{"id":"bgbl2-1993-43-4","kind":"bgbl2","year":1993,"number":43,"date":"1993-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/43#page=118","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_43.pdf#page=118","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-28T00:00:00Z","page":2162,"pdf_page":118,"num_pages":3,"content":["2162                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia                                      Artikel 5\nerhoben werden.                                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 4                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,      bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                              Artikel 6\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmigungen.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Schmidt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nHon. Dean Mung'omba\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1993\nDas in Lusaka am 11. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1993                                         2163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nSambia,                                                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Sambia beizutragen -\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel                                  trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für       ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-           Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nund Fachkräftefonds IV\", wenn nach Prüfung die Förderungs-            migungen.\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis\nArtikel 5\nzu 2000000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachse·n-Anhalt, Thüringen\nVorhabens \"Studien- und Fachkräftefonds IV\" von der Kredit-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 6\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nPeter Schmidt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nHon. Dean Mung'omba","2164                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m .b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthllt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihier Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhAngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorschriflen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestallungen bereits erachienet 18f Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und TeH II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Veraandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgeeetzblltter, cie vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngeeetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 27,20 DM (24,80 DM zuzOglich 2,40 DM Versandkosten), bei                Bundeunnlger Yertapgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bom\nLieferung gegen Vorausrechnung 28,20 DM.                                                            PoetvertriebNtück · Z 1911 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehnwertsteuet' enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nIm Ausland in Zivil- oder Handelssachen\nVom 2. November 1993\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Ministe-\nrium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mit Note vom 15. März\n1993 bzw. vom 28. Januar 1993 notifiziert, daß sie sich als Rechtsnach-\nf o I g e r der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993,\ndem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Haager\nÜbereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und\naußergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI.\n19n II S. 1452, 1453) gebunden betrachten.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben ferner die von der ehemali-\ngen Tschechoslowakei abgegebenen Erklärungen bestätigt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n5. Juli 1982 (BGBI. II S. 722) und vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 703).\nBonn, den 2. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}