{"id":"bgbl2-1993-41-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":41,"date":"1993-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-41-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_41.pdf#page=8","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2004,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["2004                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 3                               teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                  Artikel 5\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua erhoben          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwerden.                                                             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 4                               Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich        bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-          bar sind.\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                                 Artikel 6\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschtießen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\noder erschweren, und erteilt gegebenenfaHs die für eine Be-         Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete\nAbkommen .Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von\nManagua• zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                           2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von Managua\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nund                                  nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Nicaragua\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nNicaragua,                                                             träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nvertiefen,                                                             Verträge, die den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften untertiegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark In Erfüllung\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nNicaragua beizutragen,\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni\n1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni                                        Artikel 3\n1991 in Managua -                                                         Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua erhoben\nwerden.\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\naus der Dartehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Rehabili-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ntierung des Femmeldenetzes von Managua• ein Darlehen bis zu            im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n14 350 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundertfünf•·      freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nzigtausend Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für not•         welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndes Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 650 000,- DM          erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(In Worten: sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu er-          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Die Regierung ~r Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Ananzlerungsbeiträge zur Vor-       und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nrung und Betreuung des In Absatz 1 genannten Vorhabens von            Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-      sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez"]}