{"id":"bgbl2-1993-36-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":36,"date":"1993-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/36#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-36-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_36.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung des ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung und dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats","law_date":"1993-09-22T00:00:00Z","page":1898,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1898                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nzu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung\nund dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Saar gegen Verunreinigung\nüber die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats\nVom 22. September 1993\nDas in Brüssel am 22. März 1990 unterzeichnete ergänzende Protokoll zwi-\nschen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen\nRepublik und des Großherzogtums Luxemburg zu dem am 20. Dezember 1961 in\nParis unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel\ngegen Verunreinigung (BGBI. 196211 S. 1102) und dem am 20. Dezember 1961 in\nParis unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internatio-\nnalen Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung (BGBI. 1962 II\nS. 1106) über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats ist nach seinem\nArtikel 6\nam 1. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentticht.\nBonn, den 22. September 1993\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. v. Berg","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                                            1899\nErgänzendes Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nzu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung\nund dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Saar gegen Verunreinigung\nüber die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats\nDie Vertragsparteien -                                                                           Artikel 3\nDie Rechtsstellung des gemeinsamen Sekretariats einschließ-\nunter Bezugnahme auf Artikel 55 des am 27. Oktober 1956 in\nlich der seines Personals wird von den Gesetzen des Landes\nLuxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepu-\nbestimmt, in dem sich das Sekretariat befindet.\nblik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großher-\nzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel und               Die Kommissionen entscheiden über die Einstellung des Perso-\nArtikel 8 der Anlage 8 des am 27. Oktober 1956 in Luxemburg            nals. Arbeitgeber des Personals ist die Vertragspartei, in deren\nunterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          Land sich das Sekretariat befindet.\nland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfra-          Das gemeinsame Sekretariat wird an eine innerstaatliche öffent-\nge, das am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichnete Protokoll         liche Einrichtung des Landes, in dem es sich befindet, ange-\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der           gliedert.\nFranzösischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz                                     Artikel 4\nder Mosel gegen Verunreinigung und das am 20. Dezember 1961\nin Paris unterzeichnete Protokoll zwischen den Regierungen der             Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der genannten\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik               Protokolle werden die Aufwendungen für das Gemeinsame Se-\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommis„ion zum Schutz         kretariat nach folgendem Schlüssel zwischen den Unterzeichner-\nder Saar gegen Verunreinigung sowie die Arbeiten der Kommis-            regierungen aufgeteilt:\nsion,                                                                   Bundesrepublik Deutschland:                                47,5 %,\nangesichts der Nützlichkeit und der Bedeutung, beide Kommis-         Französische Republik:                                     47,5%,\nsionen gemeinsam tagen zu lassen, um deren Arbeiten in bezug            Großherzogtum Luxemburg:                                    5 %.\nauf die Wasserqualität von Mosel und Saar zu fördern,\nArtikel 5\nin dem Wunsche, die auf diesem Gebiet zwischen den Unter-\nzeichnerregierungen bereits bestehende Zusammenarbeit zu ver-              Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ntiefen -                                                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den bei-\nden anderen Regierungen innerhalb von drei Monaten nach In-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      krafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 1\nArtikel 6\nDie beiden Kommissionen tagen gemeinsam. In Übereinstim-\nDie Bestimmungen dieses Protokolls werden vom Zeitpunkt\nmung mit Artikel 4 der Protokolle führen die Leiter der einzelnen\nseiner Unterzeichnung bis zur Beendigung des innerstaatlichen\nDelegationen nacheinander auf jeweils zwei Jahre den Vorsitz in\nVerfahrens zu seiner Inkraftsetzung vorläufig angewandt. Das\nden Kommissionen.\nProtokoll tritt endgültig an dem durch gemeinsame Übereinkunft\nArtikel 2                                  der Unterzeichnerregierungen festgelegten Tage in Kraft.\nFür beide Kommissionen wird ein gemeinsames Sekretariat             Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten kann es\neingerichtet, das sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter-          jederzeit mit einer Frist von drei Monaten von jeder der Unter-\nstützt.                                                                zeichnerregierungen gekündigt werden.\nGeschehen zu Brüssel am 22. März 1990 in drei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.","1900                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H• . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                               Postvertriebastük · Z 1998 A · Gebühr bezahft\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Straßenverkehr\nVom 24. September 1993\nMit Zirkularnote vom 2. Juni 1993 teilte der General-\nsekretär der Vereinten Nationen mit, daß die Slowakei\nam 1. Februar 1993 ihre Rechtsnachfolge zu dem\nÜbereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßen-\nverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 811) notifiziert hat und\ndementsprechend mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem\nTag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragspartei\ndes Übereinkommens geworden ist.\nDie Slowakei notifizierte das folgende Unterscheidungs-\nzeichen nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens: SK.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 1. August 1979 (BGBI. II S. 932)\nund vom 4. Mai 1993 (BGBI. II S. 861).\nBonn, den 24. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}