{"id":"bgbl2-1993-4-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/4#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-4-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_4.pdf#page=23","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe, des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot, des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen, des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen","law_date":"1992-12-28T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1993       135\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe\ndes Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung\nvon Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\ndes Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln\n~~~n~samm~~~~n~~~n\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen\nund anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen\nVom 28. Dezember 1992\nKroatien hat dem Verwahrer am 30. Juli 1992 seine\nRechtsnachfolge zu den nachstehend aufgeführten völker-\nrechtlichen Übereinkünften notifiziert:\na) Internationales Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur\nVereinheitlichung von Regeln über den Arrest in See-\nschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655);\nb) Übereinkommen vom 23. September 191 O zur einheit-\nlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung\nund Bergung in Seenot sowie das Unterzeichnungs-\nprotokoll hierzu (RGBI. 1913 S. 66, 84);\nc) Internationales Übereinkommen vom 1O. Mai 1952 zur\nVereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBI.\n1972 II S. 653, 663);\nd) Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheit-\nlichen Feststellung von Regeln über den Zusammen-\nstoß von Schiffen sowie das Unterzeichnungsprotokoll\nhierzu (RGBI. 1913 S. 49, 84);\ne) Internationales Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur\nVereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche\nZuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und ande-\nren mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhän-\ngenden Ereignissen (BGBI. 1972 II S. 653, 668).\nDementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Okto-\nber 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,\nVertragspartei dieser Übereinkünfte geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 4. November 1991 (BGBI. II\ns. 1129, 1130, 1132, 1133).\nBonn, den 28. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m a n n"]}