{"id":"bgbl2-1993-44-4","kind":"bgbl2","year":1993,"number":44,"date":"1993-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/44#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_44.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen","law_date":"1993-09-22T00:00:00Z","page":2168,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["2168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungeberelch\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die atrafgerlchtllche Zustlndlgkelt bei Schlttszusammenat68en\nund anderen mit der Führung eines Seeechlffes zuaammenhlngenden Erelgnlsaen\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die zlvllgerlchtllche Zustindlgkelt bei Schlffszusammenat68en\nVom 22. September 1993\n1.                                       oder disziplinarischen VerfOlgung bei den Justiz-\noder Verwaltungsbehörden der Insel Man zuge-\nDas Internationale Obereinkommen vom 10. Mai 1952\nstimmt hat;\nzur Vereinheitlichung von Regeln Ober den Arrest in See-\nschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) wird nach seinem Arti-          (Vgl. hierzu die bei Ratifikation des Übereinkommens\nkel 15 Abs. 3 für                                                   durch das Vereinigte Königreich angebrachten Vorbe-\nam 17. November 1993\nhalte, BGBI. 1973 II S. 343, 345.)\nLettland\nSchweden                       am      30. Oktober 1993      b) lntemationales Obereinkommen vom 10. Mai 1952 zur\nin Kraft treten.                                                    Vereinheitlichung von Regeln Ober die zivilgerichtliche\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen         (BGBI.\nII.                                   1972 II S. 653, 663);\nDas Vereinigte Königreich hat dem Verwahrer                  c) Internationales Obereinkommen vom 1O. Mai 1952 zur\nam 14. April 1993 die Erstreckung der nachstehend                   Vereinheitlichung von Regeln Ober den Arrest in See-\naufgeführten völkerrechtlichen Übereinkünfte auf die                schiffe (BGBI 1972 II S. 653, 655)\n1n s e I M an notifiziert:\nmit der Maßgabe, daß sich die Regierung des Vereinig-\na) Internationales Obereinkommen vom 10. Mai 1952 zur               ten Königreichs das Recht vorbehält. in Anwendung\nVereinheitlichung von Regeln Ober die strafgerichtliche         dieses Übereinkommens auf die Insel Man, die Bestim-\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und ande-               mungen dieses Übereinkommens nicht auf Kriegs-\nren mit der F0hrung eines Seeschiffes zusammen-                 schiffe oder im Eigentum oder Dienst des Staates ste-\nhängenden Ereignissen (BGBI. 197211 S. 653, 668)                hende Schiffe anzuwenden.\nmit der Maßgabe, daß sich die Regierung    <!es Vereinig-       (Vgl. hierzu Bekanntmachung vom 8. März 1973,\nten Königreichs In Anwendung dieses Ubereinkom-                 BGBI. II S. 172.)\nmens auf die Insel Man das Recht vorbehält,\nNach den Buchstaben a der jeweils betreffenden Arti-\n-   nach Artikel 4 des Übereinkommens die in den            kel 12, 16 und 18 werden diese Übereinkünfte für die\nHoheitsgewlssem der Insel Man begangenen Zu-\nInsel Man                       am     14. Oktober 1993\nwiderhandlungen zu verfolgen und\n-    den Artikel 1 des Obereinkommens in bezug auf ein      in Kraft treten.\nSchiff immer dann nicht zu befolgen, wenn ein\nStaat, dessen Flagge das Schiff führte, hinsichtlich      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\ndieses Schiffes oder einer Schiffsklasse, zu der das   kanntmachung vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\nSchiff gehört, der Einleitung einer strafrechtlichen   s. 135).\nBonn, den 22. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}