{"id":"bgbl2-1993-41-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":41,"date":"1993-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/41#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-41-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_41.pdf#page=10","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["2006                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens\nüber finanzielle ZUsammenarbelt\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete\nAbkommen „Sozialer Notstandsfonds - FISE 1-\" zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Nicaragua über Finanzielle ZU-\nsammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwic.klung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"sozialer Notstandsfonds - FISE I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Notstandsfonds (FISE I)\" ein Darlehen bis zu 4 800 000,- DM (in\nWorten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) und\nund\nzur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                 Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihunderttau-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nNicaragua,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nvertiefen,\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNicaragua beizut~gen,                                               und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni\nnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\n1991 in Managua -\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung g~ellt werden, sowie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"sozialer     hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                       2007\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nschriften unterliegen ..                                            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in de;\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verk~hrs•\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nArtikel 5\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nerhoben werden.\nwerden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern        Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez"]}