{"id":"bgbl2-1993-4-7","kind":"bgbl2","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/4#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_4.pdf#page=16","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-12-21T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1992\nDas in Jakarta am 17. November 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. November 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   cc) Wasserversorgung Dumai und Duri\nund                                     dd) Basisgesundheits- und Ernährungsprogramm (englische\ndie Regierung der Republik Indonesien -                            Bezeichnung: Community Health and Nutrition Pro-\ngramme)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              ee) Dieselkraftwerk Batam II (englische Bezeichnung: Batam\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik In-                   Diesel Power Plant II)\ndonesien,\nDarlehen bis zu insgesamt DM 105 000 000,- (in Worten:\neinhundertfünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nnach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nist,\nvertiefen,\nb) und für das Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds IV\" einen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\n(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  können im Einvernehmen zwischen der Re91erung der Bundesre-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                publik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden\nRegierungen vom 11. bis 13. November 1991 in Bonn und auf den          (3) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\ndiesbezüglichen Summary Record -                                    durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur oder der Armutsbekämpfung durch Selbsthilfe ersetzt, das die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, an-\nderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt                                 Artikel 2\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die von beiden Regie-         Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nrungen ausgewählten                                                 dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\na) Vorhaben                                                         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\naa) Wasserversorgung Bengkulu                                  Indonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nbb) Wasserversorgung Palembang                                 blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1993                                         129\nArtikel 3                                  men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nSämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\ngung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der\nRepublik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die                                         Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRepublik Indonesien erhoben werden, befreit ist.                      oder der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nBundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nArtikel 4                                  sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich        werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nArtikel 6\nim See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-        Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 17. November 1992 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Lewalter\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nWisber Loeis\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1992\nDas in Lusaka am 19. Oktober 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\n- Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 3\nam 19. Oktober 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Eberhard Kurth","130                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Schuldenerlaß)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               - den Darlehnsvertrag vom 15. September 1992 über\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),\nund\ndahingehend zu ändem, daß\ndie Regierung der Republik Sambia -\na) die der Regierung der Republik Sambia gewährten Darlehn\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978             mit Wirkung vom 30. Juni 1992 in Zuschüsse umgewandelt\ndes Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und                 werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzah-\nEntwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,           lungen und Zinsen aus diesen Darlehnsverträgen erlassen\ndie Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-                werden;\nhilfekredite an ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am            b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den\nwenigsten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren                    vorgenannten Darlehnsverträgen ab 30. Juni 1992 nicht\nKonditionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen                    mehr in Rechnung gestellt werden.\nzu ergreifen,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           es der Regierung der Republik Sambia darüber hinaus, an Stelle\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              der von ihr am 10. Oktober 1990 zugesagten Darlehn in Höhe von\nSambia,                                                               23 500 000,- DM (in Worten: dreiundzwanzig Millionen fünfhun-\nderttausend Deutsche Mark) und in Höhe von 7 000 000,- DM (in\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) Zuschüsse bis zu einer\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Höhe von insgesamt 30 500 000,- DM (in Worten: dreißig Millio-\nvertiefen,                                                             nen fünfhunderttausend Deutsche Mark), die durch Verträge zwi-\nschen der Regierung der Republik Sambia und der Kreditanstalt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       für Wiederaufbau über die Gewährung von Zuschüssen konkreti-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    siert werden können, zu erhalten.\n(3) Aufgrund der Absätze 1 und 2 wird - vorbehaltlich der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der  gemäß Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schlie-\nRepublik Sambia beizutragen -                                          ßenden Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt\n94 41 O 000,00 DM (in Worten: vierundneunzig Millionen vierhun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    dertzehntausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und Zusage-\nprovision verzichtet. Darüber hinaus kann der in Absatz 2 erwähn-\nArtikel 1                               te Zuschuß der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bis zu\neiner Höhe von 30 500 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        fünfhunderttausend Deutsche Mark) durch Zuschußverträge kon-\nes, die nachstehenden, von der Regierung der Republik                  kretisiert werden.\nSambia mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, geschlossenen Darlehensverträge über insgesamt                                                 Artikel2\n94 41 O 000,00 DM (in Worten: vierundneunzig Millionen vierhun-\ndertzehntausend Deutsche Mark), nämlich                                   Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der\nRegierung der Republik Sambia und der Kreditanstalt für Wieder-\n- den       Darlehnsvertrag vom 28. November 1989 über                 aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-\n6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),        desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-\n- den       Darlehnsvertrag vom 28. November 1989 über                 gen.\n4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),\nArtikel 3\n- den Darlehnsvertrag vom 23. August 1990 über 1 000 000,- DM\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\n(in Worten: eine Million Deutsche Mark),\nKraft.\n- den       Darlehnsvertrag vom 20. November 1990 über\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\n- den Darlehnsvertrag vom 21. Juli 1989 über 410 000,- DM\nGeschehen zu Lusaka am 19. Oktober 1992 in zwei Urschriften,\n(in Worten: vierhundertzehntausend Deutsche Mark),\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\n- den Darlehnsvertrag vom 16. Januar 1990 über 6 000 000,- DM         gleichermaßen verbindlich ist.\n(in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),\n- den Dar1ehnsvertrag vom 23. August 1990 über 25 000 000,- DM                 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark),                                       C.-D. Spranger\n- den Dar1ehnsvertrag vom 13. Februar 1992 über 34 000 000,- DM                              Dr. Rüdiger Reyels\n(in Worten: vierunddreißig Millionen Deutsche Mark),\n- den Darlehnsvertrag vom 19. Mai 1992 über 5 000 000,- DM                           Für die Regierung der Republik Sambia\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) und                                          Emmanuel Kasonde"]}