{"id":"bgbl2-1993-36-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":36,"date":"1993-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/36#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-36-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_36.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens","law_date":"1993-09-09T00:00:00Z","page":1895,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993          1895\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen\nund anderen Massenvernichtungswaffen\nauf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund\nVom 8. September 1993\nDie Tschechische Republik hat den Verwahrern\nin London und in Moskau mit Note vom 24. März 1993\nnotifiziert, daß sie sich als einer der Re c h_t s nach f o 1-\ng er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als durch den Vertrag vom 11. Februar\n1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und\nanderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeres-\nboden und im Meeresuntergrund (BGBI. 1972 II S. 325)\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 1O. Januar 1977 (BGBI. II S. 29)\nund vom 28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).\nBonn, den 8. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 9. September 1993\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1993 zu\ndem Abkommen vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegen-\nseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-\nkommen und vom Vermögen (BGBI. 1993 II S. 970) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 30 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom sel-\nben Tag\nam 7. Oktober 1993\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 7. September 1993 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 9. September 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1896                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-litauischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 13. September 1993\nDie in Wilna am 20. August 1993 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Litauen über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung\nihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastar-\nbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 20. August 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. September 1993\nBundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nund\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\ndie Regierung der Republik Litauen\nälter als 40 Jahre alt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\ngel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nArtikel 1                             verlängert werden.\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und             (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nlitauische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich die-     bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\nser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer        tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\nausüben wollen.                                                      Arbeitsverhältnis zu vermitteln.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-\nArtikel 3\nbarung sind:\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\na) auf deutscher Seite:\nmigungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es\nlung in Frankfurt/Main);                                        ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem\nb) auf litauischer Seite:                                           Gastland zu leben und zu arbeiten.\ndie zentrale Arbeitsbörse in Vilnius.                             (2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\ntretung des Gastlands zu beantragen.\nArtikel 2\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\n(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\na) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,                      erteilt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                                         1897\nArtikel 4                                 Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten          tragspartei mit.\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie                                       Artikel 7\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\nlands.                                                                    Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nfinden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\nArtikel 5                                 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-\nsen werden kann, wird auf jährlich 100 festgelegt.                                                  Artikel 8\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\ndesrepublik Deutschland und das Ministerium für Sozialschutz der\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\nRepublik Litauen arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in  zusammen. Be/ Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-           gemischte deutsch-litauische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-         zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                     sammenhängen.\nArtikel 9\nArtikel 6                                    (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-         Kraft.\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser              (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-         verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\nsuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die           einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\nzust'1ndige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.                  eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den           (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\nAustausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für           gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\ndie Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer        unberührt.\nGeschehen zu Wilna am 20. August 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Gallon\nKraus\nFür die Regierung der Republik Litauen\nTeodoras Medaiskis","1898                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes ergänzenden Protokolls vom 22. März 1990\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nzu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung\nund dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Saar gegen Verunreinigung\nüber die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats\nVom 22. September 1993\nDas in Brüssel am 22. März 1990 unterzeichnete ergänzende Protokoll zwi-\nschen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen\nRepublik und des Großherzogtums Luxemburg zu dem am 20. Dezember 1961 in\nParis unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz der Mosel\ngegen Verunreinigung (BGBI. 196211 S. 1102) und dem am 20. Dezember 1961 in\nParis unterzeichneten Protokoll zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über die Errichtung einer Internatio-\nnalen Kommission zum Schutz der Saar gegen Verunreinigung (BGBI. 1962 II\nS. 1106) über die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats ist nach seinem\nArtikel 6\nam 1. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentticht.\nBonn, den 22. September 1993\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. v. Berg","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1993                                            1899\nErgänzendes Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nzu dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland,\nder Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Mosel gegen Verunreinigung\nund dem am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichneten Protokoll\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission\nzum Schutz der Saar gegen Verunreinigung\nüber die Errichtung eines gemeinsamen Sekretariats\nDie Vertragsparteien -                                                                           Artikel 3\nDie Rechtsstellung des gemeinsamen Sekretariats einschließ-\nunter Bezugnahme auf Artikel 55 des am 27. Oktober 1956 in\nlich der seines Personals wird von den Gesetzen des Landes\nLuxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepu-\nbestimmt, in dem sich das Sekretariat befindet.\nblik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großher-\nzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel und               Die Kommissionen entscheiden über die Einstellung des Perso-\nArtikel 8 der Anlage 8 des am 27. Oktober 1956 in Luxemburg            nals. Arbeitgeber des Personals ist die Vertragspartei, in deren\nunterzeichneten Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          Land sich das Sekretariat befindet.\nland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfra-          Das gemeinsame Sekretariat wird an eine innerstaatliche öffent-\nge, das am 20. Dezember 1961 in Paris unterzeichnete Protokoll         liche Einrichtung des Landes, in dem es sich befindet, ange-\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der           gliedert.\nFranzösischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommission zum Schutz                                     Artikel 4\nder Mosel gegen Verunreinigung und das am 20. Dezember 1961\nin Paris unterzeichnete Protokoll zwischen den Regierungen der             Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der genannten\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik               Protokolle werden die Aufwendungen für das Gemeinsame Se-\nüber die Errichtung einer Internationalen Kommis„ion zum Schutz         kretariat nach folgendem Schlüssel zwischen den Unterzeichner-\nder Saar gegen Verunreinigung sowie die Arbeiten der Kommis-            regierungen aufgeteilt:\nsion,                                                                   Bundesrepublik Deutschland:                                47,5 %,\nangesichts der Nützlichkeit und der Bedeutung, beide Kommis-         Französische Republik:                                     47,5%,\nsionen gemeinsam tagen zu lassen, um deren Arbeiten in bezug            Großherzogtum Luxemburg:                                    5 %.\nauf die Wasserqualität von Mosel und Saar zu fördern,\nArtikel 5\nin dem Wunsche, die auf diesem Gebiet zwischen den Unter-\nzeichnerregierungen bereits bestehende Zusammenarbeit zu ver-              Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ntiefen -                                                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den bei-\nden anderen Regierungen innerhalb von drei Monaten nach In-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      krafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 1\nArtikel 6\nDie beiden Kommissionen tagen gemeinsam. In Übereinstim-\nDie Bestimmungen dieses Protokolls werden vom Zeitpunkt\nmung mit Artikel 4 der Protokolle führen die Leiter der einzelnen\nseiner Unterzeichnung bis zur Beendigung des innerstaatlichen\nDelegationen nacheinander auf jeweils zwei Jahre den Vorsitz in\nVerfahrens zu seiner Inkraftsetzung vorläufig angewandt. Das\nden Kommissionen.\nProtokoll tritt endgültig an dem durch gemeinsame Übereinkunft\nArtikel 2                                  der Unterzeichnerregierungen festgelegten Tage in Kraft.\nFür beide Kommissionen wird ein gemeinsames Sekretariat             Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten kann es\neingerichtet, das sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter-          jederzeit mit einer Frist von drei Monaten von jeder der Unter-\nstützt.                                                                zeichnerregierungen gekündigt werden.\nGeschehen zu Brüssel am 22. März 1990 in drei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}