{"id":"bgbl2-1993-4-0","kind":"bgbl2","year":1993,"number":4,"date":"1993-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-4-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_4.pdf#page=11","order":0,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1993                          123\n_                    Bekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 18. Dezember 1992\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstrek-\nkung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389) ist\nnach seinem Artikel XII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBangladesch                                              am           4. August 1992\nLettland                                                  am             13. Juli 1992\nTürkei                                                    am 30. September 1992\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with the Article I para-       ,.Nach Artikel I Absatz 3 des Überein-\ngraph 3 of the Convention, the Repub-         kommens erklärt die Republik Türkei,\nlic of Turkey dectares that it will apply     daß sie das Übereinkommen auf der\nthe Convention, on the basis of reci-         Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf\nprocity, to the recognition and enforce-      die Anerkennung und Vollstreckung\nment of awards made only in the terri-        solcher Schiedssprüche anwenden\ntory of another contracting State. lt         wird, die in dem Hoheitsgebiet eines\nfurther declares that it will apply the       anderen Vertragsstaates ergangen\nConvention only to differences arising        sind. Sie erklärt ferner, daß sie das\nout of legal relationships, whether con-      Übereinkommen nur auf Streitigkeiten\ntractual or not, which are considered         aus solchen Rechtsverhältnissen, sei\nas commercial under its national law.\"        es vertraglicher oder nichtvertraglicher\nArt, anwenden wird, die nach ihrem\ninnerstaatlichen Recht als Handels-\nsachen angesehen werden.\"\nUganda                                                    am             12. Mai 1992\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Uganda will only ap-         ,.Die Republik Uganda wird das Über-\nply the Convention to recognition and         einkommen nur auf die Anerkennung\nenforcement of awards made in the             und Vollstreckung von Schiedssprü-\nterritory of another Contracting State.\"      chen anwenden, die in dem Hoheits-\ngebiet eines anderen Vertragsstaats\nergangen sind.•\nII.\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992\nseine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert und gleichzeitig nach\nArtikel I Absatz 3 erklärt, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprü-\nche anwenden wird, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats\nergangen sind."]}