{"id":"bgbl2-1993-41-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":41,"date":"1993-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/41#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-41-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_41.pdf#page=12","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über Jugendaustausch","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2008,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2008                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber Jugendaustausch\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen ,der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen\nOber Jugendaustausch sowie der dazugehörige Noten-\nwechsel vom 10. November 1989 sind nach Artikel 9 des\nAbkommens am\n31. Mai 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und der Notenwechsel\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 18.0ktober1993\nBundesministerium\nfür Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber Jugendaustausch\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               mit dem Ziel, auf dem Hintergrund der gemeinsamen Geschich-\nte einen Jugendaustausch zu entwickeln, der in vielfältigen For-\nund                                men der Begegnung durch gemeinsames Erleben, Handeln und\ndie Regierung der Volksrepublik Polen -              Lernen den Jugendlichen der beiden Seiten Geschichte und Ge-\ngenwart, kulturelles Erbe und Sprache sowie moderne Errungen-\nschaften In Wissenschaft und Technik des Partner1andes näher-\nbringt, das gegenseitige Verständnis vertieft und Vorurteile über-\ngeleitet von dem Bestreben zur umfassenden Entwicklung ihrer    winden hilft, um auf diese Weise zur Normalisierung, Zusammen-\ngegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag      arbeit und Verständigung beizutragen und dadurch den Weg zur\nvom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          Versöhnung zu beschreiten -\nland und der Volksrepublik Polen über die Grund1agen der Nor-\nmalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen und in Ausführung        sind wie folgt übereingekommen:\ndes Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik                                  Artikel 1\nPolen über kulturelle Zusammenarbeit,\n(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß den Zielen dieses Ab-\nin Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und   kommens den Jugendaustausch zwischen beiden Seiten.\nZusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente\n(2) Sie unterstützen in allen Bereichen und auf allen Ebenen die\ndes Madrider und des Wiener Folgetreffens,\nBegegnung und den Austausch von Schülern, Studenten, jungen\nüberzeugt von der bedeutenden Rolle der jungen Generation       Berufstätigen und anderen Jugendlichen sowie die Zusammen-\nbei der Überwindung der tragischen Erfahrungen der neueren        arbeit der Jugendorganisationen, der Schulen und der In der\nGeschichte und ihrer Verantwortung für eine friedliche und ge-    Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen. Sie verfol-\nrechte Zukunft in Europa,                                         gen dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-\nheit.\nin der Überzeugung, daß die zukünftige Gestaltung der Bezie-\nhungen zwischen den beiden Seiten wesentlich von dem gegen-         (3) Gegenstand des Abkommens ist nicht der Austausch von\nseitigen Verständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Ge-   Jugendlichen zu den Zwecken des Studiums oder der wissen-\nneration abhängt,                                                 schaftlichen Arbeit.","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                          2009\nArtikel 2                                 (3) Der Rat für Jugendaustausch steht unter dem gemeinsamen\nVorsitz des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und\n(1) Die Teilnahme am Austausch steht allen interessierten\nGesundheit der Bundesrepublik Deutschland und des Vorsitzen-\nJugendlichen offen. Die Vertragsparteien erwarten, daß die Ju-\nden des Komitees für Jugendfragen und Körperkultur der Volks-\ngendlichen gemäß der Präambel dieses Abkommens ihren Bei-\nrepublik Polen oder deren Vertreter\ntrag zur Normalisierung, Zusammenarbeit und Verständigung\nleisten.                                                               (4) Der Rat für Jugendaustausch tritt mindestens einmal jährlich\nzusammen. Er wirkt anhand einer Geschäftsordnung, die der\n(2) Durch ihre zuständigen Stellen unterstützen die Vertrags-\nZustimmung der Vertragsparteien bedarf.\nparteien die Aktivitäten der Jugendverbände, der Institutionen und\ngesellschaftlichen Organisationen, die der Entwicklung der Zu-         (5) Jede Vertragspartei richtet ein Sekretariat zur Durchführung\nsammenarbeit im Bereich des Jugendaustauschs und der ge-           der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur Wahr-\nmeinsamen Jugendbegegnungen dienen.                                nehmung der laufenden Geschäfte ein.\n(3) Die Jugendverbände und Jugendgruppen, die in der Ju-            (6) Die Sekretariate verwalten in eigener Verantwortung unter\ngendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen sowie die      Beachtung des jeweiligen Haushaltsrechts und auf der Grundlage\nallgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen führen die Aus-       der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch die Mittel, die\ntauschprogramme aufgrund autonomer Vereinbarung in eigener         ihnen die Vertragsparteien zur Durchführung des Austauschs\nVerantwortung durch.                                               sowie zur Deckung der Kosten des Rates für Jugendaustausch\nzur Verfügung stellen.\nArtikel 3                                (7) Die Sekretariate arbeiten zusammen und stimmen gemein-\n(1) Die Vertragsparteien fördern insbesondere folgende Arten    same Vorhaben ab. Sie legen dem Rat für Jugendaustausch\nund Formen des allgemeinen Jugendaustauschs                        einen gemeinsamen jährlichen Rechenschaftsbericht vor.\na) gemeinsame Veranstaltungen wie Seminare über politische,            (8) Die Sekretariate können Spenden und Zuschüsse anneh-\nsoziale und geschichtliche Themen, insbesondere zu Ge-        men, soweit diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die im\nschichte _und Gegenwart der gegenseitigen Beziehungen,        Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens\nstehen.\nb) gemeinsame Veranstaltungen zur Erweiterung des Wissens\nder Jugendlichen über das Partner1and,\nArtikel 5\nc) gemeinsame Veranstaltungen auf dem Gebiet der kulturellen\nJugendarbeit, der naturwissenschaftlich-technischen Bildung       (1) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Förderungsricht-\nlinien für den Austausch sowie die Grundsätze seiner Durch-\nund des Sports,\nführung. Er beschließt Empfehlungen zur Fortentwicklung des\nd) Praktika und gemeinsame Veranstaltungen zur Bereicherung        Jugendaustauschs, zur geplanten Teilnehmerzahl und zur Anzahl\ndes beruflichen Wissens und der beruflichen Qualifikation von der Gruppen.\nJugendlichen,\n(2) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Empfehlungen für\ne) freiwillige gemeinsame Arbeit zum Wohle der Jugend und zur      die Durchführung und den Ausbau des Schüleraustauschs.\nErfüllung verschiedener sozialer Aufgaben,\n(3) Der Rat für Jugendaustausch kann eigene Vorhaben be-\nf)   Jugendaustausch im Rahmen von Partnerschaften und Zu-         schließen.\nsammenarbeit zwischen Städten und anderen Gebietskör-\n(4) Zur Verwirklichung dieses Abkommens beschließt der Rat\nperschaften.\nfür Jugendaustausch jährlich Protokolle, in denen im einzelnen\n(2) Die Vertragsparteien fördern den Schüleraustausch, insbe-  festgelegt werden:\nsondere im Rahmen von Schulpartnerschaften, und das gegen-\na) die vorrangigen Arten und Formen des Austauschs im jeweili-\nseitige Kennenlernen von Unterrichtsmethoden und -Systemen.\ngen Jahr,\n(3) Zur Entwicklung der fachlichen Zusammenarbeit der Organi-\nsationen und Institutionen der Jugendarbeit und Jugendbildung     b) der Umfang der einzelnen Arten und Formen sowie die Anzahl\nfördern die Vertragsparteien insbesondere folgende Programme:           der Teilnehmer und der Gruppen entsprechend den im jeweili-\ngen Jahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln,\na) gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\nc) die Empfehlung hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Mit-\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit,\ntel als Grundlage der Haushaltsplanung jeder Vertragspartei\nb) gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen              für den Jugendaustausch.\nund Fachkräften der Behindertenarbeit,\n(5) Der Rat für Jugendaustausch prüft den Rechenschaftsbe-\nc) gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen der         richt der Sekretariate. Er kann Empfehlungen für die Arbeit der\nJugendforschung und zur gegenseitigen Information über       Sekretariate geben und einzelne Aufträge an sie erteilen.\nForschungsprogramme,\n(6) Der Rat für Jugendaustausch unterrichtet die Regierungen\nd) den Austausch von Jugendjournalisten,                           und die interessierten öffentlichen Stellen, einschließlich der\ne) Sprachkurse für Jugendleiter und Verantwortliche für Ju-       Gemischten Kommission nach dem Abkommen über kulturelle\ngendbegegnungen.                                             Zusammenarbeit, über seine Arbeit.\n(4) Die Vertragsparteien streben im Jugendaustausch die aus-\ngewogene Berücksichtigung aller Regionen beider Seiten an.                                      Artikel 6\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die beiderseits devisen-\nArtikel 4                             lose Durchführung des Jugendaustauschs.\n(1) Zur Verwirklichung dieses Abkommens bilden die Vertrags-        (2) Die Vertragsparteien stellen die Mittel für den Jugendaus-\nparteien einen Rat für Jugendaustausch (Jugendrat).                tausch, den Rat für Jugendaustausch und für die Sekretariate\n(2) Der Rat für Jugendaustausch besteht aus zwei gleichbe-      nach Maßgabe der in jedem Land geltenden Rechtsvorschriften\nzur Verfügung.\nrechtigten Vorsitzenden und je zwölf Vertretern der staatlichen\nund kommunalen Stellen sowie der Organisationen und Institutio-        (3) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt\nnen der beiden Selten, die am Austausch beteiligt oder interes-    einschließlich der dazugehörigen Versicherungen, die Kosten für\nsiert sind; hierbei sollen je sechs Vertreter aus dem nichtstaat-  das Programm und gegebenenfalls der Reisen im Gebiet der\nlichen Bereich kommen.                                             empfangenden Seite. Sie gewährt den Teilnehmern der anderen","2010                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nSeite ein Taschengeld, dessen Höhe jährlich festgelegt wird. Falls    Sammelsichtvermerk zu einfacher Gebühr oder Einzelsichtver-\nnichts anderes vereinbart, stellt die empfangende Seite einen         merke mit entsprechender Gebührenermäßigung.\nDolmetscher.\n(4) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu                                  Artikel 8\ndem Zielort sowie die Kosten der Rückreise einschließlich der            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\ndazugehörigen Versicherungen.                                         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\n(5) Die Teilnehmer am Austausch im Rahmen dieses Abkom-            legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nmens sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach-\nweis befreit. Sichtverrnerksgebühren sowie andere Gebühren im                                      Artikel 9\nZusammenhang mit der jeweiligen Einreise und dem Aufenthalt\nwerden nicht erhoben.                                                    Dieses Abkommen tritt in Kratt. sobald die Vertragsparteien\neinander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\n(6) Die Vertragsparteien streben die Schaffung und Verbesse-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nrung der notwendigen technischen und organisatorischen Voraus-        sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\nsetzungen für die Durchführung dieses Abkommens an.                   Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nArtikel 7                                                             Artikel 10\nDer Jugendaustausch, der nicht aufgrund dieses Abkommens              Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ngefördert wird, bleibt unberührt. Die Teilnehmer an diesem Aus-       Jede Vertragspartei kann es durch Notifikation kündigen. In die-\ntausch sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach-           sem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag der\nweis befreit. Gruppen von Teilnehmern erhalten entweder einen         Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nUrsula Lehr\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nKrzysztof Skubiszewski\nAleksander Kwasniewski","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                   2011\n(Übersetzung)\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                Warschau, den 10. November 1989                                  Warschau, den 10. November 1989\nHerr Minister,                                                   Herr Minister,\nim Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Abkom-       Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       bestätigen, die wie folgt lautet:\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über Jugendaus-\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\ntausch habe ich die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 4\nAbsatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens mitzuteilen, daß\nbei den Abkommensverhandlungen Übereinstimmung in folgen-\nden Fragen erzielt worden ist:\n1. Das Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 zur Durchführung\nder Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur\nWahmehmung der laufenden Geschäfte liegt für die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit oder bei einer\nvon diesem beauftragten Stelle. Im Rahmen des Sekretariats\nnimmt in bezug auf den Schüleraustausch der Pädagogische\nAustauschdienst der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben\nwahr.\nDas Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 ltegt auf der Seite\nder Regierung der Volksrepublik Polen beim Komitee für Ju-\ngendfragen und Körperkultur. Das Sekretanat nimmt auch die\nAufgaben in bezug auf den Schüleraustausch wahr.\n2. Der jährliche Rechenschaftsbericht der Sekretariate wird vom\nRat für Jugendaustausch gebilligt und über die Außenministe-\nrien der Gemischten Kommission nach dem Abkommen über\nkulturelle Zusammenarbeit in Ausführung des Artikels 5 Ab-\nsatz 6 dieses Abkommens zur Unterrichtung übermittelt. Es\nkönnen jedoch auch eigens für die Gemischte Kommission\ngefertigte Berichte übermittelt werden.\nIch schlage vor, daß diese Note sowie die Antwortnote Eurer  Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung\nExzellenz Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens    der Volksrepublik Polen mit dem Vorstehenden einverstanden\nsind.                                                        ist.\nDie Note Eurer Exzellenz sowie die Antwortnote sind Bestandteil\ndes heute unterzeichneten Abkommens.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-  Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                  zeichnetsten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten                  Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Volksrepublik Polen                                      der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Krzysztof Skubiszewski                                 Herrn Hans-Dietrich Genscher\nWarschau                                                     Bonn"]}