{"id":"bgbl2-1993-38-16","kind":"bgbl2","year":1993,"number":38,"date":"1993-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-38-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_38.pdf#page=15","order":16,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union","law_date":"1993-10-19T00:00:00Z","page":1947,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                     1947\nArtikel 3                              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt      nehmigungen.\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß                                         Artikel 5\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nSimbabwe erhoben werden.                                             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 4                              wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden               bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der                                    Artikel6\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     Kraft.\nGeschehen zu Harare am 27. Juli 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. N. Mushayakarara\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrags\nüber die Europäische Union\nVom 19. Oktober 1993\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zum Vertrag vom\n7. Februar 1992 über die Europäische Union (BGBI. 1992 II S. 1251) wird\nbekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel R Abs. 2 für\nDeutschland                                                  am    1. November 1993\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Oktober 1993 bei der\nitalienischen Regierung hinterlegt worden.\nDer Vertrag wird am 1. November 1993 ferner für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nBelgien                                    Luxemburg\nDänemark                                   Niederlande\nFrankreich                                 Portugal\nGriechenland                               Spanien\nIrland                                     Vereinigtes Königreich\nItalien\nBonn, den 19. Oktober 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDr. Kastru p","1948                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teü II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOf'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrifen.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3, 10 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nPostvertriebAtück · Z 1998 A . Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 512. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. September 1993,\nist im Bundesanzeiger Nr. 200 vom 22. Oktober 1993 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 200 vom 22. Oktober 1993\nkann zum Preis von 7,50 DM (5,50 DM+ 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto \"Bundesanzeiger\" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}