{"id":"bgbl2-1993-44-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":44,"date":"1993-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/44#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-44-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_44.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-28T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["2178                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-     Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-    mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nlung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nnach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und          und gegebenenfalls aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-\nder Durchführung des in Artikel 2 erwihnten Vertrags in EI Salva-    ge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\ndor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs-           Möglichkeiten der Bundeslinder Brandenburg, Mecklenburg-\nsen von der ausführenden Stelle in Übereinstimmung mit den           Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nVorschriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda)         bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nbezahlt werden.                                                      bar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.        ·\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-             Dieses Abkommen bitt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbinclich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nLic. Mirna Lievano de Marques\nBekanntmachung\ndes deutsch-samblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1993\nDas in Lusaka am 7. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 7. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993                                         2179\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Sambia -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nSambia,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                  erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Sambia beizutragen -                                        Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,\nArtikel 1                                trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nes der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt für       Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Ländliche         migungen.\nWasserversorgung .Zentralprovinz III\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen                                   Artikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt            zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVorhabens \"Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III\" von        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-     und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                               bestimmt der In Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 7. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Schmidt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nHon. Dean Mung'omba","2180                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundeeminiaterlum der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Drude Bunde8druc\"8re ZweigbeCrfeb Bonn.\nBundeegeeetzt>ltt Tell I enthllt Geeetze aowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit lie nicht im Bundeegeeetz·\nblatt Tell II zu vetOffeutlichen lind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) v6lkemlchlliche ÜberelnkOnfte und de zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erla8aenen Rechtavorachriften aowie damil zusammenhingen\nBekannlrnachung,\nb) Zolllarifvor9chr.\nLaufend« Bezug nur im Vertagsebol • iement. Postanschrift für Abonnements-\nbeetellungen sowie Beatellungen bereits ef11Chief MN181' Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagagea.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208·38\nBezugspreis für Teil I und Tel II haJbilhrlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzugllch Veraandkollten. Dieser Preis gill auch für\nBundeegeeetzblAtler, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinaendung des Betrages auf das Po8tgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzOglich 1, 10 DM Venaandkoaten), bef                BundNaalger v.,.,...._m.b.H•• Poelfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                             PoatvwtriebNtOck • Z 1H8 A • E\"'9elt bezahl\nIm Bezugspreis Ist die Mehfweftsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\nVom 28. Oktober 1993\nDie Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ist in ihrer am\n31. Oktober 1951 in Den Haag revidierten Fassung (BGBI. 195911 S. 981; 198311\nS. 732) nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für\nMarokko                                                         am     6. September 1993\nin Kraft getreten.\nFerner hat die niederländische Regierung als Depositar der Satzung der\nHaager Konferenz für Internationales Privatrecht mit Note vom 2. Juli 1993 bzw.\nvom 15. April 1993 aufgrund einer ihr jeweils am 26. April 1993 und am 28. Januar\n1993 zugegangenen Rechtsnachfolgeerklärung der SI o w a k e i bzw. der\nT s c h e chi s c h e n Re p u b I i k und nach Konsultation mit den Vertragsparteien\nmitgeteilt, daß beide Staaten Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales\nPrivatrecht geworden sind. Demnach sind die\nSlowakei mit Wirkung                                            vom           26. April 1993\nund die\nTschechische Repubtik mit Wirkung                               vom        28. Januar 1993,\ndem Tag des Eingangs ihrer Rechtsnachfolgeerklärungen beim Depositar, Ver-\ntragsparteien der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\ngeworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n31. Juli 1968 (BGBI. II S. 786) und vom 17. September 1992 (BGBI. II S. 1066).\nBonn, den 28. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}