{"id":"bgbl2-1993-38-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":38,"date":"1993-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/38#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_38.pdf#page=8","order":11,"title":"Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Schiedssprüchen nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten Aufträge","law_date":"1993-10-06T00:00:00Z","page":1940,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1940                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nzu dem Übe.-elnkommen über die Anerkennung\nund Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 4. Oktober 1993\nDie Schweiz hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 23. April\n1993 die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n1. Juni 1965 abgegebenen Erklärung zu Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens\nvom 10. Juni 1958 Ober die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedsspruche (BGBI. 1961 II S. 121; 198711 S. 389) notif1Ziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. September 1965 (BGBI. II S. 1436) und vom 8. Juli 1993 (BGBI. II S. 1239).\nBonn, den 4. Oktober 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber die Zuständigkeit für die Erteilung\nder Vollstreckungsklausel zu Schiedssprüchen\nnach der Schlichtungs- und Schiedsordnung\nfür die aus dem Europilschen Entwicklungsfonds (EEF)\nfinanzierten Aufträge\nVom 6. Oktober 1993\nFür die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 34 der Schlichtungs-\nund Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)\nfinanzierten Aufträge gemäß dem Beschluß Nr. 3/90 des AKP-EWG-Ministerrats\nvom 29. März 1990 betreffend die Genehmigung und Anwendung der Allgemei-\nnen Vorschriften, der Allgemeinen Bedingungen sowie der Schlichtungs- und\nSchiedsordnung für vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierte\nBau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ABI. EG Nr. L 382 S. 1, 95) ist das\nBundesministerium der Justiz zuständig.\nBonn, den 6. Oktober 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le utheusser-Schnarrenberger","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                         1941\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 1993\nDas in Bonn am 23. September 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 23. September 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik China, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Volksrepublik China -                 für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          a) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik            aa) Reisezugwagen\nChina,\nbb) Ländliche Telekommunikation Shandong III\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              cc) Ländliche Telekommunikation Guangxi II\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                               dd) Patentinformationssystem\nee) Trinkwasserversorgung II\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nff)     Emissionsminderung Kokerei Peking\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDarlehen bis zu insgesamt 115 Mio. DM (in Worten: einhun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       dertfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nder Volksrepublik China beizutragen,                                    nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist,\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Juni 1985 über          b) für das Vorhaben Studien- und Fachkräftefonds V einen\nFinanzielle Zusammenarbeit einschließlich des dazugehörenden              Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 Mio. DM (in Worten: fünf\nBriefwechsels und auf die Vereinbarung vom 11J12. Dezember                Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\n1986 zur Änderung dieses Abkommens sowie\nc) für die Vorhaben\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die 11. Sitzung der             aa) Abwasseranlagen III\nGemischten Kommission für entwicklungspolitische Zusammen-\nbb) Aufforstung IV\narbeit vom 5. Mai 1993 -\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 60 Mio. DM (in Wor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         ten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach","1942                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPrüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nworden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes die          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Außenhandel\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege             und wirtschaftliche Zusammenarbeit der Volksrepublik China zu\neines Finanzierungsbeitrags erfüllen.                           schließenden Verträge.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Artikel 3\nRegierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeitpunkt           Die Regierung der Volksrepublik China stellt die Kreditanstalt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-      chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1        der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Volksrepublik China erhoben werden können.\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nArtikel 4\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-           Für die sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan-\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-     zierungsbeiträge ergebenden Transporte treffen die beiden\nrung der Volksrepublik China, von der KfW für dieses Vorhaben        Regierungen eine beide Seiten befriedigende Regelung.\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darle-\nhen zu erhalten.                                                                                 Artikel 5\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nland und der Regierung der Volksrepublik China durch andere          hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und\nVorhaben ersetzt werden.                                             Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\n(5) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnetes Vorhaben\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\nweitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt,\nVerträge.\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-                                  Artikel 6\ntrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                         Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      Abkommens vom 1O. Juni 1985 sowie des dazugehörenden Brief-\nnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für            wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11J12. Dezember\nsolche Maßnahmen verwendet werden.                                    1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden und das        Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 23. September 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nWu Yi"]}