{"id":"bgbl2-1993-39-2","kind":"bgbl2","year":1993,"number":39,"date":"1993-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_39.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation","law_date":"1993-10-06T00:00:00Z","page":1960,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1960             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 6. Oktober 1993\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBI. 197411 s. 43; 197511 s. 1103; 19n II\nS. 339; 1984 II S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nMakedonien*)                              am              22. April 1993\nTuvalu                                    am                  7. Mai 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1993 (BGBI. II S. 864).\nBonn, den 6. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\n•>  Bis zur Beilegung der wegen der Bezeichnung des Staates entstandenen Meinungs-\nverschiedenheiten wird Makedonien für Zwecke der Vereinten Nationen vorläufig als\n.ehemalige jugoslawische Republik Makedonien\" bezeichnet.\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Oktober 1993\nDas in Harare am 27. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1993                                        1961\nAbkommen\nzwischen der flegierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliches Wegebauprogramm - Phase IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nund                                   haben ersetzt werden.\ndie Regierung der Republik Simbabwe,                                               Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nSimbabwe,                                                             Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          unterliegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                    und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nSimbabwe erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-\nlungen vom 22. November 1991, Ziffer 6.4, und vom 27. Novem-                                      Artikel 4\nber 1992, Ziffer 6.2,\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                                    aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags und des Darlehns\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1                                Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt         Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die            nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nFörderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben \"Länd-      erforderlichen Genehmigungen.\nliches Wegebauprogramm, Phase IV\" ein Darlehn bis zu\n35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche                                     Artikel 5\nMark) und für die Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzu erhalten.                                                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags und des Darlehns ergebenden Lieferungen und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt           Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nermöglicht, weitere Darlehnsbeträge oder weitere Finanzierungs-       Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                   tere Ausgestaltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nführung und Betreuung des Vorhabens \"Ländlicher Wegebau,\nPhase IV\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung,                                              Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. N. Mushayakarara"]}