{"id":"bgbl2-1993-38-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":38,"date":"1993-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-38-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_38.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-10-07T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1946                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Oktober 1993\nDas in Harare am 27. Juli 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juli 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliche Wasserversorgung Mwenezi und Chiredzi\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               derttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nund                                  Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur und als eine selbst-\ndie Regierung der Republik Simbabwe                   hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-\nren Voraussetzungen für die Förderung Im Wege eines Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          rungsbeitrags erfüllt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                               (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Regierung der Republik Simbabwe, von der KfW für das Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     ben ein Darlehen bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nvertiefen,                                                           fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann Im Einvemeh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nschutzes, der sozialen Infrastruktur oder zur selbsthilfeorientierten\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nArmutsbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nunter Bezugnahme auf das ProtokoN der Regierungsverhand-\nerfüllt, kaM ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen\nlungen vom 23. November 1990, Ziffem 6.3 und 7.3,\ngewährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermOglicht      Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt, für das Vorhaben .LAndliche      anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nWasserversorgung Mwenezi und Chiredzi• einen Finanzierungs-         beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nbeitrag bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhun-   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}