{"id":"bgbl2-1993-38-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":38,"date":"1993-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-38-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_38.pdf#page=12","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-07T00:00:00Z","page":1944,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1944                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nnehmigungen.                                                         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 6\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,          Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 13. August 1993 in zwei Urschriften;\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Gehl\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nJacinto Soares Veloso\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Oktober 1993\nDas in Maputo am 13. August 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. August 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                         1945\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „33-KV-Schaltanlage Nampula\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Regierung der Repubfik Mosambik -\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste· der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeitrags zu schließenden Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nMosambik,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                  Artikel 3\nvertiefen,\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrung des In Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mosambik erhoben\nwerden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftliohen Entwicklung in\nder Republik Mosambik beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-mosambikani-            Die Regierung der Republik Mosambik überläßt bei den sich\nschen Regierungsverhandlungen vom 9. August 1991 -                     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                  mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „33-KV-\nSchaltanlage Nampula\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge-\nsamt 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche\nArtikel 5\nMark) zu erhalten.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung/\nRegierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeitpunkt            der Gewährung des Finanzierungsbeitrags (der Finanzierungs-\nermöglicht, weitere Darlehens- oder Finanzierungsbeiträge zur          beiträge) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nchen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-             burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nbens „33-KV-Schaltanlage Nampu1a• von der Kreditanstalt für            Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-        vergleichbar sind.\nkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen. zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 6\nund der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorha-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nben ersetzt werden.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 13. August 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Geh.I\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nJacinto Soares Veloso","1946                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Oktober 1993\nDas in Harare am 27. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliche Wasserversorgung Mwenezi und Chiredzi\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nund                                  Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbst-\ndie Regierung der Republik Simbabwe                   hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-\nren Voraussetzungen für die Förderung Im Wege eines Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          rungsbeitrags erfüllt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                               (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Regierung der Republik Simbabwe, von der KfW für das Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ben ein Darlehen bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nvertiefen,                                                           fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einvemeh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder zur selbsthilfeorientierten\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nunter Bezugnahme auf das ProtokoN der Regierungsverhand-\nerfüllt, kaM ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen\nlungen vom 23. November 1990, Ziffem 6.3 und 7.3,\ngewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermOglicht      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt, für das Vorhaben .LAndliche      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nWasserversorgung Mwenezi und Chiredzi• einen Finanzierungs-         beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nbeitrag bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhun-   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}