{"id":"bgbl2-1993-43-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":43,"date":"1993-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/43#page=117","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_43.pdf#page=117","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-28T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":117,"num_pages":3,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1993                                      2161\nBekanntmachung\ndes deutsch-samblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1993\nDas in Lusaka am 11. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentJicht.\nBonn, den 28. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Manyinga-Mwinilunga (Nord-West-Provinz)\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 6 750 000,- DM (in Worten:\nsechs Millionen siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu\nund\nerhalten.\ndie Regierung der Republik Sambia -\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nVorhabens „Rehabilitierung der Straße Manyinga-Mwinilunga\nSambia,                                                            (Nord-West-Provinz)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 2\nder Republik Sambia beizutragen -                                     Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nArtikel 1                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für                                Artikel 3\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Rehabilitie-       Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nrung der Straße Manyinga-Mwinilunga (Nord-West-Provinz)\",          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt_worden     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","2162                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia                                      Artikel 5\nerhoben werden.                                                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 4                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-      und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,      bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                              Artikel 6\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmigungen.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Schmidt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nHon. Dean Mung'omba\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1993\nDas in Lusaka am 11. Oktober 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1993                                         2163\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Sambia -                   dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nSambia,                                                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia\nerhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 4\nder Republik Sambia beizutragen -\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus\nsind wie folgt übereingekommen:                                     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nArtikel                                  trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie-\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für       ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-           Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nund Fachkräftefonds IV\", wenn nach Prüfung die Förderungs-            migungen.\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis\nArtikel 5\nzu 2000000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nRegierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachse·n-Anhalt, Thüringen\nVorhabens \"Studien- und Fachkräftefonds IV\" von der Kredit-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\ndieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 6\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nersetzt werden.                                                      Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nPeter Schmidt\nFür die Regierung der Republik Sambia\nHon. Dean Mung'omba"]}