{"id":"bgbl2-1993-42-16","kind":"bgbl2","year":1993,"number":42,"date":"1993-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-42-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_42.pdf#page=9","order":16,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekretariat für Jugendkoordination im Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn über jugendpolitische Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2029,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                                        2029\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Sekretariat für Jugendkoordination\nim Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDie in Budapest. am 30. Oktober 1992 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen dem Bundesminister für Frauen\nund Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSekretariat für Jugendkoordination im Amt des Minister-\npräsidenten der Republik Ungarn über jugendpolitische\nZusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 8 am\n30. Oktober 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium für Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Sekretariat für Jugendkoordination\nim Amt des Ministerpräsidenten der Republik Ungarn\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDer Bundesminister für Frauen und Jugend                 tragen, in dem Freiheit und Menschenrechte das Zusammenleben\nder Bundesrepublik Deutschland                     aller Menschen prägen -\nund\nhaben folgendes vereinbart:\ndas Sekretariat für Jugendkoordination\nim Amt des Ministerpräsidenten\nder Republik Ungarn -                                                     Artikel 1\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen\nauf der Grundlage des Vertrags vom 6. Februar 1992 zwischen      Verbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwpchen der\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über         Jugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-\nfreundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa,       tiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.\nauf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 19n zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            (2) Der Jugendaustausch steht Jugendlichen aus allen gesell-\nrung der ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-        schaftlichen Bereichen und Schichten und ungeachtet ihrer Zuge-\narbeit,                                                             hörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Min-\nderheit offen. Die Teilnahme an Programmen ist nicht von der\nin dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-     Zugehörigkeit zu einem Jugendverband abhängig.\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,              (3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im\nAlter zwischen 14 und 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Alters-\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen     begrenzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und\nbeider Länder voranzubringen und ihnen bewußtzumachen, daß          Multiplikatoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen\nsie es sind, die die Verantwortung für das Europa der Zukunft       der vorherigen Zustimmung der Vertragsparteien.","2030                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugendli-  Hinzu kommt jeweils ein vorsitzendes Mitglied. Der deutsche bzw.\nchen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen          der ungarische Vorsitz liegt bei der jeweils für Jugendfragen\nArbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler-   zuständigen Regierungsstelle.\nund Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung\n(2) Den Kommissionsmitgliedern beider Vertragsparteien gehö-\nauf dem Gebiet des Leistungssports.\nren Vertreterinnen und Vertreter freier und öffentlicher Träger der\nJugendarbeit an. Es wird auf eine angemessene Berücksichtigung\nArtikel 2                            von Frauen in der Fachkommission geachtet. Die ungarische\nSeite betrachtet die Mitgliedschaft einer Vertreterin bzw. eines\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-  Vertreters der deutschen Minderheit in der Republik Ungarn in der\narbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen    Fachkommission als selbstverständlich.\nder öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.\n(3) Die Fachkommission tritt jährlich zusammen, abwechselnd\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der      in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Ungarn.\nJugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die  Der Vorsitz der Fachkommission liegt jeweils auf seiten der gast-\nProgramme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-     gebenden Vertragspartei. Entscheidungen der Fachkommission\nwortung durch.                                                    werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.\nArtikel 3                               (4) Die Mitglieder der Fachkommission werden jeweils für den\nZeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen berufen; wie-\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende    derholte Berufungen sind möglich.\nArten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\n(5) Bei Bedarf und nach vorheriger gegenseitiger Abstimmung\n1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-      können zusätzlich Fachleute und Beobachter zu den Sitzungen\nnen und zur besseren Verständigung,                         eingeladen werden.\n2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,        (6) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der\nsoziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie  jugendpolitischen Zusammenarbeit veranstaltet die Fachkommis-\nwirtschaftliche Themen,                                     sion Tagungen und Kolloquien.\n3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des       (7) Die Fachkommission unterrichtet die Gemischte Kommis-\nGemeinwohls,                                                sion nach Artikel 13 des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen\n4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nund Denkmalschutzes,                                        rung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-\narbeit.\n5. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kinder- und Ju-\ngendschutzes,\n6. gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen                                   Artikel 5\nund Fachkräften der Arbeit mit Behinderten,                    Für die Programme und Maßnahmen der jugendpolitischen\n7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der           Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:\nsportlichen Jugendarbeit,                                    1. Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die\n8. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen               Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die\nErwerbstätigen,                                                  zum Programm gehören. Wenn nicht anders vereinbart, stellt\ndas gastgebende Land eine deutsch- und ungarisch-spre-\n9. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur-           chende Dolmetscherin oder einen Dolmetscher.\nwissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung,\n2. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\n10. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen               dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die\nund regionalen Beziehungen,                                      Rückreise.\n11. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf        3. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichten sich, für\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung,            ausreichenden Versicherungsschutz für Reise und Aufenthalt\n12. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen           zu sorgen.\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-\ntreter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden,                                    Artikel 6\n13. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und         (1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und\nVertreterinnen aus Jugendmedien,                            die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-\n14. Erfahrungsaustausch zwischen jungen Parlamentariern, Par-     gendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden\nlamentarierinnen und Fachkräften aus der öffentlichen Ver-  Rechtsbestimmungen zur Verfügung.\nwaltung, die sich mit Jugendfragen befassen.                   (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich- bedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-\nkeiten den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit in dem      bessern.\nBereich des gemeinnützigen Jugendtourismus.\n(3) Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-                                Artikel 7\ntausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich        (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\nder Jugendpolitik und Jugendarbeit in ihren Ländern.              wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\nbeiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nArtikel 4                               (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\nder Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\n(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der   ten.\njugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\ngramme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunk-\nten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen                                 Artikel 8\nEntwicklung wird eine Fachkommission gebildet. Jede Vertrags-        Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\npartei entsendet bis zu fünf Mitglieder in die Fachkommission.    Kraft."]}