich der Geräte und Anlagen, die diese\nStoffe enthalten;\n- Pflanzenschutzmittel gemäß Pflanzenschutzgesetz § 2 Absatz 1 Num-\nmer 9 der Bundesrepublik Deutschland und Schädlingsbekämpfungs-\nmittel;\n- Stoffe gemäß Anhang II der 12. Verordnung zur Durchführung des\nBundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) der Bundesre-\npublik Deutschland."]}