{"id":"bgbl2-1993-44-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":44,"date":"1993-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/44#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-44-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_44.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2177,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993                                          21n\nBekanntmachung\ndes deutach-salvadorlanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in San Salvador am 5. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nOber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben ,.Berufsaus-\nbildungs- und Beratungszentrum Don Bosco•) ist nach\nseinem Artikel 6\nam 5. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Berufsbildungs- und Beratungszentrum Don Bosco\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbildungs- und Beratungszentrum Don Bosco• ein Darlehen bis zu\nund                                  6,4 Mio. DM (in Worten: sechs Millionen vierhunderttausend Deut-\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                 sche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI          Regierung der Republik EI Salvador zu einem späteren Zeitpunkt\nSalvador,                                                            ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitrige zur Vor-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          rung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nvertiefen,                                                           ten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezsehungen           (3) Das In Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvemehmen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik EI Salvador durch andere Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ersetzt werden.\nEI Salvador beizutragen,                                                (4) Finanzierungsbeitrlge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, weM\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über die Re-        sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ngierungsvef'hanclung \\l0ITI 15. bis 17. Jufi 1992 in San Salvador -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 1\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nes der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kreditanstalt     schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Berufs-       geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","2178                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(2) Die Regierung der Republik EI Salvador, soweit sie nicht       Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-     Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-    mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nlung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund des          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nnach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.                              dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und          und gegebenenfalls aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträ-\nder Durchführung des in Artikel 2 erwihnten Vertrags in EI Salva-    ge ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\ndor erhoben werden. Die genannten Steuern und Abgaben müs-           Möglichkeiten der Bundeslinder Brandenburg, Mecklenburg-\nsen von der ausführenden Stelle in Übereinstimmung mit den           Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nVorschriften des Finanzministeriums (Ministerio de Hacienda)         bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nbezahlt werden.                                                      bar sind. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.        ·\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-             Dieses Abkommen bitt am Tag seiner Unterzeichnung in\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und         Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 5. Oktober 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbinclich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Giesen\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nLic. Mirna Lievano de Marques\nBekanntmachung\ndes deutsch-samblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1993\nDas in Lusaka am 7. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 7. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1993                                         2179\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Republik Sambia -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nSambia,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,                                                           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia\ndie Grundlage dieses Abkommens Ist,                                  erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Sambia beizutragen -                                        Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen,\nArtikel 1                                trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nes der Regierung der Republik Sambia von der Kreditanstalt für       Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Ländliche         migungen.\nWasserversorgung .Zentralprovinz III\", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen                                   Artikel 5\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt            zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVorhabens \"Ländliche Wasserversorgung Zentralprovinz III\" von        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-     und Ber1in bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                               bestimmt der In Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 7. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Schmidt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nHon. Dean Mung'omba"]}