{"id":"bgbl2-1993-41-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":41,"date":"1993-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-41-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_41.pdf#page=4","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes","law_date":"1993-09-23T00:00:00Z","page":2000,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["2000                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nII.\nDer Generalsekretär der Vereinten Nationen teilte mit Zirkularnote vom 28. Juli\n1993 mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre\nRechts nach f o I g e zu dem Pakt notifiziert hat und dementsprechend mit\nWirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Er1angung Ihrer Unabhängigkeit,\nVertragspartei des Paktes geworden ist (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Juni\n1976, BGBI. II S. 1068).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Juli 1993 (BGBI. II S. 1196).\nBonn, den 2. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Rechte des Kindes\nVom 23. September 1993\n1.\nDas Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes\n(BGBI. 1992 II S. 121) Ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nIrland')                                                         am       28. Oktober 1992\nLibysch-Arabische Dschamahirija                                  am            15. Mai 1993\nMikronesien, Föderierte Staaten von                              am             4.Juni 1993\nTunesien 2)                                                      am        29. Februar 1992.\n') siehe Abschnitt III\n2) siehe Abschnitt II\nTunesien hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 30. Januar\n1992 die folgenden Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:\nII.\n(Übersetzung)\nDeclarations                                    Erklärungen\n(Translation) (Original: Arabic)                     (Übersetzung) (Original: Arabisch)\n1. The Govemment of the Republic of                  1. Die Regierung der Tunesischen Repu-\nTunisia declares that it shall not, in im-           blik erklärt, daß sie bei der Anwendung die-\nplementation of this Convention, adopt any           ses Übereinkommens keinen Gesetzes-\nlegislative or statutory decision that confficts     oder Verordnungsbeschluß fassen wird, der\nwith the Tunisian Constitution.                      im Widerspruch zur tunesischen Verfas-\nsung steht.\n2. The Govemment of the Republic of                  2. Die Regierung der Tunesischen Repu-\nTunisia declares that its undertaking to im-         blik erklärt, daß sie die Verpflichtung zur\nplement the provisions of this Convention            Anwendung der Bestimmungen dieses\nshall be limited by the means at its dispo-          Übereinkommens nur im Rahmen der ihr\nsal.                                                 zur Verfügung stehenden Mittel über-\nnimmt.\n3. The Govemment of the Republic of                  3. Die Regierung der Tunesischen Repu-\nTunisia declares that the Preamble to and · blik erklärt, daß die Präambel und die Be-·\nthe provisions of the Convention, in particu-        Stimmungen des Übereinkommens, insbe-\nlar article 6, shall not be interpreted in such      sondere Artikel 6, nicht dahingehend aus-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                   2001\na way as to impede the application of Tuni-           gelegt werden, daß sie der Anwendung des\nsian legislation concerning voluntary ter-             tunesischen Rechts über den Schwanger-\nmination of pregnancy.                                schaftsabbruch im Weg stehen.\nReservations                                            Vorbehalte\n(Translation) (Original: Arabic)                       (Übersetzung) (Original: Arabisch)\n1. The Government of the Republic of                   1. Die Regierung der Tunesischen Repu-\nTunisia enters a reservation with regard to            blik bringt einen Vorbehalt zu Artikel 2 des\nthe provisions of article 2 of the Convention,         Übereinkommens dahingehend an, daß\nwhich may not impede implementation of                 dieser der Anwendung der Bestimmungen\nthe provisions of its national legislation con-        des innerstaatlichen Rechts über den Per-\nceming personal status, particularly in rela-          sonenstand, insbesondere im Zusammen-\ntion to marriage and inheritance rights.               hang mit der Ehe und mit Erbrechten, nicht\nim Weg stehen darf.\n2. The Govemment of the Republic of                    2. Die Regierung der Tunesischen Repu-\nTunisia regards the provisions of article 40,          blik sieht Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b\nparagraph 2 (b) (v), as representing a gene-           Ziffer v als Aufstellung eines allgemeinen\nral principle to which exceptions may be               Grundsatzes an, der Ausnahmen nach ifla\nmade under national legislation, as is the             nerstaatlichem Recht zuläßt, beispielsweise\ncase for some offences on which final jud-             bei Urteilen, die in letzter Instanz von Kan-\ngement is rendered by cantonal or criminal             tonsgerichten oder Strafkammern gefällt\ncourts without prejudice to the right of ap-           werden, unbeschadet des Rechts auf Revi-\npeal in their regard to the Court of Cassation         sion beim Kassationsgerichtshof, der die\nentrusted with ensuring the implementation             Anwel'\\dung der Gesetze zu überwachen\nof the law.                                            hat.\n3. The Govemment of the Republic of                    3. Die Regierung der Tunesischen Repu-\nTunisia considers that article 7 of the Con-           blik ist der Auffassung, daß Artikel 7 nicht so\nvention cannot be interpreted as prohibiting           ausgelegt werden darf, als verbiete er die\nimplementation of the provisions of national           Anwendung des innerstaatlichen Rechts\nlegislation relating to nationality and, in par-       auf dem Gebiet der Staatsangehörigkeit\nticular, to cases in which it is forfeited.            und insbesondere des Verlusts der tunesi-\nschen Staatsangehörigkeit.\nIII.\n1r I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung\nseiner Ratifikationsurkunde am 28. September 1992 den folgenden E i n s p r u c h\nnotifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of lreland hereby formal-               „Die Regierung von Irland erhebt hiermit\nly make objection to the reservations made             förmlich Einspruch gegen die von Bangla-\non ratification of the Convention by Ban-              desch, Dschibuti, Indonesien, Jordanien,\ngladesh, Djibouti, lndonesia, Jordan, Ku-              Kuwait, Myanmar, Pakistan, Thailand, Tu-\nwait, Myanmar, Pakistan, Thailand, Tunisia,            nesien und der Türkei bei der Ratifikation\nTurkey.                                                des Übereinkommens angebrachten Vor-\nbehalte.\nThe Government of lreland consider that                   Die Regierung von Irland ist der Auffas-\nsuch reservations, which seek to limit the             sung, daß solche Vorbehalte, durch die der\nresponsibilities of the reserving State under          Staat, der den Vorbehalt anbringt, seine\nthe Convention, by invoking general princip-           Verantwortlichkeiten aufgrund des Überein-\nles of national law, may create doubts as to           kommens zu beschränken sucht, indem er\nthe commitment of those States to the ob-              sich auf allgemeine Grundsätze des inner-\nject and purpose of the Convention.                    staatlichen Rechts beruft, Zweifel an den\nVerpflichtungen solcher Staaten in bezug\nauf Ziel und Zweck des Übereinkommens\nwecken können.\nThis objection shall not constitute an ob-             Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für\nstacle to the entry into force of the Conven-          das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\ntion between lreland and the aforemen-                 schen Irland und den obengenannten Staa-\ntioned States.\"                                        ten dar.\"\nIV.\nUnter Bezugnahme auf die von Tunesien bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde am 30. Januar 1992 abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte zu dem\nÜbereinkommen hat Deutsch I an d dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen am 17. März 1993 den folgenden E i n s p r u c h notifiziert:","2002                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n„Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die erste der Erklärungen der Tunesischen\nRepublik als einen Vorbehalt. Er beschränkt Artikel 4 Satz 1 dahin gehend, daß innerstaatli-\nche Gesetzes- oder Verordnungsbeschlüsse zur Umsetzung des Übereinkommens nicht im\nWiderspruch zur tunesischen Verfassung stehen dürfen. Wegen des sehr allgemeinen\nHinweises vermag die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erkennen,\nwelche Bestimmungen des Übereinkommens in welcher Weise von dem Vorbehalt erfaßt\nsind oder in Zukunft möglicherweise erfaßt werden können. Die gleiche Unklarheit ergibt\nsich bei dem Vorbehalt zu Artikel 2.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen beide\nVorbehalte. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik nicht aus.\"\nV.\nMit Zirkularnoten vom 28. Oktober 1992 und vom 19. Februar 1993 teilte der\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen mit, daß SI o wen I e n am 6. Juli 1992\nseine Rechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert hat und dement-\nsprechend mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung seiner\nUnabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist (vgl. die\nBekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBI. II S. 990).\nSlowenien hat den folgenden Vorbehalt angebracht:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Slovenia reserves the             „Die Republik Slowenien behält sich das\nright not to apply paragraph 1 of Articfe 9 of     Recht vor, Artikel 9 Absatz 1 des Überein-\nthe Convention since the intemal legislation       kommens nicht anzuwenden, da die inner-\nof the Republic of Slovenia provides for the       staatlichen Rechtsvorschriften der Republik\nright of competent authorities (centres for        Slowenien vorsehen, daß die zuständigen\nsocial work) to determine on separation of a       Behörden (Zentren für Sozialarbeit) das\nchild frorn his/her parents without a previous     Recht haben, Ober die Trennung eines Kin-\njudicial review.•                                  des von seinen Ettem ohne vorherige ge-\nrichtlich nachprüfbare Entscheidung zu be-\nstimmen.•\nVI.\nMit Zirkularnote vom 7. Juli 1993 teilte der Generalsekretär der Vereinten\nNationen mit, daß die Tschechische Republik am 22. Februar 1993 ihre\nRechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notif1Ziert hat und dementspre-\nchend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhän-\ngigkeit, Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 10. Juli 1992, BGBI. II S. 990).\nDie Tschechische Republik bestätigt die von der ehemaligen Tschechoslowa-\nkei bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 7. Januar 1991 abgegebene\nErklärung zu Artikel 7 Abs. 1.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 15.\nJuli 1993 (BGBI. II S. 1268).\nBonn, den 23. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                      2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems\"\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht. Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                 tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens .Rehabili-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         tierung des Stromverteilungssystems• von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu emaJten, findet dieses Ab-\nNicaragua.                                                          kommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-\nlm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        ader/und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 wer-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  den in Oar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\nmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicaragua beizutragen -                                                                         Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (1) Die Verwendung des In Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen den zwi-\nArtikel 1                              schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ndes Darlehens zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesre-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-       (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nrung des Stromverteilungssystems• ein Darlehen von bis zu           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu        für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-        von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nstellt worden ist.                                                  Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren."]}