{"id":"bgbl2-1993-36-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":36,"date":"1993-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-36-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_36.pdf#page=2","order":12,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen","law_date":"1993-09-30T00:00:00Z","page":1886,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nVom 30. September 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates        gabe anzuwenden, daß die Lohnsteuer höchstens 4,5 v. H.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                           des steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzah-\nlungszeitraums ohne Berücksichtigung von Freibeträgen\nArtikel 1                         oder Werbungskosten beträgt. Dies gilt auch bei der Pau-\nschalierung der Lohnsteuer. Voraussetzung hierfür ist, daß\nDem in Bern am 21. Dezember 1992 unterzeichneten        der Grenzgänger die Ansässigkeit in der Schweizerischen\nProtokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwi-         Eidgenossenschaft durch eine amtliche Bescheinigung der\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-     zuständigen schweizerischen Finanzbehörde nachweist\nrischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbe-     (Ansässigkeitsbescheinigung). Der Arbeitgeber hat die An-\nsteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen        sässigkeitsbescheinigung als Beleg zum Lohnkonto auf-\nund Vermögen (BGBI. 1972 II S. 1021) in der Fassung des    zubewahren.\nProtokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBI. 1990 II S. 766)\nund dem Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991           (2) Liegt dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheini-\nwird zugestimmt. Das Protokoll und das Verhandlungs-       gung vor, so ist die Lohnsteuerbescheinigung auf Antrag\nprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.               des Grenzgängers auszustellen. Wird der Antrag gestellt,\nso ist eine Lohnsteuerbescheinigung auch für pauschal\nbesteuerten Arbeitslohn auszustellen. In der Lohnsteuer-\nArtikel 2                         bescheinigung ist der Arbeitslohn und der pauschal be-\nZur Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 des Abkom-        steuerte Arbeitslohn (gesondert oder in einer Summe oder\nmens gilt folgendes:                                       in einer angefügten Erklärung) zu bescheinigen; das glei-\nEndet nach Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens die unbe-     che gilt für die Lohnsteuer. Zusätzlich hat der Arbeitgeber\nschränkte Steuerpflicht und ist von diesem Zeitpunkt an    steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommen-\nnur noch Vermögensteuer für das Inlandsvermögen im         steuergesetzes sowie steuerfreie Zuschläge nach § 3 b\nSinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zu er-       des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigen. Der Ar-\nheben, ist eine Nachveranlagung auf den Zeitpunkt vor-     beitgeber hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nzunehmen, der dem Tage folgt, an dem die unbeschränkte     die Tage der Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsaus-\nVermögensteuerpflicht endet. Die auf die Dauer der unbe-   übung zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer wegen\nschränkten und der beschränkten Steuerpflicht entfallende  Nichtrückkehr nicht mehr Grenzgänger ist (Artikel 15 a\nVermögensteuer ist nach der jeweiligen Jahressteuer zeit-  Abs. 2 des Abkommens). Diese Bescheinigung hat der\nanteilig zu berechnen.                                     Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt vorzulegen;\ndas Betriebsstättenfinanzamt bestätigt die Vorlage mit\neinem Sichtvermerk. Der Arbeitgeber hat diese Bescheini-\nArtikel 3                         gung und die Lohnsteuerbescheinigung dem Grenzgänger\nZur Anwendung des Artikels 15 a des Abkommens gilt      auszuhändigen.\nfolgendes:                                                    (3) Ist der Arbeitnehmer wegen Nichtrückkehr nicht\n(1) Bei Arbeitnehmern, die Grenzgänger im Sinne des     mehr Grenzgänger, so ist der Arbeitgeber abweichend von\nArtikels 15 a Abs. 1 und 2 des Abkommens und in der        § 41 c des Einkommensteuergesetzes ·verpflichtet, bei der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft ansässig sind, sind      jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung noch nicht erhobene\ndie Vorschriften über den Lohnsteuerabzug mit der Maß-     Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                              1887\n(4) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige               (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-\nGrenzgänger haben der Einkommensteuererklärung die           kel VII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nBescheinigung des Arbeitgebers über den Lohnausweis          kanntzugeben.\n(nach schweizerischem Muster) und über die erhobene              (3) Artikel 3 dieses Gesetzes ist beim Steuerabzug vom\nAbzugssteuer beizufügen.                                     Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn an-\nzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1993\nArtikel 4                          endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung     sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zu-\nin Kraft.                                                    fließen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. September 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","1888                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nin der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989\nDie Bundesrepublik Deutschland                     a) in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entspre-\nchend § 36 Einkommensteuergesetz unter Ausschluß von\nund\n§ 34c Einkommensteuergesetz auf die deutsche Einkommen-\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft,                       steuer angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung\nvon Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt;\nvon dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August\nb) in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der\n1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schwei-\nErmittlung der Bemessungsgrundlage um ein Fünftel herab-\nzerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteu-\ngesetzt.\nerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989,             (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten verständigen\nim folgenden als .,Abkommen\" bezeichnet, den veränderten Ver-         sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmäßigen\nhältnissen anzupassen,                                                Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze.\"\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel III\nArtikel 1                                 In Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens sind nach dem Wort\nArtikel 15 des Abkommens wird wie folgt geändert;                 .,Mitteln\" die Worte „des Staates, in dem der Künstler ansässig 1st;\neinzufügen.\n1. In Absatz 1 werden die Worte .,Artikel 16 bis 19\" durch die\nWorte .,Artikel 15 a bis 19\" ersetzt.\nArtikel IV\n2. Absatz 4 wird gestrichen.\nIn Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens sind die Worte .,Arti-\n3. Absatz 5 wird Absatz 4.                                            kel 15 Absatz 4\" durch die Worte .,Artikel 15a\" zu ersetzen.\n4. In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Absat-\nzes 4\" durch die Worte „des Artikels 15 a\" ersetzt.                                             Artikel V\nArtikel II                                In Artikel 24 des Abkommens wird in Absatz 1 Nummer 1\nBuchstabe a am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt\nNach Artikel 15 des Abkommens wird folgender Artikel 15a           und folgender Satz angefügt:\neingefügt:\n„Dies gilt nicht für Einkünfte aus einer stillen Beteiligung als\n.,(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und          Mitunternehmer an einem in der Schweiz ansässigen Unterneh-\nähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger         men, soweit die Schweiz diese Einkünfte nicht nach Artikel 7\nArbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem         besteuert.\"\ndieser ansässig ist. Zum Ausgleich kann der Vertragstaat, in dem\ndie Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im\nArtikel VI\nAbzugsweg erheben. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert des\nBruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die An-          In Artikel 27 des Abkommens ist in Absatz 1 nach Satz 1\nsässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen         folgender Satz einzufügen:\nFinanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige\n,.Dies gilt auch für Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzun-\nansässig Ist, nachgewiesen wird. Artikel 4 Absatz 4 bleibt vorbe-\ngen für die Besteuerung nach Artikel 15a.\"\nhalten.\n(2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem\nVertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat                                     Artikel VII\nihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz          (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nzurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an    urkunden werden sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht.\nihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur\n(2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifika-\ndann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des\ntionsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:\ngesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund\nihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.           a)    auf die nach Artikel 15a im Abzugsweg erhobene Steuer auf\nnach dem 31. Dezember 1993 zugeflossene Vergütungen;\n(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist,\nberücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer unge-        b)    auf die sonstigen für das Jahr 1994 und die folgenden Jahre\nachtet des Artikels 24 wie folgt:                                          erhobenen Steuern.\nGeschehen zu Bern am 21. Dezember 1992 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nWerner Graf von der Schulenburg\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\nR. Felber","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                                             1889\nVerhandlungsprotokoll\nvom 18. Dezember 1991\nIm Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem                 Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der\nheute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom                Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die\n11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf\nder Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem                 diese Weise errechneten Tage.\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufge-           4. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an\nnommenen Artikels 15a sicherzustellen, haben die zuständigen             Jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäf-\nBehörden folgendes vereinbart:                                           tigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls\nvon 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszuge-\n1. Zu Artikel 15a Absatz 1 Satz 3:                                       hen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im\nEin Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zu-             anderen Staat beschäftigt ist, ist die-Anzahl von 60 unschädli-\nständigen Behörden noch ausgearbeitet.                                   chen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der\nArbeitstage herabzusetzen.\nII. Zu Artikel 15a Absatz 2:                                        5. Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nicht-\nrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort\n1. Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz               zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Dies schließt Ermitt-\nim Sinne des Artikels 15a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch         lungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht\nausgeschlossen, daß sich die Arbeitsausübung bedingt durch           aus. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch\nbetriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder           ausgearbeitet.\nKrankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere\nTage erstreckt.\n2. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeits-    III. Zu Artikel 15a Absatz 3:\nvertrag vereinbarten Tage.\nDer Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat\n3. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalender-        erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im\njahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die    Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers\nGrenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nicht-        nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheini-\nrückkehr in der Weise zu berechnen, daß für einen vollen        gung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.\nFür die deutsche Delegation\nDr. Manke\nFür die schweizerische Delegation\nLüthi","1890                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung des Europarates\nsowie über die Änderung ihres Artikels 26\nVom 6. September 1993\n1.\nMit Wirkung vom 1. Januar 1993 hat sich die ehemalige T s c h e c h o s I o w a -\nk e i aufgelöst.\nDie hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung des Europa-\nrates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263; 1954 II S. 1126) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Juni 1992 (BGBI. II S. 506) ist nach Zustimmung des\nMinisterkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der\nSatzung\nam 5. Februar 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nEs t I an d , Li tau e n und S I o w e n i e n sind der Satzung des Europarates\nbeigetreten. Die Beitritte Estlands, Litauens und Sloweniens sind nach Artikel 4\nder Satzung\nam 14. Mai 1993\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter Estlands wurde auf 3, die Zahl der Vertreter Litauens\nwurde auf 4 und die Zahl der Vertreter Sloweniens wurde auf 3 festgesetzt. Die\nhierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung Ist nach Zustim-\nmung des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41\nAbs. d der Satzung am 14. Mai 1993 in Kraft getreten.\nIII.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik sind der Satzung des\nEuroparates ebenfalls beigetreten. Die Beitritte der Slowakei und der Tschechi-\nschen Republik sind nach Artikel 4 der Satzung\nam 30. Juni 1993\nwirksam geworden.\nDie Zahl der Vertreter der Slowakei wurde auf 5 und die Zahl der Vertreter der\nTschechischen Republik wurde auf 7 festgesetzt. Die hierdurch erforderliche\nÄnderung des Artikels 26 der Satzung ist nach Zustimmung des Ministerkomitees\nund der Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am\n30. Juni 1993 in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 in der\nderzeit gültigen Fassung wird nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366), vom 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 763) und vom\n16. Juni 1992 (BGBI. II S. 506).\nBonn, den 6. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                                                                                                1891\n(Übersetzung)\n\"Artlcle 26                                                                  «Article 26                                                              „Artikel 26\nMembers shall be entitled to the number                                       Les membres ont droit au nombre de                                       Die Mitglieder haben Anspruch auf die\nof Representatives given below:                                              sieges suivants:                                                          nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:\nAustria ...............................................                 6    Autriche .............................................              6     Österreich ......... ............ ... .. ... ........... ..           6\nBelgium ..............................................                  7    Belgique ............................................               7     Belgien..............................................                 7\nBulgaria .............................................                  6    Bulgarie .............................................              6     Bulgarien...........................................                  6\nCyprus ...............................................                  3    Chypre ...............................................              3     Zypern...............................................                 3\nCzech Republic ...... ... .. .. .... ... ... .. ... ... ...             7    Republique tcheque .. ... .. ... ... ... .. ... .. .. ..            7     Tschechische Republik ......................                          7\nDenmark ............................................                    5    Danemark ..........................................                 5     Dänemark..........................................                    5\nEstonia ..............................................                  3    Estonie ..............................................              3     Estland..............................................                 3\nFinland ...............................................                5     Finlande .............................................              5     Finnland .............................................                5\nFrance ...............................................                18     France ...............................................            18      Frankreich .. .. ........ ... ...... .... ... ..... ....... ..       18\nGermany ............................................                  18     Allemagne ... .. .. ... ... ..... .. .. .... .... ...... .....    18      Deutschland .. .. .. .. .. .. ... .. ... .. .. ... .. ... .. .. ..   18\nGreece ...............................................                 7     Grece .................................................            7      Griechenland .. .. .. .... .. ... ....... .... .. .... .. ...         7\nHungary .............................................                   7    Hongrie ..............................................              7     Ungarn...............................................                 7\nlceland ...............................................                3     lslande ...............................................            3      Island.................................................               3\nlreland ...............................................                4     lrlande ...............................................            4      Irland...................................................             4\nltaly ....................................................            18     ltalie ...................................................        18      Italien.................................................             18\nLiechtenstein .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... ... .. .. .. ..    2     Liechtenstein .....................................                2      Liechtenstein .. ... .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .  2\nLithuania ............................................                 4     Lituanie ..............................................            4      Litauen ...............................................               4\nLuxembourg ......................................                      3     Luxembourg ...... ... ........... ...... .. ........ ..            3      Luxemburg .... .. .. ... .. .. .... ... ... ... .. ..........         3\nMalta..................................................                3     Malte..................................................            3      Malta ..................................................              3\nNetherlands .. .. ... .... .............. ....... .... ...             7     Pays-Bas ...........................................               7      Niederlande .... .. .... ..... ........ .. ... .. .. ... ....         7\nNorway ..............................................                  5     Norvege .............................................              5      Norwegen..........................................                    5\nPoland ...............................................                12     Pologne .............................................             12      Polen.................................................               12\nPortugal.............................................                  7     Portugal.............................................              7      Portugal.............................................                 7\nSan Marino .............. ........ ...... .. .... ......               2     Saint-Marin .... ... .. .... .. .... .. .. ... ... .. ... ......   2      San Marino ........................................                   2\nSlovak Republic ...... ..... .. ...... .. .. ...... .. ..              5     Republique slovaque .. .... ... .. .... ...... ....                5      Slowakische Republik ........... ...... .. .. ...                     5\nSlovenia .............................................                 3     Slovenie .............................................             3      Slowenien ... ... .... ... ....... .. .......... ..... .. .. .        3\nSpain .................................................               12     Espagne ............................................              12      Spanien.............................................                 12\nSweden .............................................                   6     Suede ................................................             6      Schweden..........................................                    6\nSwitzerland ................. ........ ........ .......                6     Suisse ................................................            6     Schweiz.............................................                   6\nTurkey ................................................               12     Turquie ..............................................            12     Türkei .................................................              12\nUnited Kingdom of Great Britain                                              Royaurne-Uni de Grande-Bretagne                                           Vereinigtes Königreich Groß-\nand Northern lreland ..........................                       18\"    et d'lrlande du Nord .......... .... .............                18»    britannien und Nordirland .... .. ... ... .. .. .. .                  18\"\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber die Internationale Femrneldesatellltenorganisatlon „INTELSAT\"\nVom 6. September 1993\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die\nlntemationale Femmeldesatellitenorganisation „INTEL-\nSAr' (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und\ndas Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nAnnenien                                      am                          14. Juli 1993\nAserbaidschan                                 am                         13. April 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 9. August 1991 (BGBI. II S. 955).\nBonn, den 6. September 1993\nAuswArtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1892                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die internationale Anerkennung\nvon Rechten an Luftfahrzeugen\nVom 8. September 1993\nDas Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internatio-\nnale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen (BGBI.\n1959 II S. 129) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 3 für\nUngarn                           am    16. August 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 29. Juni 1993 (BGBI. II S. 1188).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nüber Feuchtgebiete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon Internationaler Bedeutung\nVom 8. September 1993\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. ·\n1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur\nÄnderung des vorgenannten Übereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-\nten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des\nÄnderungsprotokolls für\nPapua-Neuguinea                                      am           16. Juli 1993\nin Kraft getreten und wird für\nBrasilien                                             am 24. September 1993\nHonduras                                              am      23. Oktober 1993\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Juni 1993 (BGBI. II S. 964).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993      1893\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT\"\nVom 8. September 1993\nDas Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur Grün-\ndung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation\n\"EUTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) ist nach seinem\nArtikel XXII Buchstabe c, die dazugehörig~ Betriebsver-\neinbarung vom 15. Juli 1982 (BGBI. 1984 II S. 682, 713)\nnach ihrem Artikel 23 Buchstabe a für\nAlbanien                           am  16. Januar 1993\nBosnien-Herzegowina                am   22. März 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 21. Januar 1993 (BGBI. II S. 184).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen\nin der Atmosphäre, Im Weltraum und unter Wasser\n· Vom 8. September 1993\nDie Tschechische Republik hat den Verwahrem\nin London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993\nnotifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o 1-\ng er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 5. August\n1963 Ober das Verbot von Kemwaffenversuchen in der\nAtmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (BGBI. 1964\nII S. 906) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 5. Februar 1965 (BGBI. II S. 124)\nund vom 28. Oktober 1992 (BGBL II S. 1155).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1894                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris\nVom 8. September 1993\n1.\nDas Internationale Übereinkommen vom 25. Januar\n1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-\namts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)\nist nach seinem Artikel 6 für\nCosta Rica                          am   28. Juni 1993\nin Kraft getreten.\nII.-\nDie Slowakei und die Tschechische Republik\nhaben der französischen Regierung mit Note vom 27. April\n1993 bzw. mit Note vom 22. Februar 1993 notifiziert, daß\nsie sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen\nTschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem\nTag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als\ndurch das Übereinkommen gebunden betrachten (vgl. die\nBekanntmachung vom 20. April 1928, RGBI. II S. 317).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 21. April 1993 (BGBI. II S. 855).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\n.              Bekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie\nVom 8. September 1993\nDas Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-\ndung einer Europäischen Konferenz fOr Molekularbiologie\n(BGBI. 1970 II S. 1029) ist nach seinem Artikel XI Abs. 4\nBuchstabe b für die\nTürkei                               am   15. Juli 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 11. Juni 1992 (BG81. II S. 455).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993          1895\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen\nund anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 8. September 1993\nDie Tschechische Republik hat den Verwahrern\nin London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993\nnotifiziert, daß sie sich als einer der Re c h_t s nach f o 1-\ng er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 11. Februar\n1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und\nanderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeres-\nboden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 1O. Januar 1977 (BGBI. II S. 29)\nund vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 9. September 1993\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1993 zu\ndem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegen-\nseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-\nkommen und vom Vermögen (BGBI. 1993 II S. 970) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom sel-\nben Tag\nam 7. Oktober 1993\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 7. September 1993 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 9. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}