{"id":"bgbl2-1993-42-18","kind":"bgbl2","year":1993,"number":42,"date":"1993-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/42#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-42-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_42.pdf#page=13","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale","law_date":"1993-10-26T00:00:00Z","page":2033,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30-. November 1993                                     2033\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale\nVom 26. Oktober 1993\nDas in Berlin am 18. Oktober 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über die Übertragung der Berliner Dokumen-\ntenzentrale auf die Bundesrepublik Deutschland ist nach\nseinem Artikel 7 und die durch Verbalnotenwechsel vom\nselben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung nach\nihrem letzten Absatz\nam 18. Oktober 1993\nin Kraft getreten; das Abkommen und die deutsche Ant-\nwortnote der Vereinbarung werden nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBonn, den 26. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf die Bundesrepublik\nDeutschland\nDie Regierung des Bundesrepublik Deutschland            einer reibungslosen Übertragung zusammenarbeitet. Der Direktor\nder Berliner Dokumentenzentrale stellt dem Übergangsdirektor in\nund\nden Gebäuden der Berliner Dokumentenzentrale Büroräume zur\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika         Verfügung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                             Artikel 3\n(1) Vorbehaltlich der Erfordemisse der einschlägigen deutschen\nArtikel 1\nGesetze und Tarifverträge sowie der Verfügbarkeit von Haus-\n(1) die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über-    haltsmitteln untemimmt die Regierung der Bundesrepublik\nträgt den Besitz und sämtliche Rechte an den deutschen Doku-      Deutschland die erfordertichen Schritte, um die gegenwärtig von\nmenten in der Berliner Dokumentenzentrale (im folgenden als       der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmer so\n\"Dokumente\" bezeichnet) mit Wirkung vom 1. Juli 1994 auf die      anzustellen, daß deren eventuelle Verluste an Gehalt oder Sozial-\nBundesrepublik Deutschland. Die Verwaltung der Dokumente          leistungen so gering wie möglich sind.\nwird danach vom Bundesarchiv ausgeübt.\n(2) Nach der Unterzeichnung dieses Abkommens wird das\n(2) Die Dokumente werden so übergeben, wie sie entsprechend    Bundesarchiv durch den Übergangsdirektor die gegenwärtig von\neinem von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu    der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmer\nerstellenden Verzeichnis zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden     über die Grundsätze und Verfahrensweisen unterrichten, die für\nsind.                                                             ihre künftige Arbeit im Bundesarchiv von Bedeutung sind.\n(3) Auf der Grundlage der gegenwärtig zur Verfügung stehen-\nArtikel 2                             den Stellen fertigt das Bundesarchiv bis zum 31. Oktober 1993\nZur Vorbereitung der Übertragung ernennt die Regierung der     einen Personalplan für die Berliner Dokumentenzentrale und\nBundesrepublik Deutschland einen Übergangsdirektor, der mit       macht ihn den Arbeitnehmern zugänglich. Der Plan enthält Tätig-\ndem Direktor der Berliner Dokumentenzentrale zur Erleichterung    keitsbeschreibungen und deren Bewertung. Er soll erkennen las-","2034                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nsen, inwieweit einzelnen Mitarbeitern eine Zusatzausbildung zu       1. zum Zweck des Vergleichs der Originaldokumente mit den\nempfehlen ist.                                                           Mikrofilmen und bei Bedarf zur Herstellung zusätzlicher Ko-\npien,\nArtikel 4\n2. für kriminaltechnische Zwecke und\n(1) Die Mikroverfilmung wird bis zum 1. Juli 1994 abgeschlos-\nsen.                                                                 3. für gerichtliche Beweiszwecke.\n(2) Unmittelbar nach der Übertragung der Berliner Dokumen-          (2) Die angeforderten Originaldokumente werden den anfor-\ntenzentrale ernennt das Büro der amerikanischen Botschaft in         dernden amerikanischen Behörden in den Vereinigten Staaten\nBerlin einen Verbindungsbeauftragten für die Berliner Dokumen-       von Amerika unverzüglich übermittelt. Die Dokumente werden\ntenzentrale, der dafür verantwortlich ist, einen reibungslosen       nach einer angemessenen Zeit zurückgegeben. Dabei wird zwi-\nÜbergang zu gewährleisten und amerikanische Interessen hin-          schen Anforderungen aus Zivil- oder Strafsachen kein Unter-\nsichtlich des Zugangs zu den Dokumenten bis zu dem Tag zu            schied gemacht.\nvertreten, an dem die amerikanische Kopie der Mikrofilme in den\nVereinigten Staaten vollständig zugänglich ist. Amerikanische                                   Artikel 6\nBehörden erhalten von den deutschen Bediensteten der Berliner\nNach Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale erfolgt die\nDokumentenzentrale während der Übergangszeit ebenso wie bis-\nBenutzung der Dokumente in der Berliner Dokumentenzentrale\nher Zugang zu den von ihnen angeforderten, in den Dokumenten\nund der Mikrofilmkopien im Nationalarchiv der Vereinigten Staa-\nenthaltenen Informationen.\nten von Amerika durch die Öffentlichkeit im Einklang mit den\nVorschriften des jeweiligen Archivs.\nArtikel 5\n(1) Nach der Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf\nArtikel 7\ndie Bundesrepublik Deutschland hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika erforderlichenfalls weiterhin das Recht         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nauf Benutzung der Dokumente                                          Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 18. Oktober 1993\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nWilhelm Schürmann\nFür die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nDouglas H. Jones","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                       2035\nAuswärtiges Amt\n503 - 553.00/6\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika vom 18. Oktober 1993 zu bestätigen, die in vereinbarter deutscher\nFassung wie folgt lautet:\n,,Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, gegenüber dem Auswär-\ntigen Amt der Bundesrepublik Deutschland auf das Abkommen vom 18. Oktober 1993\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika über die Übertragung der Berliner Dokumentenzentrale auf die\nBundesrepublik Deutschland Bezug zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Unterzeich-\nnung dieses Abkommens möchte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Absprachen vorschlagen:\n1. In bezug auf Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gilt als vereinbart, daß den bei der\nBerliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmern, denen ein Arbeitsplatz im\nBundesarchiv angeboten wird, die bei der Berliner Dokumentenzentrale zurückgelegten\nBeschäftigungszeiten nach § 19 Absatz 1 des Bundesangestelltentarifs (BAT) ange-\nrechnet werden. Alle bei der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigten Arbeitnehmer,\nderen anrechenbare Beschäftigungszeiten 15 Jahre überschreiten, sind somit unkünd-\nbar. Die Arbeitnehmer, die von der Berliner Dokumentenzentrale in das Bundesarchiv\nübernommen werden, erhalten übertariflich persönliche Zulagen in Höhe der Differenz\nzwischen der bisherigen Vergütung/dem bisherigen Lohn, die von der Berliner Doku-\nmentenzentrale gezahlt wurden, und der Vergütung/dem Lohn, die sie nach dem\nBAT/Manteltarifvertrag des Bundes (MTB) vom Bundesarchiv erhalten. Diese Zulagen\nverringern sich bei jeder späteren allgemeinen Erhöhung der Bezüge nach dem BAT/\nMTB um den entsprechenden Betrag sowie um Einkommensgewinne aus Höhergrup-\npierungen. Bei der Berliner Dokumentenzentrale zurückgelegte Beschäftigungszeiten\nwerden als Bewährungszeiten oder Zeiten für den Fallgruppenaufstieg anerkannt,\nsofern die in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt\nsind. Für bei der Berliner Dokumentenzentrale beschäftigte Arbeitnehmer, denen kein\nzumutbarer Arbeitsplatz im Bundesarchiv angeboten wird, gelten weiterhin das Berlin\nTariff Agreement (Tarifvertrag Berlin 11), der Tarifvertrag soziale Sicherung und die\nAußertarifliche Regelung zusätzlicher Sozialleistungen von 1991.\n2. Hinsichtlich des Zugangs amerikanischer Behörden zu den in den Dokumenten der\nBerliner Dokumentenzentrale enthaltenen Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 des\nAbkommens während der Übergangszeit vom Tag der Übertragung der Zentrale auf die\ndeutsche Verwaltung bis zu dem Tag, an dem die amerikanische Kopie der Mikrofilme in\nden Vereinigten Staaten von Amerika vollständig zugänglich ist, gilt folgendes als\nvereinbart:\n-   Die deutschen Behörden bemühen sich nach besten Kräften, dem Verbindungsbe-\nauftragten oder einem anderen bestellten Vertreter der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dessen Ersuchen eine\nAntwort auf einen Nachforschungsantrag zukommen zu lassen;\n-   dringliche Nachforschungsanträge seitens amerikanischer Behörden beantworten\ndie deutschen Behörden so rasch wie möglich, nach Möglichkeit innerhalb von\n24 Stunden per Telefax;\n-   auf Antrag des Verbindungsbeauftragten oder eines anderen bestellten Vertreters\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellen die deutschen Behörden\ninnerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen beglaubigte Kopien von Dokumenten\nzur Verfügung, die in der Sammlung der Berliner Dokumentenzentrale vorhanden\nsind.\nDabei wird davon ausgegangen, daß die vorstehenden drei Absprachen im Einklang mit\ndeutschem Recht stehen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von An:ierika wird sich ihrerseits nach besten\nKräften bemühen, die Übergangszeit so kurz wie möglich und die Belastung des\nBundesarchivs durch Ersuchen um Unterstützung nach diesem Absatz so gering wie\nmöglich zu halten.\n3. Schließlich gilt als vereinbart, daß die in der Berliner Dokumentenzentrale enthaltenen\nSammlungen nicht ohne vorherige Besprechung mit den amerikanischen Behörden von\nihrem gegenwärtigen Aufbewahrungsort entfernt werden und daß sich das Abkommen\nweiterhin auf alle nach Artikel 1 übertragenen Dokumente bezieht, unabhängig davon,\nwo sie letztlich untergebracht werden.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 3 enthaltenen Absprachen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nEinverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende\nAntwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bilden, die mit dem Datum der\nAntwortnote in Kraft tritt.\"","2036                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober\n1993 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die am heutigen\nTag in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBonn\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-argentinischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 26. Oktober 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. August\n1993 zu dem Vertrag vom 9. April 1991 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Re-\npublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen (BGBI. 1993 II S. 1244) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 12 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll und die beiden Noten-\nwechsel vom selben Tag\nam 8. November 1993\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 8. Oktober 1993 in\nBuenos Aires ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                                                                                        2037\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung ihres Artikels 26\nVom 26. Oktober 1993\nRu m ä nie n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950\nS. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September\n1993 (BGBI. II S. 1890) beigetreten. Der Beitritt Rumäniens ist nach Artikel 4 der\nSatzung am\n7. Oktober 1993\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter Rumäniens wurde auf 1O festgesetzt. Die hierdurch\nerforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung ist nach Zustimmung des\nMinisterkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der\nSatzung am 7. Oktober 1993 in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. September 1993 (BGBI. II S. 1890).\nBonn, den 26. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\n(Übersetzung)\n\"Article 26                                                                  «Article 26                                                      nArtikel 26\nMembers shall be entitled to the number                                       Les membres ont droit au nombre de                                Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                                              sieges suivants:                                                   nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria .............................................                   6    Autriche ........................................... 6             Österreich ... .. .. .. .. .. .. .. .. ... .... .. .. .. .. .. .. ..  6\nBelgium ...........................................                     7     Belgique .......................................... 7             Belgien............................................                   7\nBulgaria ...........................................                    6     Bulgarie ........................................... 6            Bulgarien .. .. .. .. .. ............... ................             6\nCyprus .............................................                    3    Chypre ............................................. 3             Zypern .............................................                  3\nCzech Republic ........................ .......                         7    Republique tcheque ................. ..... .. 7                    Tschechische Republik ...................                             7\nDenmark ..........................................                      5    Danemark ........................................ 5                Dänemark ........................................                     5\nEstonia ....................................... :....                   3    Estonie ............................................ 3             Estland............................................                   3\nFinland ............................................                    5    Finlande .......................................... 5              Finnland..........................................                    5\nFrance .............................................                  18     France ............................................. 18            Frankreich ... .. .......... ............ ... ... .. ....            18\nGermany .........................................                     18     Aßemagne ....................................... 18                Deutschland .................................... 18\nGreece ............................................                    7    Grece .............................................. 7-            Griechenland ................................... 7\nHungary ...........................................                     7     Hongrie ............................................ 7            Ungarn............................................ 7\nlceland ............................................                   3     lslande ............................................ 3            Island............................................... 3\nlreland .............................................                 ·4     lrlande ............................................. 4           Irland............................................... 4\nltaly .................................................              18      ltalie ................................................ 18        Italien .............................................. 18\nLiechtenstein ... ...... .. .... .. ... .. .. .. .. .......             2     Liechtenstein .... .. .. .... .. ... ...... ..... .. .... . 2     Liechtenstein .. .. .. .. .. .... .... .. .... .. .. ... .. .. 2\nLithuania .. .. .. .. .... .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..   4     Lituanie ........................................... 4            Litauen............................................ 4\nLuxembourg .......... ..........................                        3     Luxembourg .................................... 3                 Luxemburg ...................... ........ ... ..... 3\nMalta...............................................                    3    Malte............................................... 3             Malta............................................... 3\nNetherlands ............. ........................                      7     Pays-Bas .........................................           7    Niederlande .............................. ..... .. 7\nNorway .: ......... ,................................                   5     Norvege ...........................................          5    Norwegen........................................ 5\nPoland .............................................                 12      Pologne ...........................................         12    Polen ............................................... 12\nPortugal ...........................................                   7     Portugal ...........................................         7    Portugal........................................... 7\nRomania .........................................                    10     Roumanie .......................................             1O    Rumänien ....................................... 1O\nSan Marino .......................... ............                      2    Saint-Marin ............... .......................           2    San Marino ...................................... 2\nSlovak Republic ........ .......................                        5    Republique slovaque .. .....................                  5    Slowakische Republik ........... .......... 5\nSlovenia ..........................................                     3    Slovenie ..........................................           3    Slowenien .... ........................ ........ .... 3\nSpain ..............................................                 12     Espagne .........................................            12    Spanien .......................................... 12\nSweden ...........................................                      6    Suade ..............................................          6    Schweden....................................... 6\nSwitzerland .. .. ... .. ... ..... ... ..... ... ... ... ... .          6    Suisse .............................................          6    Schweiz........................................... 6\nTurkey.............................................                   12     Turquie ............................................        12     Türkei .............................................. 12\nUnited Kingdom of Great Britain                                              Royaume-Uni de Grande-Bretagne                                     Vereinigtes Königreich\nand Northem lreland ........................                          18\"    et d'lrlande du Nord.........................                18»   Großbritannien und Nordirland .. ...... 18\"","2038                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan\nVom 26. Oktober 1993\nDurch Notenwechsel vom 6./15. Juli 1993 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Usbekistan vereinbart worden,\ndaß die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nken geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan\nbis auf weiteres fortgelten. Zugleich erklären die beiden\nRegierungen ihre Bereitschaft, in gesonderte Konsultatio-\nnen über die Fortgeltung und das Erlöschen dieser Ver-\nträge einzutreten.\nBonn, den 26. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m an n\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzur Änderung des deutsch-österreichischen Abkommens\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung Im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nVom 26. Oktober 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember\n1992 zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1992 II S. 1198) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel III Abs. 2\nam 1. November 1993\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 3. August 1993 in\nWien ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                2039\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 26. Oktober 1993\nTa d s c h i k i s t an hat dem Generaldirektor der\nUNESCO am 11. August 1992 seine Rechtsnachfolge zu\ndem Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbrei-\ntung der durch Satelliten übertragenen programmtragen-\nden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183)\nund vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1073).\nBonn, den 26. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi 11 gen be rg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\n· Vom 27. Oktober 1993\n1.\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n1976IIS. 1477; 1978IIS.1239;1980IIS.1406; 1981 IIS.379; 1985IIS. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nIsrael                                                 am 8. September 1993\nLettland                                               am   14. Oktober 1993\nSambia                                                 am    26. August 1993.\nII.\nMit Zirkularnote vom 20. August 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten\nNationen mit, daß Kroatien am 26. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu\ndem Übereinkommen notifiziert hat und dementsprechend mit Wirkung vom\n8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei\ndes Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 27. Januar\n1978, BGBI. II S. 252).","2040                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nIII.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 3. Juni 1993 notifiziert, daß es die Anwendung des Übereinkom-\nmens zusätzlich auf die folgenden Hoheitsgebiete erstreckt:\nAnguilla\nBerm.uda\nFalklandinseln\nGibraltar\nKaimaninseln\nMontserrat\nSüdgeorgien\nSüdliche Sandwichinseln\nTurks- und Caicosinseln.\nDiese Erstreckung ist nach Artikel 27 des Übereinkommens am 3. Juni 1993 in\nKraft getreten (vgl. die Bekanntmachungen vom 21. Juli 1986, BGBI. II S. 856;\nund vom 15. Oktober 1991, BGBI. II S. 1072).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. August 1993 (BGBI. II S. 1828).\nBonn, den 27. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-bahrainischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nVom 28. Oktober 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1993\nzu dem Abkommen vom 18. Juni 1991 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über\nden Luftverkehr (BGBI. 1993 II S. 818) wird bekanntge-\nmacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nam 5. November 1993\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 5. Oktober 1993 in\nManama ausgetauscht worden.\nBonn, den 28. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                2041\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr {CMR)\nsowie des Protokolls zu diesem Übereinkommen\nVom 29. Oktober 1993\n1.\nDas Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im\ninternationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1961 II S. 1119 - ist nach\nseinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelarus                                            am            4. Juli 1993\nLitauen                                            am          15.Juni 1993\nMoldau, Republik                                   am       24. August 1993.\nII.\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721,\n733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nLitauen                                            am          15. Juni 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. April 1991 (BGBI. II S. 719) und vom 28. Januar 1993 (BGBI. II S. 198).\nBonn, den 29. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Außerkrafttreten des vorläufigen Handels- und Schiffahrtsvertrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island\nVom 4. November 1993\nDurch Notenwechsel vom 17. Mai/3. September 1993 ist\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Island eine Vereinbarung\nüber die Beendigung des vorläufigen Handels- und Schiff-\nfahrtsvertrags vom 19. Dezember 1950 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Island (BGBI.\n1951 II S. 153) mit Wirkung vom\n3. September 1993\ngeschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem\nZeitpunkt außer Kraft getreten.\nBonn, den 4. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","2042                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Adoption von Kindern\nVom 4. November 1993\nDas Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von\nKindern (BGBI. 1980 II S. 1093) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für\nRumänien                                                           am 19. August 1993\nin Kraft getreten.\nRumänien hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 18. Mai 1993 den\nfolgenden Vorbehalt und die folgenden Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\nReserve et Declaration consignees dans            Vorbehalt und Erklärung, enthalten in der\nl'instrument d'adhesion, depose le 18 mai         am 18. Mai 1993 hinterlegten Beitritts-\n1993                                              urkunde\n«En conformite avec les possibilites offer-      \"Im Einklang mit der durch Artikel 25 Ab-\ntes par le paragraphe 1 de l'articJe 25 de la     satz 1 des Übereinkommens eröffneten\nConvention, de pouvoir formuler au maxi-          Möglichkeit, zu den Bestimmungen des Tei-\nmum deux reserves au sujet des disposi-           les II des Übereinkommens höchstens zwei\ntions de la Partie II de celle-ci, la Roumanie    Vorbehalte zu machen, erklärt Rumänien,\ndeclare qu'elle n'appliquera pas les disposi-     daß es die Bestimmungen des Artikels 7\ntions de l'article 7, selon lesquelles l'äge      nicht anwenden wird, nach denen das Min-\nminimum de l'adoptant ne peut etre inferieur      destalter des Annehmenden nicht unter ein-\na                          a\n21 ans, ni superieur 35 ans, dans la          undzwanzig Jahren und nicht über fünfund-\nlegislation roumaine l'äge minimum etant          dreißig Jahren liegen darf, da das Mindest-\n18 ans, sans limite maximum.                      alter nach rumänischem Recht 18 Jahre\nbeträgt und kein Höchstalter festgelegt ist.\nEn vertu de la faculte prevue par l'article 2     Aufgrund der in Artikel 2 des Übereinkom-\nde la Convention d'apprecier lesquelles des       mens vorgesehenen Möglichkeit, selbst zu\ndispositions de la Partie III seront prises en    beurteilen, welche der Bestimmungen des\nconsideration, la Roumanie declare qu'elle        Teiles III in Erwägung gezogen werden\ndonnera effet aux articles 18, 19 et 20.»         sollen, erklärt Rumänien, daß es den Arti-\nkeln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht.\"\nDeclaration consignee dans une Note Ver-          Erklärung, enthalten in einer dem General-\nbale du Consulat General de Roumanie, en          sekretär bei der Hinterlegung der Beitrittsur-\ndate du 18 mai 1993 remise au Secretaire          kunde durch das rumänische Generalkon-\nGeneral lors du depöt de l'instrument d'ad-       sulat überreichten Verbalnote vom 18. Mai\nhesion                                             1993\n«Conformement a l'article 26 de la               \"Nach Artikel 26 des Übereinkommens ist\nConvention, l'autorite de Roumanie a Ja-          die rumänische Behörde, der die in Arti-\nquelle on peut transmettre les demandes           kel 14 vorgesehenen Ersuchen übermittelt\nprevues par l'article 14 est le Ministere de la  werden können, das Ministerium der Justiz,\nJustice, Boulevard Kogalniceanu no. 33,           Boulevard Kogalniceanu 33, Bukarest.\nBucarest.\nEn vertu des articles 1 et 2 de la Conven-       Aufgrund der Artikel 1 und 2 des Überein-\ntion, le Ministere de la Justice notifiera au    kommens notifiziert das Ministerium der Ju-\nSecretaire General du Conseil de l'Europe        stiz dem Generalsekretär des Europarats\nles mesures prises en vue d'assurer la           die Maßnahmen, die getroffen wurden, um\nconformite de la legislation roumaine aux        die Übereinstimmung der rumänischen\ndispositions de la Convention.»                   Rechtsordnung mit den Bestimmungen des\nÜbereinkommens sicherzustellen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1153).\nBonn, den 4. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993      2043\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße\nVom 9. November 1993\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;\n1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nBelarus                                am 5. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juni 1993 (BGBI. II S. 996).\nBonn, den 9. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Heimtieren\nVom 1O. November 1993\nDas Europäische Übereinkommen vom 13. November\n1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)\nwird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nPortugal                              am 1. Januar 1994\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung, wonach Portugal\nnach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens von dem\nVorbehalt zu Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Gebrauch\nmacht,\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 133).\nBonn, den 10. November 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m an n","2044                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbj4hrlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die VOf' dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K61n 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorau&nlChnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7 ,50 DM (6.20 DM zuzüglich 1,30 DM\nVersancl<osten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 202,30 DM (195,30 DM zuzüglich 7,00 DM Versand-                     BundNanzeiger v_......m.b.H.. Poattach 13 20 • 53003 Bonn\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 203,30 DM.                                              Polltvel1rlebNlüc · Z 1918 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrtgt 7%.\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ordnung\nfür die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\n(RIO)\nVom 16. November 1993\nAuf Grund des § 2 der 4. RIO-Änderungsverordnung vom 9. Juni 1993\n(BGBI. 1993 II S. 898) wird in der Anlage*) der Wortlaut der Ordnung für\ndie internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der seit\n1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgegeben. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1991 (BGBI. II S. 891)\nund\n2. die am 26. Juni 1993 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des Artikels 3 des\nGesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Übereinkommen vom 9. Mai über den\ninternationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBI. 1985 II S. 130).\nBonn, den 16. November 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-\nbedingungen des Verlags übersandt."]}