{"id":"bgbl2-1993-42-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":42,"date":"1993-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-42-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_42.pdf#page=5","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens über Zusammenarbeit und Austausch der Jugend","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2025,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                                        2025\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit und Austausch der Jugend\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Bonn am 29. November 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik über Zusammenarbeit\nund Austausch der ~ugend sowie der dazugehörige Noten-\nwechsel vom 29. November 1990 sind nach Artikel 8 des\nAbkommens am\n17. September 1992\nin Kraft getreten. Das Abkommen und der Notenwechsel\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium für Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber Zusammenarbeit und Austausch der Jugend\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               in dem Bewußtsein, daß die zukünftige Gestaltung der beider-\nseitigen Beziehungen wesentlich von dem gegenseitigen Ver-\nund\nständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Generation ab-\ndie Regierung der Tschechischen                  hängt,\nund Slowakischen Föderativen Republik -\nin dem Bestreben, der Zusammenarbeit und dem Austausch\ngeleitet von dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 Ober die        der Jugend zwischen beiden Ländern neue Impulse zu verlei-\ngegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik            hen,\nDeutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik,                                                           mit dem Ziel, in Anbetracht der Geschichte und der historischen\nZusammengehörigkeit den Jugendlichen beider Länder durch\nauf der Grundlage des Abkommens vom 11. April 1978 zwi-        gemeinsames Erleben, Handeln und Lernen die gemeinsame\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der       Geschichte und Gegenwart, das kulturelle Erbe und die Sprache\nRegierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik      des Partnerlandes näherzubringen, sowie das gegenseitige Ver-\nüber kulturelle Zusammenarbeit,                                  ständnis zu vertiefen und Vorurteile zu überwinden -\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und\nZusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente\ndes Madrider und Wiener Folgetreffens,                                                       Artikel 1\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die Entwicklung\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim         allseitiger Verbindungen und die freundschaftlichen Beziehungen\nAufbau eines neuen gemeinsamen Europas, das sich auf die         zwischen der Jugend beider Seiten durch Begegnungen, Aus-\nPrinzipien des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammen-    tausch und Vertiefung der Zusammenarbeit auf der Grundlage der\narbeit gründet,                                                  Gegenseitigkeit.","2026                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen die fachliche Zusammen-      (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Schüleraustausch,\narbeit und die Aufnahme unmittelbarer Beziehungen zwischen          insbesondere im Rahmen von Schulpartnerschaften, unter Be-\nJugendorganisationen, staatlichen und kommunalen Stellen so-        rücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Zuständigkeiten.\nwie Organisationen und Institutionen der Jugendarbeit beider        Die Vertragsparteien unterrichten einander über die innerstaat-\nSeiten.                                                             lichen Zuständigkeiten in einem gesonderten Notenwechsel.\n(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Zusammen-        (3) Die Teilnehmer am Jugendaustausch werden vorzugsweise\narbeit und der Austausch der Jugend für Jugendliche aus allen       in Jugendstätten, Erholungszentren und -lagern, Wohnheimen\ngesellschaftlichen Bereichen und Schichten offensteht.              oder in Familien untergebracht.\n(4) Hinsichtlich der Wohnorte der Teilnehmer und der Orte, an\nArtikel 2                            denen Austauschbegegnungen stattfinden, streben die Vertrags-\nparteien die Berücksichtigung aller Regionen beider Länder an.\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, gegenseitige\nBesuche und Erfahrungsaustausch zwischen:\nArtikel 4\na) Jugendorganisationen aus gesellschaftlichen, politischen,\nkulturellen, beruflichen und anderen Bereichen auf der Grund-    (1) Die Vertragsparteien werden für den Jugendaustausch und\nlage von direkten gegenseitigen Vereinbarungen,               die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen der\nJugendarbeit öffentliche Mittel nach Maßgabe der in jedem Land\nb) jungen Politikern und jungen Vertretern staatlicher und kom-\ngeltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stellen.\nmunaler Behörden, insbesondere aus Partnerstädten,\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durch-\nc) Jugendlichen in Ausbildung und Beruf, jungen Arbeitern, An-\nführung des Austauschs:\ngestellten und Fachkräften aus allen wirtschaftlichen und so-\nzialen Bereichen,                                             a) der empfangende Partner trägt alle Kosten für den Aufenthalt\n(Verpflegung, Unterkunft, Taschengeld und erforderlichenfalls\nd) Organisationen und Personen, die in der Jugendarbeit tätig\nDolmetscherkosten), einschließlich der Kosten der von ihm\nsind,\nveranstalteten Reisen innerhalb des Landes sowie weitere mit\ne) Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.                            der Durchführung des offiziellen Programms verbundene\nKosten. Die Höhe des Taschengelds wird zwischen den Part-\n(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen, die Schulen so-\nnerorganisationen vereinbart.\nwie die in der Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisatio-\nnen führen die Austauschprogramme aufgrund direkter Abspra-              Die Seite der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nche in eigener Verantwortung durch.                                      Republik stellt im Falle von akuten Krankheiten und Unfällen\nkostenlose ärztliche Versorgung im notwendigen Umfang be-\nArtikel 3                                 reit. Die Seite der Bundesrepublik Deutschland sichert den\nPartnergruppen aus der Tschechischen und Slowakischen\n(1) Die Vertragsparteien fördern insbesondere folgende Pro-          Föderativen Republik kostenlose medizinische Betreuung\ngramme und Formen der Zusammenarbeit und des Austauschs                  durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu.\nder Jugend:\nb) Der entsendende Partner trägt die Kosten für die Hinreise zu\na) Begegnungen, Festivals, Foren und Jugendlager zum vertief-            dem Zielort sowie die Kosten für die Rückreise einschließlich\nten gegenseitigen Kennenlernen und zur besseren Verstän-           der dazugehörigen Versicherungen.\ndigung,\nc) Sichtvermerksgebühren sowie andere Gebühren im Zusam-\nb) gemeinsame Veranstaltungen, Seminare zu politischen, ge-              menhang mit der jeweiligen Einreise und dem Aufenthalt wer-\nschichtlichen, wirtschaftlichen - insbesondere marktwirt-          den nicht erhoben.\nschaftlichen -, sozialen und ökologischen Themen,\nd) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, im Rahmen\nc) gemeinsame kulturelle,          wissenschaftlich-technische  und      der in jedem Land geltenden Rechtsvorschriften zur Durchfüh-\nsportliche Aktivitäten,                                            rung der Programme Erleichterungen und Vergünstigungen zu\nd) gemeinsame freiwillige Arbeit der Jugend zu Zwecken des               gewähren.\nGemeinwohls, der Umweltgestaltung und des Umweltschut-                                     Artikel 5\nzes,\n(1) Zur Entwicklung und allgemeinen Koordinierung wird ein\ne) gemeinsame Veranstaltungen im Rahmen von Städtepartner-          gemischter Rat für Zusammenarbeit und den Austausch der Ju-\nschaften und von Partnerbeziehungen zwischen anderen          gend gegründet (Rat). Der Rat besteht aus Vertretern öffentlicher\nGebietskörperschaften,                                        Stellen sowie aus Vertretern von Jugendorganisationen und\nf)     gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf       Institutionen der Jugendarbeit beider Länder auf paritätischer\ndem Gebiet der Jugendpolitik,                                 Grundlage. Die Verfahrensfragen werden gesondert von den Ver-\ntragsparteien geregelt.\ng) gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit,                                 (2) Der Rat bewertet den Stand der Zusammenarbeit und des\nAustauschs der Jugend zwischen beiden Ländern. Er gibt den\nh) gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen der          öffentlichen Stellen sowie den Jugendorganisationen und Institu-\nJugendforschung und zur gegenseitigen Information über       tionen der Jugendarbeit, die sich an der Zusammenarbeit und\nForschungsprogramme,                                         dem Austausch der Jugend beteiligen, Empfehlungen. Er kann in\ni)     gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen      beiderseitigem Interesse Programme und Projekte der Zusam-\nund Fachkräften der Behindertenarbeit,                       menarbeit und des Austauschs der Jugend ausarbeiten.\nj)     den Austausch von jungen Journalisten,                          (3) Der Rat tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd auf-\ngrund gegenseitiger Absprache an einem Ort des einen und des\nk) gemeinsame Veranstaltungen von Vertretern aus Jugend-\nanderen Landes zusammen.\nmedien und Jugendverlagen,\n(4) Der Rat unterrichtet die Gemischte Kommission gemäß\nI}    gemeinsame Veranstaltungen mit jungen Kulturschaffenden\nArtikel 12 des Abkommens vom 11. April 1978 zwischen der\nund jungen Künstlern, einschließlich künstlerischer Wettbe-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschlan~ und der Regierung\nwerbe,\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturel-\nni) den regelmäßigen Austausch von Informationsmaterial über       le Zusammenarbeit. Auf Einladung der Gemischten Kommission\njugendpolitische Entwicklungen.                              nehmen Mitglieder des Rates an deren Sitzungen teil.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                                          2027\nArtikel 6                                                             Artikel 8\nGegenstand des Abkommens sind nicht der Austausch von               Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nJugendlichen zu Zwecken der Arbeitsaufnahme, des Studiums           einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\noder der wissenschaftlichen Arbeit sowie der Austausch und          Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nBegegnungen auf dem Gebiet des Leistungssports.                     sind.\nArtikel 9\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nArtikel 7\nschlossen. es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nDurch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflichtun-        fünf Jahre. sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens\ngen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlossenen        sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ninternationalen Übereinkünften nicht berührt.                       gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 29. November 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nUrsula Lehr\nFür die Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nPavol Suchan","2028                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDer Bundesminister                                                 Der Stellvertretende Premierminister der CSFR\ndes Auswärtigen                                                    und Minister für auswärtige Angelegenheiten\nBonn, den 29. November 1990                                         Bonn, den 29. November 1990\nHerr Minister,                                                     Herr Staatsminister,\nim Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Abkom-         ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 29. November\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         1990 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Födera-\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\ntiven Republik über Zusammenarbeit und Austausch der Jugend,\nhabe ich die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 2\nmitzuteilen, daß bei den Abkommensverhandlungen Übereinstim-\nmung in folgender Frage erzielt worden ist:\nAuf der Seite der Bundesrepublik Deutschland ist in bezug auf den\nSchüleraustausch der Pädagogische Austauschdienst der Ständi-\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland zuständig.\nAuf der Seite der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nRepublik sind das Ministerium für Bildungswesen, Jugend und\nLeibeserziehung der Tschechischen Republik und das Ministe-\nrium für Bildungswesen, Jugend und Sport der Slowakischen\nRepublik zuständig.\nIch schlage vor, daß diese Note sowie die Antwortnote Eurer        Ich habe die Ehre, Ihnen zu bestätigen, daß Ihre Note und diese\nExzellenz Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens          Antwort damit ein Bestandteil des heute unterschriebenen Ab-\nsind.                                                              kommens bilden.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausge-      Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, die Versicherung meiner\nzeichneten Hochachtung.                                            ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIn Vertretung                                                   In Vertretung\nSchäfer                                                    Pavol Suchan\nS. E. dem                                                          An\nErsten Stellvertretenden                                           Helmut Schäfer\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                            Staatsminister im Auswärtigen Amt\nder Tschechischen und Slowakischen                                 der Bundesrepublik Deutschland\nFöderativen Republik                                               Bonn\nHerrn Pavol Suchan\nPrag"]}