{"id":"bgbl2-1993-42-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":42,"date":"1993-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-42-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_42.pdf#page=2","order":14,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße","law_date":"1993-11-24T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2022                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen\nGrenzdienststellen an den Grenzübergängen\nKiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße\nVom 24. November 1993\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) verord-\nnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des\nInnern:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 (BGBI. 1970 II\nS. 876) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen an den\nGrenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße wird\nnach Maßgabe der Vereinbarung vom 19./29. Oktober 1993 neu bestimmt. Die\nVereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 24. November 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz-Chr. Ze itle r\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKurt Scheiter","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1993                         2023\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland\nin Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik österreich über Er1eichterungen der\nGrenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Ände-\nrungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n für die Vereinbarung vom\n6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an\nden ·Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende\nÄnderung vorschlagen:\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n,.Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September\n1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\n1. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n-    die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn\nbis zum Autobahnkilometer 23,554;\n-    die beiderseits dieses Abschnitts der Autobahn gelegenen nicht bebauten\nAmtsplatzbereiche;\n-    die Umkehrschleife über den Lohweg;\n-    die Abfertigungskabinen auf diesem Abschnitt der Autobahn;\n-    den Verbindungstunnel zwischen den Dienstgebäuden 1, 2, 11 und 12 samt allen\nZugängen;\n-    die Verbindungswege, die sanitären Anlagen sowie die Sozial- und Sanitätsräu-\nme in den Dienstgebäuden;\n-    die Dienstgebäude 105 und 202 (Wiegehäuser);\n-    in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Hafträume (Kellergeschoß Räume 07, 08\nsowie 019, 020 und 021 );\n-    in den Dienstgebäuden 1 und 11 die Unterrichtsräume (Kellergeschoß Räume\n032 und 028);\n-    in den Dienstgebäuden 1, 3, 9, 11, 13, 14, 15, 19, 102 und 202 die Heizungs- und\nInstallationsräume;\n-    im Dienstgebäude 1 den Durchsuchungsraum (Erdgeschoß Raum 16);\n-    in den Dienstgebäuden 2 und 12 die Überholungshallen;\n-    die Rampen der Dienstgebäude 4 und 201;\n-    in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Abfertigungsräume, ausgenommen die\nRäume der österreichischen Zollkasse;\n-    das Dienstgebäude 203 (öffentliche Toiletten);\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anla-\ngen und Räume, und zwar\n-    in den Dienstgebäuden 2 und 12 die südlich der Eingangshalle gelegenen\nRäume;\n-    im Dienstgebäude 9 die Räume der Schalter 3 bis 5;\n-    in den Dienstgebäuden 10 und 20 jeweils den südlichen Raum (Container);\n-    das Dienstgebäude 11, ausgenommen im Kellergeschoß der Sozialraum, der\nSanitätsraum, der Unterrichtsraum, die Hafträume, die Installations- und Hei-\nzungsräume sowie im Erdgeschoß die Räume 8 und 9;\n-    in den Dienstgebäuden 13, 14 und 15 die Räume der österreichischen Zollkas-\nse;\n-    das Dienstgebäude 17 (Garagen);\n-    das Dienstgebäude 18 (Schlußkontrolle);","2024                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-   im Dienstgebäude 19 die Räume der Schalter 9 bis 14 und den Raum nördlich\ndes Sozialraumes;\n-   im Dienstgebäude 102 den Abfertigungsraum;\n-   das Dienstgebäude 204 (Plombenkontrolle);\n-   das Dienstgebäude 205 (Holzkontrolle).\n2. beim Grenzübergang Kiefersfelden-Staatsstraße\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n-   die Staatsstraße 2089 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;\n-   den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n-   im Dienstgebäude die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erd- und\nKellergeschoß;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räu-\nme im Dienstgebäude, und zwar einen Kanzleiraum und einen Abfertigungsraum im\nsüdlichen Teil des Erdgeschosses und den mittleren Kellerraum.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-\nnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine\nVereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Dezember\n1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft\ntritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 19. Oktober 1993\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nÖsterreichische Botschaft Bonn\n21. 42.40.23/24-A/93\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 19. Oktober 1993-510.511.13/3OST- zu bestätigen, deren Text wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den\nAustausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-\nrung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Dezember 1993 in\nKraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 29. Oktober 1993\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn"]}