{"id":"bgbl2-1993-41-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":41,"date":"1993-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/41#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_41.pdf#page=7","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-18T00:00:00Z","page":2003,"pdf_page":7,"num_pages":11,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                      2003\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems\"\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung des Stromverteilungssystems\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht. Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                 tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens .Rehabili-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         tierung des Stromverteilungssystems• von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu emaJten, findet dieses Ab-\nNicaragua.                                                          kommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-\nlm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        ader/und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 wer-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  den in Oar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\nmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nNicaragua beizutragen -                                                                         Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (1) Die Verwendung des In Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen den zwi-\nArtikel 1                              schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\ndes Darlehens zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesre-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Rehabilitie-       (2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nrung des Stromverteilungssystems• ein Darlehen von bis zu           selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu        für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-        von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nstellt worden ist.                                                  Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.","2004                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 3                               teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ngungen.\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                  Artikel 5\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua erhoben          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwerden.                                                             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nArtikel 4                               Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich        bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-          bar sind.\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-                                 Artikel 6\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschtießen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\noder erschweren, und erteilt gegebenenfaHs die für eine Be-         Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete\nAbkommen .Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von\nManagua• zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                           2005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung des Fernmeldenetzes von Managua\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nund                                  nahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ndie Regierung der Republik Nicaragua\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nNicaragua,                                                             träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nvertiefen,                                                             Verträge, die den In der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften untertiegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark In Erfüllung\nIn der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nNicaragua beizutragen,\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni\n1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni                                        Artikel 3\n1991 in Managua -                                                         Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua erhoben\nwerden.\nArtikel 1                                                           Artikel 4\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\naus der Dartehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Rehabili-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\ntierung des Femmeldenetzes von Managua• ein Darlehen bis zu            im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n14 350 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen dreihundertfünf•·      freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nzigtausend Deutsche Mark) und zur Vorbereitung sowie für not•         welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ndes Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 650 000,- DM          erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(In Worten: sechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu er-          unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Die Regierung ~r Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dartehensgewährung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Ananzlerungsbeiträge zur Vor-       und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-          rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nrung und Betreuung des In Absatz 1 genannten Vorhabens von            Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-      sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez","2006                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlcaraguanlschen Abkommens\nüber finanzielle ZUsammenarbelt\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Managua am 11. März 1993 unterzeichnete\nAbkommen „Sozialer Notstandsfonds - FISE 1-\" zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Nicaragua über Finanzielle ZU-\nsammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht\nBonn, den 18. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwic.klung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"sozialer Notstandsfonds - FISE I\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Notstandsfonds (FISE I)\" ein Darlehen bis zu 4 800 000,- DM (in\nWorten: vier Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) und\nund\nzur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                 Durchführung und Betreuung des Vorhabens einen Finanzie-\nrungsbeitrag bis zu 200 000,- DM (in Worten: zweihunderttau-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nNicaragua,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nvertiefen,\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNicaragua beizut~gen,                                               und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift vom 25. Juni\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n1991 über die Regierungsverhandlungen vom 19. bis 25. Juni\nnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,\n1991 in Managua -\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung g~ellt werden, sowie\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"sozialer     hens und Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                       2007\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nschriften unterliegen ..                                            freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in de;\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren und\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verk~hrs•\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nArtikel 5\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nund der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Liefe-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nerhoben werden.\nwerden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern        Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. März 1993 in zwei Urschriften\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez","2008                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber Jugendaustausch\nVom 18. Oktober 1993\nDas in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen ,der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen\nOber Jugendaustausch sowie der dazugehörige Noten-\nwechsel vom 10. November 1989 sind nach Artikel 9 des\nAbkommens am\n31. Mai 1991\nin Kraft getreten; das Abkommen und der Notenwechsel\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 18.0ktober1993\nBundesministerium\nfür Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnitz\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber Jugendaustausch\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               mit dem Ziel, auf dem Hintergrund der gemeinsamen Geschich-\nte einen Jugendaustausch zu entwickeln, der in vielfältigen For-\nund                                men der Begegnung durch gemeinsames Erleben, Handeln und\ndie Regierung der Volksrepublik Polen -              Lernen den Jugendlichen der beiden Seiten Geschichte und Ge-\ngenwart, kulturelles Erbe und Sprache sowie moderne Errungen-\nschaften In Wissenschaft und Technik des Partner1andes näher-\nbringt, das gegenseitige Verständnis vertieft und Vorurteile über-\ngeleitet von dem Bestreben zur umfassenden Entwicklung ihrer    winden hilft, um auf diese Weise zur Normalisierung, Zusammen-\ngegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag      arbeit und Verständigung beizutragen und dadurch den Weg zur\nvom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          Versöhnung zu beschreiten -\nland und der Volksrepublik Polen über die Grund1agen der Nor-\nmalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen und in Ausführung        sind wie folgt übereingekommen:\ndes Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik                                  Artikel 1\nPolen über kulturelle Zusammenarbeit,\n(1) Die Vertragsparteien fördern gemäß den Zielen dieses Ab-\nin Ausführung der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und   kommens den Jugendaustausch zwischen beiden Seiten.\nZusammenarbeit in Europa und der abschließenden Dokumente\n(2) Sie unterstützen in allen Bereichen und auf allen Ebenen die\ndes Madrider und des Wiener Folgetreffens,\nBegegnung und den Austausch von Schülern, Studenten, jungen\nüberzeugt von der bedeutenden Rolle der jungen Generation       Berufstätigen und anderen Jugendlichen sowie die Zusammen-\nbei der Überwindung der tragischen Erfahrungen der neueren        arbeit der Jugendorganisationen, der Schulen und der In der\nGeschichte und ihrer Verantwortung für eine friedliche und ge-    Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen. Sie verfol-\nrechte Zukunft in Europa,                                         gen dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-\nheit.\nin der Überzeugung, daß die zukünftige Gestaltung der Bezie-\nhungen zwischen den beiden Seiten wesentlich von dem gegen-         (3) Gegenstand des Abkommens ist nicht der Austausch von\nseitigen Verständnis und der aktiven Beteiligung der jungen Ge-   Jugendlichen zu den Zwecken des Studiums oder der wissen-\nneration abhängt,                                                 schaftlichen Arbeit.","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                          2009\nArtikel 2                                 (3) Der Rat für Jugendaustausch steht unter dem gemeinsamen\nVorsitz des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und\n(1) Die Teilnahme am Austausch steht allen interessierten\nGesundheit der Bundesrepublik Deutschland und des Vorsitzen-\nJugendlichen offen. Die Vertragsparteien erwarten, daß die Ju-\nden des Komitees für Jugendfragen und Körperkultur der Volks-\ngendlichen gemäß der Präambel dieses Abkommens ihren Bei-\nrepublik Polen oder deren Vertreter\ntrag zur Normalisierung, Zusammenarbeit und Verständigung\nleisten.                                                               (4) Der Rat für Jugendaustausch tritt mindestens einmal jährlich\nzusammen. Er wirkt anhand einer Geschäftsordnung, die der\n(2) Durch ihre zuständigen Stellen unterstützen die Vertrags-\nZustimmung der Vertragsparteien bedarf.\nparteien die Aktivitäten der Jugendverbände, der Institutionen und\ngesellschaftlichen Organisationen, die der Entwicklung der Zu-         (5) Jede Vertragspartei richtet ein Sekretariat zur Durchführung\nsammenarbeit im Bereich des Jugendaustauschs und der ge-           der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur Wahr-\nmeinsamen Jugendbegegnungen dienen.                                nehmung der laufenden Geschäfte ein.\n(3) Die Jugendverbände und Jugendgruppen, die in der Ju-            (6) Die Sekretariate verwalten in eigener Verantwortung unter\ngendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen sowie die      Beachtung des jeweiligen Haushaltsrechts und auf der Grundlage\nallgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen führen die Aus-       der Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch die Mittel, die\ntauschprogramme aufgrund autonomer Vereinbarung in eigener         ihnen die Vertragsparteien zur Durchführung des Austauschs\nVerantwortung durch.                                               sowie zur Deckung der Kosten des Rates für Jugendaustausch\nzur Verfügung stellen.\nArtikel 3                                (7) Die Sekretariate arbeiten zusammen und stimmen gemein-\n(1) Die Vertragsparteien fördern insbesondere folgende Arten    same Vorhaben ab. Sie legen dem Rat für Jugendaustausch\nund Formen des allgemeinen Jugendaustauschs                        einen gemeinsamen jährlichen Rechenschaftsbericht vor.\na) gemeinsame Veranstaltungen wie Seminare über politische,            (8) Die Sekretariate können Spenden und Zuschüsse anneh-\nsoziale und geschichtliche Themen, insbesondere zu Ge-        men, soweit diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die im\nschichte _und Gegenwart der gegenseitigen Beziehungen,        Widerspruch zu den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens\nstehen.\nb) gemeinsame Veranstaltungen zur Erweiterung des Wissens\nder Jugendlichen über das Partner1and,\nArtikel 5\nc) gemeinsame Veranstaltungen auf dem Gebiet der kulturellen\nJugendarbeit, der naturwissenschaftlich-technischen Bildung       (1) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Förderungsricht-\nlinien für den Austausch sowie die Grundsätze seiner Durch-\nund des Sports,\nführung. Er beschließt Empfehlungen zur Fortentwicklung des\nd) Praktika und gemeinsame Veranstaltungen zur Bereicherung        Jugendaustauschs, zur geplanten Teilnehmerzahl und zur Anzahl\ndes beruflichen Wissens und der beruflichen Qualifikation von der Gruppen.\nJugendlichen,\n(2) Der Rat für Jugendaustausch beschließt Empfehlungen für\ne) freiwillige gemeinsame Arbeit zum Wohle der Jugend und zur      die Durchführung und den Ausbau des Schüleraustauschs.\nErfüllung verschiedener sozialer Aufgaben,\n(3) Der Rat für Jugendaustausch kann eigene Vorhaben be-\nf)   Jugendaustausch im Rahmen von Partnerschaften und Zu-         schließen.\nsammenarbeit zwischen Städten und anderen Gebietskör-\n(4) Zur Verwirklichung dieses Abkommens beschließt der Rat\nperschaften.\nfür Jugendaustausch jährlich Protokolle, in denen im einzelnen\n(2) Die Vertragsparteien fördern den Schüleraustausch, insbe-  festgelegt werden:\nsondere im Rahmen von Schulpartnerschaften, und das gegen-\na) die vorrangigen Arten und Formen des Austauschs im jeweili-\nseitige Kennenlernen von Unterrichtsmethoden und -Systemen.\ngen Jahr,\n(3) Zur Entwicklung der fachlichen Zusammenarbeit der Organi-\nsationen und Institutionen der Jugendarbeit und Jugendbildung     b) der Umfang der einzelnen Arten und Formen sowie die Anzahl\nfördern die Vertragsparteien insbesondere folgende Programme:           der Teilnehmer und der Gruppen entsprechend den im jeweili-\ngen Jahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln,\na) gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\nc) die Empfehlung hinsichtlich der erforderlichen finanziellen Mit-\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit,\ntel als Grundlage der Haushaltsplanung jeder Vertragspartei\nb) gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen              für den Jugendaustausch.\nund Fachkräften der Behindertenarbeit,\n(5) Der Rat für Jugendaustausch prüft den Rechenschaftsbe-\nc) gemeinsame Kolloquien zum Austausch von Ergebnissen der         richt der Sekretariate. Er kann Empfehlungen für die Arbeit der\nJugendforschung und zur gegenseitigen Information über       Sekretariate geben und einzelne Aufträge an sie erteilen.\nForschungsprogramme,\n(6) Der Rat für Jugendaustausch unterrichtet die Regierungen\nd) den Austausch von Jugendjournalisten,                           und die interessierten öffentlichen Stellen, einschließlich der\ne) Sprachkurse für Jugendleiter und Verantwortliche für Ju-       Gemischten Kommission nach dem Abkommen über kulturelle\ngendbegegnungen.                                             Zusammenarbeit, über seine Arbeit.\n(4) Die Vertragsparteien streben im Jugendaustausch die aus-\ngewogene Berücksichtigung aller Regionen beider Seiten an.                                      Artikel 6\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die beiderseits devisen-\nArtikel 4                             lose Durchführung des Jugendaustauschs.\n(1) Zur Verwirklichung dieses Abkommens bilden die Vertrags-        (2) Die Vertragsparteien stellen die Mittel für den Jugendaus-\nparteien einen Rat für Jugendaustausch (Jugendrat).                tausch, den Rat für Jugendaustausch und für die Sekretariate\n(2) Der Rat für Jugendaustausch besteht aus zwei gleichbe-      nach Maßgabe der in jedem Land geltenden Rechtsvorschriften\nzur Verfügung.\nrechtigten Vorsitzenden und je zwölf Vertretern der staatlichen\nund kommunalen Stellen sowie der Organisationen und Institutio-        (3) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt\nnen der beiden Selten, die am Austausch beteiligt oder interes-    einschließlich der dazugehörigen Versicherungen, die Kosten für\nsiert sind; hierbei sollen je sechs Vertreter aus dem nichtstaat-  das Programm und gegebenenfalls der Reisen im Gebiet der\nlichen Bereich kommen.                                             empfangenden Seite. Sie gewährt den Teilnehmern der anderen","2010                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nSeite ein Taschengeld, dessen Höhe jährlich festgelegt wird. Falls    Sammelsichtvermerk zu einfacher Gebühr oder Einzelsichtver-\nnichts anderes vereinbart, stellt die empfangende Seite einen         merke mit entsprechender Gebührenermäßigung.\nDolmetscher.\n(4) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu                                  Artikel 8\ndem Zielort sowie die Kosten der Rückreise einschließlich der            Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\ndazugehörigen Versicherungen.                                         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\n(5) Die Teilnehmer am Austausch im Rahmen dieses Abkom-            legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nmens sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach-\nweis befreit. Sichtverrnerksgebühren sowie andere Gebühren im                                      Artikel 9\nZusammenhang mit der jeweiligen Einreise und dem Aufenthalt\nwerden nicht erhoben.                                                    Dieses Abkommen tritt in Kratt. sobald die Vertragsparteien\neinander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\n(6) Die Vertragsparteien streben die Schaffung und Verbesse-       Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nrung der notwendigen technischen und organisatorischen Voraus-        sind. Als Tag des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des\nsetzungen für die Durchführung dieses Abkommens an.                   Eingangs der letzten Notifikation angesehen.\nArtikel 7                                                             Artikel 10\nDer Jugendaustausch, der nicht aufgrund dieses Abkommens              Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ngefördert wird, bleibt unberührt. Die Teilnehmer an diesem Aus-       Jede Vertragspartei kann es durch Notifikation kündigen. In die-\ntausch sind vom Devisenpflichtumtausch und vom Devisennach-           sem Fall tritt es nach Ablauf von sechs Monaten vom Tag der\nweis befreit. Gruppen von Teilnehmern erhalten entweder einen         Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nUrsula Lehr\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nKrzysztof Skubiszewski\nAleksander Kwasniewski","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993                                   2011\n(Übersetzung)\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                Warschau, den 10. November 1989                                  Warschau, den 10. November 1989\nHerr Minister,                                                   Herr Minister,\nim Zusammenhang mit der heutigen Unterzeichnung des Abkom-       Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       bestätigen, die wie folgt lautet:\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über Jugendaus-\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\ntausch habe ich die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 4\nAbsatz 5 und Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens mitzuteilen, daß\nbei den Abkommensverhandlungen Übereinstimmung in folgen-\nden Fragen erzielt worden ist:\n1. Das Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 zur Durchführung\nder Beschlüsse des Rates für Jugendaustausch sowie zur\nWahmehmung der laufenden Geschäfte liegt für die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland beim Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit oder bei einer\nvon diesem beauftragten Stelle. Im Rahmen des Sekretariats\nnimmt in bezug auf den Schüleraustausch der Pädagogische\nAustauschdienst der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben\nwahr.\nDas Sekretariat gemäß Artikel 4 Absatz 5 ltegt auf der Seite\nder Regierung der Volksrepublik Polen beim Komitee für Ju-\ngendfragen und Körperkultur. Das Sekretanat nimmt auch die\nAufgaben in bezug auf den Schüleraustausch wahr.\n2. Der jährliche Rechenschaftsbericht der Sekretariate wird vom\nRat für Jugendaustausch gebilligt und über die Außenministe-\nrien der Gemischten Kommission nach dem Abkommen über\nkulturelle Zusammenarbeit in Ausführung des Artikels 5 Ab-\nsatz 6 dieses Abkommens zur Unterrichtung übermittelt. Es\nkönnen jedoch auch eigens für die Gemischte Kommission\ngefertigte Berichte übermittelt werden.\nIch schlage vor, daß diese Note sowie die Antwortnote Eurer  Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung\nExzellenz Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens    der Volksrepublik Polen mit dem Vorstehenden einverstanden\nsind.                                                        ist.\nDie Note Eurer Exzellenz sowie die Antwortnote sind Bestandteil\ndes heute unterzeichneten Abkommens.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-  Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                  zeichnetsten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten                  Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Volksrepublik Polen                                      der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Krzysztof Skubiszewski                                 Herrn Hans-Dietrich Genscher\nWarschau                                                     Bonn","----- - - - - - - -\n2012                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens\nzur Errichtung der Wettorganisation für geistiges Eigentum,\nder Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums,\ndes Madrider Abkommens\nüber die Unterdrückung falscher oder Irreführender\nHerkunftsangaben auf Waren,\ndes Madrider-Abkommens\nüber die Internationale Registrierung von Marken,\ndes Abkommens von Nizza\nüber die Internationale Klasslflkatlon von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken,\ndes Abkommens von Locarno\nzur Errichtung einer Internationalen Kl-lflkatlon\nfür gewerbliche Muster und Modelle,\ndes Patentzusammenarbeltsvertragea,\ndes Straßburger Abkommens\nüber die Internationale Patentldasslflkatlon,\ndes Budapester Vertrags\nüber die internationale Anerkennung der Hinterlegung\nvon Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,\nder Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 20. Oktober 1993\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem General-\ndirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 30. Dezember 1992\nbzw. am 18. Dezember 1992 die Weiter anwend u n g der nachfolgend unter\na) bis j) aufgeführten Übereinkünfte notifiziert:\na) Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975);\nb) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und\nam 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II\ns. 799);\nc) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher oder\nirreführender Herkunftsangaben auf Waren in der in Lissabon am 31. Oktober\n1958 beschlossenen Fassung (BGBI. 1961 II S. 273, 293) sowie die in\nStockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatzvereinbarung (BGBI. 1970 II\ns. 293, 444);\nd) Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung\nvon Marken in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418; 1984 II\ns. 799);\ne) Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die intemationale Klassifikation\nvon Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in Genf\nam 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktober 1979 geänderten Fas-\nsung (BGBI. 1981 II S. 358; 1984 II S. 799);\nf) Abkommen von Locamo vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Inter-\nnationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle, geändert am\n2. Oktober 1979 (BGBI. 1990 II S. 16n);","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1993              2013\ng) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II\nS. 649, 664; 1984 II S. 799, 975);\nh) Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die Internationale Patent-\nklassifikation, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1975 II S. 283; 1984 II\ns. 799);\ni) Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung\nder Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren,\ngeändert am 26. September 1980 (BGBI. 1980 II S. 1104; 1984 II S. 679);\nj) Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1973 II S. 1069; 1985 II\ns. 81).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nzu a) vom 29. Januar 1971 (BGBI. II S. 110) und vom\n2. August 1993 (BGBI. II S. 1730);\nzu b) vom 29. Januar 1971 (BGBI. II S. 111) und vom\n27. Juli 1993 (BGBI. II S. 1278);\nzu c) vom 15. Juli 1963 (BGBI. II S. 1076), vom\n29. Januar 1971 (BGBI. II S. 111) und vom\n8. Juli 1991 (BGBI. II S. 835);\nzu d) vom 26. Februar 1971 (BGBI. II S. 200) und vom\n15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238);\nzu e) vom 13. November 1981 (BGBI. II S. 1059) und vom\n1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 26);\nzu f) vom 12. November 1990 (BGBI. II S. 1677) und vom\n1. Dezember 1992 (BGBI. 1993 S. 26);\nzu g) vom 14. Juni 1991 (BGBI. II S. 812) und vom\n13. Mai 1993 (BGBI. II S. 896);\nzu h) vom       6. September 1977 (BGBI. II S. 1137) und vom\n9. Mai 1979 (BGBI. II S. 440);\nzu i) vom       4. August 1989 (BGBI. II S. 741);\nzu j) vom 12. September 1991 (BGBI. II S. 1027) und vom\n19. Juli 1993 (BGBI. II S. 1272).\nBonn, den 20. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}