{"id":"bgbl2-1993-36-13","kind":"bgbl2","year":1993,"number":36,"date":"1993-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-36-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_36.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-litauischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1993-09-13T00:00:00Z","page":1896,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1896                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-litauischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 13. September 1993\nDie in Wilna am 20. August 1993 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastar-\nbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 20. August 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. September 1993\nBundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nund\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\ndie Regierung der Republik Litauen\nälter als 40 Jahre alt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\ngel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nArtikel 1                             verlängert werden.\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und             (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nlitauische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich die-     bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\nser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer        tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\nausüben wollen.                                                      Arbeitsverhältnis zu vermitteln.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-\nArtikel 3\nbarung sind:\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\na) auf deutscher Seite:\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\nlung in Frankfurt/Main);                                        ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem\nb) auf litauischer Seite:                                           Gastland zu leben und zu arbeiten.\ndie zentrale Arbeitsbörse in Vilnius.                             (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\ntretung des Gastlands zu beantragen.\nArtikel 2\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,                      erteilt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                                         1897\nArtikel 4                                 Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten          tragspartei mit.\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie                                       Artikel 7\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\nlands.                                                                    Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nfinden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\nArtikel 5                                 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-\nsen werden kann, wird auf jährlich 100 festgelegt.                                                  Artikel 8\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\ndesrepublik Deutschland und das Ministerium für Sozialschutz der\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\nRepublik Litauen arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in  zusammen. Be/ Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-           gemischte deutsch-litauische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-         zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                     sammenhängen.\nArtikel 9\nArtikel 6                                    (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-         Kraft.\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser              (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-         verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die           einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\nzust'1ndige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.                  eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den           (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\nAustausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für           gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\ndie Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer        unberührt.\nGeschehen zu Wilna am 20. August 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Gallon\nKraus\nFür die Regierung der Republik Litauen\nTeodoras Medaiskis"]}