{"id":"bgbl2-1993-39-9","kind":"bgbl2","year":1993,"number":39,"date":"1993-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_39.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-07T00:00:00Z","page":1960,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1960             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 6. Oktober 1993\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197411 s. 43; 197511 s. 1103; 19n II\nS. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nMakedonien*)                              am              22. April 1993\nTuvalu                                    am                  7. Mai 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1993 (BGBI. II S. 864).\nBonn, den 6. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\n•>  Bis zur Beilegung der wegen der Bezeichnung des Staates entstandenen Meinungs-\nverschiedenheiten wird Makedonien für Zwecke der Vereinten Nationen vorläufig als\n.ehemalige jugoslawische Republik Makedonien\" bezeichnet.\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Oktober 1993\nDas in Harare am 27. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1993                                        1961\nAbkommen\nzwischen der flegierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliches Wegebauprogramm - Phase IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nund                                   haben ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Simbabwe,                                               Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nSimbabwe,                                                             Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                    und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nSimbabwe erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-\nlungen vom 22. November 1991, Ziffer 6.4, und vom 27. Novem-                                      Artikel 4\nber 1992, Ziffer 6.2,\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                    aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags und des Darlehns\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1                                Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die            nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Länd-      erforderlichen Genehmigungen.\nliches Wegebauprogramm, Phase IV\" ein Darlehn bis zu\n35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche                                     Artikel 5\nMark) und für die Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzu erhalten.                                                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags und des Darlehns ergebenden Lieferungen und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt           Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nermöglicht, weitere Darlehnsbeträge oder weitere Finanzierungs-       Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                   tere Ausgestaltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Ländlicher Wegebau,\nPhase IV\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung,                                              Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. N. Mushayakarara","1962                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 7. Oktober 1993\n1.\nKroatien hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-\nlande mit Note vom 5. April 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -\nnach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien als durch das Übereinkommen vom\n5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende\nRecht (BGBI. 1965 II S. 1144) gebunden betrachtet. Dementsprechend ist Kroa-\ntien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,\nVertragspartei des Übereinkommens geworden.\nII.\nSI o wen i e n hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Nieder-\nlande mit Schreiben vom 8. Juni 1992 notifiziert, daß es sich als einer der\nRe c h t s nach f o I g e r des ehemaligen Jugoslawien als durch das Übereinkom-\nmen gebunden betrachtet. Dementsprechend ist Slowenien am 25. Juni 1991,\ndem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-\nmens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. Dezember 1965 (BGBI. 1966 II S. 11) und vom 13. Oktober 1988 (BGBI. II\ns. 971).\nBonn, den 7. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den Internationalen Warentransport mit Camets-TIR\nVom 11. Oktober 1993\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über\nden internationalen Warentransport mit Camets-TIR\n(BGBI. 1979 II S. 445) ist nach seinem Artikel 53 Abs. 2\nfür\nBelarus                       am         5. Oktober 1993\nin Kraft getreten; es wird in Kraft treten für\nLettland                      am       19. Oktober 1993\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 11. Juni 1993 (BGBI. II S. 966).\nBonn, den 11. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1993          1963\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organisation\nVom 11. Oktober 1993\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II S. 423)\nist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für\nAlbanien                      am           24. Mai   1993\nBosnien-Herzegowina           am            16. Juli 1993\n· Georgien                      am           22. Juni  1993\nSlowakei                      am         24. März    1993\nTschechische Republik         am           18. Juni  1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 11. Juni 1993 (BGBI. II S. 967).\nBonn, den 11. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zur Änderung des Artikels 56\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. Oktober 1993\nDas Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-\nkels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die\nInternationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für\nEstland                       am       21. August 1992\nTschechische Republik          am          15. April 1993\nTurkmenistan                   am          14. April 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. September 1992 (BGBI. II S.\n1024).\nBonn, den 13. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","1964                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teif II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchrlften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen befeils erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagages.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 8oM\nTelefon: (0228) 38208·0, T8'efax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjlht1ich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzOgllch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzt,I, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben wofden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf c:laa Poetgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, Bl2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei                   llundeunzielger Verlageges.m.b.H. • Postfach 13 20 , 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                                 PostvertrtebNtik , Z 1998 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist äte Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zur 3. Änderung\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 13. Oktober 1993\nDas Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-\ntionale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist\nnach seinem drittletzten Absatz für\nEstland                                am       21. August     1992\nPapua-Neuguinea                        am       5. Oktober     1992\nTschechische Republik                  am          15. April   1993\nTurkmenistan                           am          14. April   1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1O. September 1990 (BGBI. II\ns. 1335).\nBonn, den 13. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}